Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 425

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 425 (NJ DDR 1972, S. 425); Rechtsprechung Strafrecht § 36 StGB. 1. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe setzt voraus, daß bei Berücksichtigung der Schwere der Tat der empfindliche Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters genügt, um seiner in der Regel einmaligen Undiszipliniertheit erzieherisch zu begegnen. Ist ein längerer Erziehungsprozeß erforderlich, um nachdrücklich zur Überwindung negativer Einstellungen gegenüber gesellschaftlichen Pflichten auf ihn einzuwirken, ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. 2. Eine Geldstrafe ist auch dann verfehlt, wenn der Täter kein hohes Einkommen hat und Unterhaltsverpflichtungen sowie andere finanzielle Verpflichtungen bestehen, die es unmöglich machen, innerhalb relativ kurzer Zeit diese Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu verwirklichen. OG, Urt. vom 9. Mai 1972 - 5 Zst 1/72. Der 30jährige Angeklagte hat in der Vergangenheit wiederholt wegen Alkoholmißbrauchs die Arbeitsdisziplin verletzt. Er ist vorbestraft. Im Jahre 1970 wurde er gemäß § 16 Abs. 3 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus zur Heilbehandlung eingewiesen, weil er Straftaten begangen hatte, die mit haltlosem Alkoholmißbrauch zusammenhingen. Am 28. Mai 1971 nahm der Angeklagte erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Der Zeuge G. mußte ihn wegen provokatorischen Verhaltens gegenüber einem älteren Bürger ermahnen. Als der Angeklagte den Zeugen später wiedertraf, stieß er ihn gegen eine Wand und zu Boden. Der Zeuge erlitt eine Platzwunde an der linken Augenbraue und war 11 Tage arbeitsunfähig. Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand (§15 Abs. 3 StGB). Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung (Vergehen gemäß § 115 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 400 M verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts zuungunsten des Angeklagten. Der Antrag führte zur Aufhebung des Urteils und zur Zurück Verweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat das Tatgeschehen im Ergebnis der Beweisaufnahme richtig festgestellt und die Tat des Angeklagten zutreffend als Vergehen der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 115 Abs. 1 StGB) beurteilt. Für die Einschätzung der Schwere der strafrechtlichen Schuld des Angeklagten sowie seiner Fähigkeit, richtige Lehren aus seinen Vorstraftaten zu ziehen, ist jedoch die Feststellung bedeutsam, welche Straftaten er bereits begangen hat, auf welchen Einstellungen und Umständen sie beruhen, in welchen Abständen er straffällig wurde und ob zwischen den Vorstraftaten und der erneuten Straffälligkeit ein Zusammenhang besteht. Zur Klärung dieser Fragen hätte das Kreisgericht die Vorstrafenakten bei ziehen und ihren wesentlichen Inhalt zum Gegenstand der Beweisaufnahme machen müssen. Auf das Erfordernis, die Beweisaufnahme auf die Feststellung aller zur Entscheidung über die Schwere der Straftat und die gerechte Strafzumessung notwendigen Tatsachen zu konzentrieren, hat das Plenum des Obersten Gerichts auf seiner Tagung am 19. März 1969 zu Fragen der Strafzumessung (NJ 1969 S. 264 ff.) und mit dem Beschluß zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme vom 30. September 1970 (NJ-Beilage 5/70 zu Heft 21) ausdrücklich hingewiesen. Das Kreisgericht hätte aber auch nach den jetzigen Feststellungen nicht zum Ausspruch einer Geldstrafe kommen dürfen. Der Angeklagte ging gegen einen Bürger vor, der sich für berechtigte Interessen anderer eingesetzt hat. Die Folgen der Tat sind zwar gering, und die Intensität des gewalttätigen Vorgehens war nicht erheblich. Die Verurteilung zu einer Geldstrafe setzt aber voraus, daß der empfindliche Eingriff in die persönlichen Vermögensinteressen des Täters genügt, um seiner in der Regel einmaligen Undiszipliniertheit erzieherisch zu begegnen. Ist jedoch ein längerer Erziehungsprozeß erforderlich, um nachdrücklich auf den Täter zur Überwindung negativer Einstellungen gegenüber gesellschaftlichen Pflichten einzuwirken, ist eine Geldstrafe ausgeschlossen. Das Kreisgericht hat selbst festgestellt, daß der Angeklagte der Unverletzlichkeit anderer Bürger noch nicht die gebührende Achtung entgegenbringt und unter Alkoholeinfluß Haltlosigkeit zeigt. Kaum aus der fachärztlichen Heilbehandlung zur Überwindung von Ursachen wiederholter und zur Vorbeugung erneuter Straffälligkeit entlassen, setzte er sich über die eigenen Erfahrungen und mehrfachen gesellschaftlichen Hinweise hinweg, betrank sich sinnlos und wurde wieder straffällig. Das Kreisgericht durfte daher seine Entscheidung nicht von dem Versprechen des Angeklagten abhängig machen, dem Alkohol zu entsagen. Mit einer Geldstrafe kann unter solchen Umständen der Schutz der Bürger und die wirksame Erziehung des Angeklagten nicht gewährleistet werden. Dem Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 400 M aufzuerlegen, war auch deshalb verfehlt, weil er nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme für ein Kind unterhaltspflichtig ist, noch erhebliche Gerichtskosten zu begleichen und kein hohes Einkommen hat. Der erzieherische Wert einer Geldstrafe kann unter solchen Bedingungen nicht erreicht werden. Das Kreisgericht hat bei der erneuten Entscheidung neben der Tatschwere auch zu berücksichtigen, wie sich der Angeklagte seit der Tatbegehung führte. Sollte er gezeigt haben, daß er Schlußfolgerungen aus der Straftat gezogen hat und das Kollektiv seine Bereitschaft zur Erziehung aufrechterhalten, ist noch eine Verurteilung auf Bewährung mit der Verpflichtung, einen bestimmten Arbeitsplatz nicht zu wechseln und sich im Kollektiv zu bewähren, möglich (§§ 30 Abs. 2, 33 Abs. 1 und 3 Ziff. 2, 34 StGB). § 271 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafbefehl wird, soweit die Tatschwere ihn rechtfertigt, gegen Personen angewandt, bei denen der notwendige erzieherische Erfolg auch ohne Durchführung einer gerichtlichen Hauptverhandlung erreicht werden kann. 2. Hat sich ein Täter im Arbeitsprozeß wiederholt disziplinlos verhalten und wurde gegen ihn kurze Zeit vor dem Straffälligwerden wegen einer Eigentumsverfehlung eine Strafverfügung ausgesprochen, so ist das Strafbefehlsverfahren grundsätzlich nicht das geeignete Mittel, den Schutz der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers sowie die Disziplinierung des Täters zur künftigen Achtung des sozialistischen 425;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 425 (NJ DDR 1972, S. 425) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 425 (NJ DDR 1972, S. 425)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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