Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 430

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 430 (NJ DDR 1972, S. 430); zur Bekämpfung wiederholter Straffälligkeit und die differenzierten Möglichkeiten beachtet, die das Strafgesetzbuch auch in seinem Allgemeinen Teil einräumt, um unbelehrbare und hartnäckige Rückfalltäter zur Verantwortung zu ziehen und die Gesellschaft vor erneuten Straftaten zu schützen. Die Persönlichkeit des Angeklagten wurde lediglich unter dem Gesichtspunkt beurteilt, daß er bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Eigentum vorbestraft ist. Die Schwere seines gesamten strafbaren Handelns (§ 44 Abs. 1 StGB) wurde nicht untersucht und gewürdigt. Daher blieb unberücksichtigt, daß die Bestrafungen in der Vergangenheit nicht nur wegen Eigentumsdelikten, sondern vor allem auch wegen anderer schwerwiegender Verbrechen gegen die Persönlichkeit erfolgten. Diese Straftaten zeigen, daß die Grundhaltung des Angeklagten zur sozialistischen Gesellschaft und ihren Bürgern nicht nur durch die Mißachtung fremden Eigentums charakterisiert ist, sondern auch dadurch, daß er dazu neigt, rücksichtslos und brutal gegen andere Bürger vorzugehen, diese an ihrer Gesundheit zu schädigen oder sie in ihrer freien Willensentschließung zu beeinträchtigen. Er hat diese Grundeinstellung, die sich generell gegen gesellschaftliche Interessen richtet, auch bisher nicht überwunden, obwohl er mehrfach mit hohen Freiheitsstrafen zur Verantwortung gezogen werden mußte. Das Kreisgerdcht hat insoweit die Vorstrafenakten nur formal in das Verfahren einbezogen, ohne daraus die notwendigen Schlußfolgerungen zur Persönlichkeit des Angeklagten abzuleiten. Das wird auch darin sichtbar, daß die Hinweise der Strafvollzugsanstalt zur Verwirklichung der letzten Vorstrafe, aus denen sich ergibt, daß der Angeklagte keine gute Einstellung zur Disziplin hatte und sich vorwiegend negativ eingestellten Strafgefangenen anschloß, vom Kreisgericht nicht zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden. Das ist aber im Zusammenhang mit der in der vorliegenden Sache während des Ermittlungsverfahrens vom Angeklagten selbst bekundeten Tatsache von Bedeutung, daß er bereits während des Strafvollzugs neue Straftaten in Erwägung zog und sich von anderen Strafgefangenen über entsprechende Tatmethoden informieren ließ. Das charakterisiert seine disziplinlose und die sozialistische Gesetzlichkeit negierende Einstellung. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegen beim Angeklagten die Voraussetzungen zur Anwendung des § 44 StGB vor. Der Angeklagte ist nach seiner 1963 wegen Eigentumsdelikten erfolgten Verurteilung mit der eine Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war 1965 wegen Notzucht, gefährlicher und einfacher Körperverletzung und Diebstahls von persönlichem Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. 1968 wurde er wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. In beiden Fällen handelte es sich um Verurteilungen wegen Verbrechens sowohl i. S. des § 1 Abs. 1 StGB (alt) als auch nach § 1 Abs. 3 des geltenden Strafgesetzbuchs. Der dreimal vorbestrafte Angeklagte ist demnach zweimal wegen solcher Straftaten vorbestraft, bei deren Vorliegen das Gericht zu der Prüfung verpflichtet ist, ob § 44 StGB anzuwenden ist. Die erneute Straftat des Angeklagten richtet sich gegen das Eigentum. Infolge der Umstände ihrer Begehung und der dabei aufgewendeten Intensität sowie des durch sie angerichteten Schadens stellt sie ein schweres vorsätzliches Vergehen im Sinne des § 1 Abs. 2 StGB dar, nämlich Diebstahl von sozialistischem Eigentum nach § 158 Abs. 1 und § 161 StGB. Zwischen den Vortaten, die