Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 428

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 428 (NJ DDR 1972, S. 428);  die Entscheidung zur Tat nicht durch krasse Negierung der Gesundheit anderer bestimmt ist, die Art und Weise der Tatbegehung nicht durch Brutalität und besondere Rücksichtslosigkeit gekennzeichnet und die Intensität der Tatausführung nicht erheblich ist, die von der Schuld umfaßten Folgen nicht schwer sind, der Täter durch sein bisheriges Verhalten gezeigt hat, daß er im wesentlichen ohne kollektive Erziehungsmaßnahmen in der Lage ist, sich nach dem einmaligen Vergehen künftig wieder verantwortungsbewußt zu verhalten (vgl. Roehl, NJ 1972 S. 256 f.). Während das Bezirksgericht Leipzig in seiner Entscheidung zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten nicht Stellung genommen hat und damit auch nicht überzeugend ausführen konnte, daß die ausgesprochene Höhe der Geldstrafe berechtigt ist, hatte das Kreisgericht in dem vom Obersten Gericht kassierten Urteil zwar die wirtschaftlichen Verhältnisse aufgeklärt; es hat sich aber mit dem erzieherischen Wert der Geldstrafe im konkreten Fall nicht auseinander ge setzt. Ist die Geldstrafe vorerst nicht zu verwirklichen, dann ist sie auch aus diesem Grunde nicht die geeignete Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Höhe der Geldstrafe richtet sich zwar primär nach der Tatschwere und nach der Erziehbarkeit des Täters. Die wirtschaftlichen Verhältnisse müssen jedoch bei der Festsetzung der Geldstrafe unter den Gesichtspunkten des spürbaren Nachteils und der Realisierbarkeit berücksichtigt werden. In Abhängigkeit von der objektiven Schädlichkeit der Tat und des Grades des Verschuldens ist es daher richtig, wenn bei weniger schwerwiegenden Körperverletzungen die Geldstrafen an der unteren Grenze des zulässigen Strafmaßes bleiben. Bei nicht unbedeutender Schwere der Taten sind aber auch Geldstrafen möglich, die das Monatseinkommen des Angeklagten wesentlich übersteigen. Verfehlt ist jedoch, die Höhe der Geldstrafen allein nach den wirtschaftlichen Verhältnissen festzusetzen. Jost Minx, Richter am Obersten Gericht § 28 StGB; §§ 270, 271 StPO. Der Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Strafbefehls befreit das Kreisgericht nicht von seiner Verpflichtung, eigenverantwortlich zu prüfen, ob eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht erfolgen kann. Entscheidend für die Wahl der Verfahrensmöglichkeit ist sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen die erzieherische Zielsetzung und erzieherische Wirksamkeit des Verfahrens und nicht der Arbeitsaufwand. BG Suhl, Urt. vom 3. April 1972 Kass. S 4/72. Das Kreisgericht hat den Beschuldigten wegen Vergehens einer Beleidigung (§§ 137, 139 Abs. 2, 15 Abs. 3 StGB) durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 200 M verurteilt. Der Beschuldigte hatte den Geschädigten K. in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand mehrfach in übler Weise beschimpft. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts richtet sich der zugunsten des Beschuldigten gestellte Kassationsantrag des Direktors des Bezirksgerichts, mit dem unrichtige Anwendung des Strafgesetzes gerügt und die Aufhebung des Strafbefehls beantragt wird. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat bei der Entscheidung über den Antrag des Staatsanwalts des Kreises, durch Strafbe- fehl eine Geldstrafe auszusprechen, fehlerhaft nicht die Voraussetzungen für die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege geprüft. Bei Vorldegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 StGB beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege über Vergehen, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des Täters die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und unter Berücksichtigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege grundsätzlich an die gesellschaftlichen Gerichte zu übergeben, wenn der Sachverhalt vollständig aufgeklärt ist und der Täter seine Rechtsverletzung zugibt. Die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege und der Durchführung eines Strafbefehlsverfahrens ergibt sich aus der erzieherischen Zielsetzung. Entscheidend für die Wahl der Verfahrensmöglichkeit ist die Wirksamkeit des Verfahrens und nicht die Frage des Arbeitsaufwands. Deshalb ist soweit das durch die Schwere der Straftat nicht von vornherein ausgeschlossen ist stets die Möglichkeit einer Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht zu prüfen. Der Antrag des Staatsanwalts, durch Strafbefehl zu entscheiden, schließt eine eigenverantwortliche Prüfung durch das Gericht nicht aus. Diese Prüfung hat das Kreisgericht in der vorliegenden Strafsache nicht vorgenommen. Die Schwere der Straftat und die Persönlichkeit des Beschuldigten schlossen die Übergabe der Strafsache an die Konfliktkommission nicht aus, da durch die Beratung vor dieser eine erfolgreiche gesellschaftliche Einwirkung auf den Beschuldigten gewährleistet werden konnte. Die Kollektivbeurteilung und die Persönlichkeitseinschätzung des Beschuldigten ergeben keine Hinweise dafür, daß er sich der Verantwortung vor dem gesellschaftlichen Gericht entziehen bzw. eine Beratung vor diesem nicht mit dem notwendigen Ernst betrachten werde. Dem Antrag des Staatsanwalts kann vom Kreisgericht nur dann entsprochen werden, wenn gemäß § 270 Abs. 2 StPO die Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht entweder nicht zweckmäßig oder nicht möglich ist (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15). Das Kreisgericht hätte erkennen müssen, daß die für das Strafbefehlsverfahren vorgesehene Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 270 Abs. 1 StPO nicht geeignet ist, die Grundsätze der sozialistischen Gesetzlichkeit zu verwirklichen. Bei verantwortungsbewußter Prüfung des Antrags des Staatsanwalts hätten ihm aus diesen Gründen Bedenken kommen müssen, durch Strafbefehl zu entscheiden. Es wäre deshalb verpflichtet gewesen, die Sache gemäß § 271 Abs. 2 StPO an den Staatsanwalt des Kreises zurückzugeben. Diese Rückgabe hat das Kredsgericht nunmehr zu beschließen. §§ 33 Abs. 3 Ziff. 2, 34 StGB. 1. Wird ein Angeklagter zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet, so ist im Urteil der Betrieb genau zu bestimmen, auf den sich die Verpflichtung bezieht und in dem der Erziehungs- und Bewährungsprozeß zu gestalten ist. 2. Bei der Festlegung der Verpflichtung zur Bewährung 426;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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