Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 422

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 422 (NJ DDR 1972, S. 422); in Strafsachen/1/ ein Grundanliegen des sozialistischen Rechts, zu gewährleisten, daß die gesetzlichen Möglichkeiten der Einlegung eines Rechtsmittels umfassend genutzt werden können. Dem entspricht die vom Obersten Gericht bereits in seinem Urteil vom 14. April 1962 - 2 Uz 12/61 - (NJ 1962 S. 454) gegebene Orientierung für das Zivilverfahren, ausnahmslos eine schriftliche Rechtmittelbelehrung zu erteilen und in verständlicher Sprache auf die Folgen der Fristen für Rechtsmittel hinzuweisen. Das Recht auf Einlegung eines Rechtsmittels schließt andererseits die Möglichkeit ein, ausdrücklich auf die Einlegung einer Berufung zu verzichten (§ 514 ZPO). Das hat im Zivilverfahren mit seinen nach geltendem Recht langen Berufungsfristen gleichfalls eine nicht zu unterschätzende Bedeutung. Da z. B. Unterhaltsurteile nicht vorläufig vollstreckbar sind (§ 36 Abs. 1 FVerfO), ist ein beiderseitiger Rechtsmittelverzicht und somit früherer Eintritt der Rechtskraft u. U. von erheblicher Bedeutung für die Sicherung der Rechte des Unterhaltsberechtigten. Auch die alsbaldige Rechtskraft eines Eheurteils selbst kann angesichts der sich daran knüpfenden familienrechtlichen Probleme für alle Beteiligten wichtig sein (z. B. für die Vaterschaftsvermutungen nach § 54 Abs. 5 Satz 2 FGB). Die Frage, ab wann ein Verzicht überhaupt möglich ist, ist daher von praktischer Bedeutung. Den hierzu für das Eheverfahren gemachten Ausführungen Krones muß jedoch widersprochen werden. Abgesehen davon, daß worauf noch eingegangen wird seiner Auslegung der §§ 514 ZPO, 22 Abs. 1 FVerfO nicht zugestimmt werden kann, geht es nicht in erster Linie darum, den Zeitpunkt einer frühestmöglichen Verzichtserklärung u. U. sogar mehrere Wochen hinauszuschieben, sondern darum, zu sichern, daß sich der Erklärende der Bedeutung seines Verzichts voll bewußt ist. Hier gilt es, die Aufmerksamkeit der Gerichte (bis hin zu den Geschäftsstellen) und auch der Rechtsanwälte dahin zu verstärken, die Parteien auf die Konsequenzen eines Verzichts vor seiner Erklärung unmißverständlich aufmerksam zu machen. Die vereinzelt noch anzutreffende Praxis, die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts den Parteien direkt „in den Mund“ zu legen, ist fehlerhaft. Ein alsbald nach Verkündung des Urteils erklärter Rechtsmittelverzicht ist entgegen der Auffassung von Krone jedoch auch in Ehesachen sowie in den anderen Verfahren, in denen das Urteil von Amts wegen zuzustellen ist/2/, auch dann rechts- IV IV Vgl. hierzu Pompoes/Schindler, „Zum Rechtsmittelverzicht des Angeklagten“, NJ 1971 S. 747 ft. 121 Gemäß Ziff. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur wirksam, wenn das Urteil noch nicht zugestellt worden ist. Der Verzicht auf ein Rechtsmittel setzt die Existenz eines Urteils voraus. Die in der bürgerlichen Rechtslehre enthaltene aus der Formulierung des § 514 ZPO abgeleitete Auffassung, daß auf Vertragsbasis auch bereits vorher ein Verzicht erfolgen könne, ist für das sozialistische Zivilverfahren abzulehnen. Niemand soll auf die Möglichkeit, ein Urteil anzufechten, verzichten können, bevor ihm der Inhalt des Urteils bekanntgeworden ist./3/ Das Urteil wird ohne Ausnahme entweder unmittelbar im Anschluß an die mündliche Verhandlung oder in einem besonderen Verkündungstermin bekanntgegeben. Mit seiner ordnungsgemäßen Verkündung ist das Urteil existent/4/ und für das entscheidende Gericht grundsätzlich un-abänderbar. Damit ist das Urteil i. S. des § 514 ZPO erlassen/5/, und zwar unabhängig davon, ob die nachfolgende Zustellung von Amts wegen betrieben wird oder von den Parteien. Die Zustellung setzt lediglich die Rechtsmittelfrist in Lauf, auf die Wirkung des Urteils hat sie keinen Einfluß. Durch die Zustellung von Amts wegen bleibt es im Interesse der gebotenen Konzentration sowie der an die Rechtskraft geknüpften Folgen nicht den Parteien überlassen zu entscheiden, wann sie die Berufungsfrist in Lauf setzen. Darauf beruht auch die Orientierung des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts, bei Zustellung im Parteibetrieb auf eine frühzeitige Antrageinheitlichen Anwendung der FamUlenver-fahrensordnung (NJ-Beilage 3/72 zu Heft 13) vom 7. Juni 1972 erstreckt sich die in § 25 Abs. 2 Satz 2 FVerfO geregelte Amtszustellung für weitere Verfahren auf alle Entscheidungen in sonstigen Fami-lienrechtssachen. 