Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 429

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 429 (NJ DDR 1972, S. 429); am Arbeitsplatz sind konkrete und kontrollierbare Anforderungen an das Kollektiv und den Verurteilten zu stellen sowie tatbezogene Hinweise zu seiner Einordnung in das Kollektiv und unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Verurteilten zur persönlichkeitsfördernden Ausgestaltung des Erziehungsprozesses zu geben. BG Suhl, Urt. vom 3. April 1972 Kass. S 5/72. Der Angeklagte ist durch Urteil vom 11. Mai 1970 gegenüber seinem in der Ehe geborenen Sohn Rolf-Torsten zu einer monatlichen Unterhaltungsleistung von 70 M verpflichtet worden. Er steht seit 1961 in keinem Arbeitsrechtsverhältnis und führt Gelegenheitsarbeiten durch, um seinen persönlichen Unterhalt zu sichern. Den Unterhalt für seinen Sohn zahlte der Angeklagte lediglich bis September 1970 und für die Monate Januar und Februar 1971, so daß sich der Unterhaltsrückstand auf 1 470 M beläuft. Um die Aufnahme eines festen Arbeitsrechtsverhältnisses hat sich der Angeklagte nicht bemüht. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (Vergehen nach § 141 Abs. 1 StGB) zur Bewährung mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren. Er wurde verpflichtet, eine ihm zuzuweisende Arbeit bis 31. Januar 1972 aufzunehmen und sich durch vorbildliche Arbeitsleistungen sowie einwandfreie Arbeitsdisziplin zu bewähren. Der Direktor des Bezirksgerichts hat die Kassation des kreisgerichtlichen Urteils zuungunsten des Angeklagten beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 141 Abs. 1 StGB ist zu Recht erfolgt. Der Kassationsantrag weist aber zutreffend darauf hin, daß das Kreisgericht es unterlassen hat, die zur Verstärkung der erzieherischen Wirkung der Verurteilung auf Bewährung ausgesprochene Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz auf einen konkret bestimmten Betrieb zu beziehen. Es hat damit das Gesetz verletzt und gegen § 343 Abs. 1 StPO verstoßen, wonach das Gericht bei der Festlegung der Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet ist, durch den Betrieb, in dem der Verurteilte arbeiten soll, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen. Das Kreisgericht hätte bereits in Vorbereitung der Hauptverhandlung in Zusammenarbeit mit den zuständigen staatlichen Organen prüfen müssen, welche Maßnahmen notwendig sind, um die Bindung an den Arbeitsplatz zu ermöglichen, an dem der notwendige erzieherische Einfluß auf den Verurteilten gewährleistet ist (vgl. OG, Urteil vom 17. April 1970 - 3 Zst 7/70 - NJ 1970 S. 522 ff.). Dazu wäre es schon deshalb verpflichtet gewesen, weil aus dem Schriftverkehr des Kreisstaatsanwalts mit dem zuständigen Amt für Arbeit beim Rat des Kreises ersichtlich ist, daß die Zuweisung eines Arbeitsplatzes bisher nicht möglich war, weil der Verurteilte den entsprechenden Vorladungen keine Folge leistete. Das Kreisgericht hat darüber hinaus nicht erkannt, daß bei der Festlegung der Bewährung am Arbeitsplatz konkrete und kontrollierbare Anforderungen an den Verurteilten zu stellen und dem Kollektiv auch tatbezogene Hinweise zu seiner Einordnung in das Kollektiv sowie unter Berücksichtigung der individuellen Besonderheiten des Verurteilten zur persönlichkeitsfördernden Ausgestaltung des Erziehungsprozesses zu geben sind. Es hat ferner im Urteil den Betrieb genau zu bestimmen, auf den sich die Verpflichtung zur Bewährung am Arbeitsplatz bezieht. Das Urteil des Kreisgerichts war daher gemäß § 322 Abs. 2 StPO aufzuheben und die Sache insoweit zur er- neuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen. §§ 44, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB. 1. Ist der Täter bereits zweimal wegen Verbrechens gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, persönliche oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung vorbestraft, so hat das Gericht bei einer erneuten derartigen vorsätzlichen Straftat stets zu prüfen, ob der Charakter und die Schwere der gesamten strafbaren Handlungen sowie die Persönlichkeit des Täters die Anwendung des § 44 StGB erfordern. 2. Wird § 44 StGB angewandt, dann sind die Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils (hier: §162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) nicht anzuwenden, da eine doppelte Strafverschärfung nicht zulässig ist. BG Neubrandenburg, Urt. vom 11. Mai 1972 Kass. S 5/72. Der 31jährige Angeklagte wurde am 5. Dezember 1963 wegen fortgesetzten Diebstahls von Volkseigentum und einfachen und schweren Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten und am 4. Juni 1965 wegen Notzucht, gefährlicher und einfacher Körperverletzung und Diebstahls von persönlichem Eigentum zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit gewaltsamer Unzucht erhielt er am 9. August 1968 eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Die beiden zuletzt genannten Strafen wurden in vollem Umfange verwirklicht. Am 17. Juni 1971 wurde der Angeklagte aus dem Strafvollzug entlassen. Am 24. Oktober 1971 drang der Angeklagte nachts in das Postamt in N. ein. Vor der Eingangstür zog er die Strümpfe über die Schuhe, um keine Fußspuren zu hinterlassen. Nach dem Übersteigen einer Mauer öffnete er mit einem Sperrhaken zwei Türen, so daß er in den Zustellerraum gelangte. Dort fand er eine Stahlkassette, die er mitnahm, nachdem er sich davon überzeugt hatte, daß sich Geld darin befindet. Er öffnete gewaltsam die Kassette; für das Bargeld in Höhe von 1 143 M kaufte er sich Bekleidungsstücke sowie Waren des täglichen Bedarfs. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen verbrecherischen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums (Verbrechen gemäß §§ 158 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Nach § 48 Abs. 1 Ziff. 2 StGB wurde auf die Zulässigkeit staatlicher Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Deutschen Volkspolizei erkannt und der Angeklagte außerdem verpflichtet, an die Deutsche Post 1 220 M Schadenersatz zu zahlen. Der Staatsanwalt des Bezirks hat zuungunsten des Verurteilten die Kassation des Urteils des Kreisgerichts beantragt. Er rügt, daß das Kreisgericht § 162 Abs. 1 Ziff. 4 StGB zu Unrecht angewandt und es unterlassen habe, § 44 StGB zu prüfen, da es sich beim Verurteilten um einen unbelehrbaren und hartnäckigen Rückfalltäter handele. Das erfordere eine besonders nachhaltige Bestrafung nach § 44 StGB. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Urteil verletzt das Gesetz. Das Kreisgericht hat zwar den objektiven Sachverhalt und bestimmte Momente der Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten richtig festgestellt insoweit wird das Urteil aufrechterhalten es hat aber nicht alles getan, um zu untersuchen, auf welche Ursachen die wiederholte Straffälligkeit des Angeklagten zui ückzuführen ist. Das Kreisgericht hat nicht genügend das System der Maßnahmen 429;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesem Geschehen run eine Straftat handelt, das heißt, daß die objektiven und subjektiven Merkmale eines konkreten Straftatbestandes verletzt wurden. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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