zu den früheren Verurteilungen führten und der erneuten Straftat besteht ein wesentlicher innerer Zusammenhang, der besonders durch die negative Grund- haltung des Angeklagten zur sozialistischen Gesetzlichkeit und seine generelle Mißachtung der gesellschaftlichen Verhaltensnormen gekennzeichnet ist. Daher gehen die Vortaten, die zu den früheren Bestrafungen führten und die von ihm aus diesen Bestrafungen nicht gezogenen Lehren in die Schwere der Schuld ein und charakterisieren ebenso die Schwere seiner jetzigen Tat wie die Schwere seines gesamten strafbaren Verhaltens. Der Angeklagte ist ein unbelehrbarer und hartnäckiger Rückfalltäter. Das macht es erforderlich, § 44 Abs. 1 StGB anzuwenden. Die Anwendung des § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB wie sie durch das Kreisgericht erfolgte entfällt, weil die Tatsache der Vorbestraftheit nicht zur doppelten Strafverschärfung führen darf (vgl. OG, Urteil vom 15. Oktober 1969 - I Pr - 15 - 7/69 - NJ 1969 S. 710 ff.). Das Kreisgericht hat im Ergebnis der erneuten Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe nicht unter vier Jahren auszusprechen, um dem Verurteilten die Schwere seines gesamten strafbaren Verhaltens bewußt zu machen, ihm seine Verantwortung gegenüber der sozialistischen Gesellschaft und seine Verpflichtung zur Selbsterziehung nachdrücklich aufzuzeigen und deutlich zu machen, daß die sozialistische Gesellschaft entschlossen ist, mit aller Strenge des Gesetzes die wiederholte Straffälligkeit zu bekämpfen und einzuschränken. § 48 StGB ist erneut anzuwenden. Arbeitsrecht § 7 Abs. 2 GBA. Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen der VEB des Maschinenbaus vom 1. Juli 1961. 1. Dem Rahmenkollektivvertrag widersprechende Vereinbarungen zwischen Betrieb und Werktätigen über die Entlohnung sind unwirksam. 2. Die Angabe von Gehaltsgruppen im Arbeitsvertrag und in Funktionsplänen hat nur deklaratorischen Charakter und keine selbständige rechtliche Bedeutung. Die Entlohnungsansprüche der Werktätigen ergeben sich aus der ausgeübten Tätigkeit in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. KrG Leipzig-Mitte, Urt. vom 1. Februar 1972 - 1333 KA 99/71. Der Verklagte ist beim Kläger als Verkaufsorganisator in der Hauptabteilung Vertrieb Abteilung Systemverkauf beschäftigt. Er besitzt keine abgeschlossene Hoch- oder Fachschulbildung. Der Verklagte wurde nach dem Datenverarbeitungstarif (ORZ-Tarif) entlohnt, zuletzt nach Gruppe 9. Mit der Eingruppierung bzw. Gehaltszahlung erklärte er sich nicht einverstanden. Er wandte sich an die Konfliktkommission und forderte, für die gesamte zurückliegende Zeit nach der Gehaltsgruppe 9 des ORZ-Tarifs und ab 1. Januar 1971 als Verkauf sorganisa tor 1 nach der Gehaltsgruppe 11 des ORZ-Tarifs entlohnt zu werden. Die Konfliktkommission hat den Kläger verpflichtet, den Verklagten als Verkaufsorganisator 3 nach der Gehaltsgruppe 9 ORZ-Tarif und ab 1. Januar 1971 als Verkauf sorganisator 1 nach der Gehaltsgruppe 11 ORZ-Tarif zu entlohnen und die entsprechende Gehaltsdifferenz nachzuzahlen. Gegen diesen Beschluß hat der Kläger fristgemäß beim Kreisgericht Klage (Einspruch) erhoben und u. a. vorgetragen, daß der Entscheidung der Konfliktkommission die rechtlich unbegründete Annahme zugrunde liege, daß der ORZ-Tarif für sämtliche Mitarbeiter des Systemverkaufs anzuwenden sei und die Höhe der Entlohnung der Verkaufsorganisatoren entsprechend der 43U;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 430 (NJ DDR 1972, S. 430) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 430 (NJ DDR 1972, S. 430)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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