13/ Vgl. Das Zivilprozeßrecht der DDR, Berlin 1958, Bd. 2, S. 192. /4/ OG, Urteil vom 19. Dezember 1955 2 Uz 123/55 ; OG, Urteil vom 26. Mai 1956 2 Zz 15/56 (beide nicht veröffentlicht) . 151 Nur in Arbeitsrechtssachen wird das Urteil gemäß § 38 Abs. 3 AGO dann, wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend sind, erst mit der Zustellung wirksam; es handelt sich hier aber ebenfalls um eine besonders geregelte Form der Verkündung bei Nichtanwesenheit der Parteien. Stellung auf Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle (§§ 167, 168 ZPO) hinzuwirken./6/ Ebensowenig wie in anderen Fällen der Zustellung von Amts wegen bleibt der Abschnitt zwischen Verkündung und Zustellung daher selbst dann nicht laufendes Verfahren, wenn man Krone folgen würde, daß ein Ehescheidungsurteil mangels Zustellung nie rechtskräftig werden könnte. In solchen Fällen müßten die Parteien reifliche Überlegung stets vorausgesetzt erst recht Gelegenheit bekommen, einer theoretisch denkbaren Verzögerung oder Unterlassung der Zustellung dadurch zu begegnen, daß sie durch Verzichtserklärung dem Urteil Rechtskraft verleihen können. Krones Auffassung zur Rechtsfolge einer unterlassenen Zustellung widerspricht aber dem geltenden Recht. § 22 Abs. 1 FVerfO enthält eine von der ZPO abweichende Regelung der Berufungseinlegung beim Gericht erster Instanz; diese Bestimmung läßt jedoch offen, was geschieht, wenn keine Zustellung erfolgt oder möglich ist. Gemäß § 1 FVerfO finden insoweit ausdrücklich die Bestimmungen der ZPO Anwendung. Danach beginnt die Berufungsfrist in jedem Falle spätestens 5 Monate nach Verkündung des Urteils (§ 516 ZPO). Es besteht kein Grund, Ehesachen von dieser Regel auszunehmen. Die Parteien haben das Recht und die Pflicht, am Verfahren mitzuwirken. Es ist daher auch in Ehesachen von ihnen zu verlangen, daß sie sich innerhalb eines halben Jahres um das Ergebnis des Verfahrens kümmern, wenn sie ausnahmsweise „von Amts wegen“ von seinem Ausgang nichts erfahren haben sollten. Das widerspricht nicht den Prinzipien des Familiengesetzbuchs (§ 1 FVerfO). GOTTFRIED HEJHAL, Oberrichter am Obersten Gericht /6/ Vgl. „Zur effektiven Durchführung der gerichtlichen Verfahren auf der* Gebieten des Zivil-, Familien-, Arbeits- und LPG-Rechts“, NJ 1971 S. 568 ff. (571) ; Hejhal/Krüger, „Höhere Effektivität der gerichtlichen Zivilverfahren durch Nutzung der prozessualen Möglichkeiten bei der Protokollführung, der Zustellung und Vollstreckung“, NJ 1971 S. 707 ff. (709). Erhöhung der Wirksamkeit der Ehe- und Familienberatungsstellen bedarf konkreter staatlicher Leitung Im Bezirk Potsdam haben sich die Gerichte wie die letzte Analyse der Eingaben beweist/1/ auch im vergangenen Jahr in erheblichem Maße außerhalb des Eheverfahrens damit befaßt, Bürger bei der Überwindung von Ehekonflikten zu unterstützen. Über 67 % aller Eingaben, die als Vorbringen zur Vermeidung von Konflikten erfaßt wurden, /II Vgl. hierzu Knecht, „Erfahrungen aus der Eingabenarbeit“, NJ 1972 S. 93 ff. betrafen derartige Aussprachen. Dabei handelte es sich in der Regel nicht um Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Scheidungsbegehren; die Bürger suchten vielmehr vorwiegend Rat, wie sie aufgetretene Ehestörungen beheben können. Diese Tatsache ließ die Frage nach der Wirksamkeit der Ehe- und Familienberatungsstellen des Bezirks entstehen. Ein auf Anregung des Bezirksgerichts im Februar 1972 durchgeführter Erfahrungsaustausch der 422;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 422 (NJ DDR 1972, S. 422) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 422 (NJ DDR 1972, S. 422)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und der Verwaltung Strafvollzug, miß auf der Grundlage bestehender dienstlicher Bestimmungen und Weisungen sowie der Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung strikt duroh-gesotzt und im Interesse einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Insoirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren der Hauptabteilung vom, wo die Ver-teldigerreohte gemäß sowie die Wahl eines Verteidiger durdb den Verhafteten oder vorläufig Pestgenommenen entsprechend den speziellen Bedingungen bei der Bearbeitung von Ermitt lungsverfahren. Die Planung ist eine wichtige Methode tschekistischer Untersuchungsarbeit. Das resultiert vor allem aus folgendem: Die Erfüllung des uns auf dem Parteitag der Partei gestellte Klassenauftrag an die Nar tionale Volksarmee und die Schutz- undidhhöitsorgane stellt besonders an das Ministerijfh für Staatssicherheit, welches spezifische.

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