Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 421

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 421 (NJ DDR 1972, S. 421); Nochmals: Zum Eigentumserwerb durch Kauf mit ungedecktem Scheck Nach den Ausführungen Oetz-m a n n s zum Eigentumserwerb durch Kauf mit ungedecktem Scheck (NJ 1972 S. 236 f.) räumt das sozialistische Recht einem Rechtsverletzer das Eigentumsrecht an Sachen ein, deren Besitz er durch strafbare Handlung erlangt hat. Dieser Auffassung muß widersprochen werden. Beim Betrug spielt zwar u. U. die Besonderheit eine Rolle, daß ein sonst rechtswirksam abgeschlossener und erfüllter Kaufvertrag die konkrete Begehungsweise des Betrugs sein kann. Ausgehend von der Einheitlichkeit des sozialistischen Rechts, kann aber eine tatsächlich einheitliche Handlung (Betrug durch Kauf) hinsichtlich ihrer Moral- und Sittenwidrigkeit im Zivilrecht und der Gesellschaftswidrigkeit im Strafrecht nicht unterschiedlich oder gar gegensätzlich beurteilt werden. Die durch eine Täuschungshandlung (Entrichtung des Kaufpreises mit ungedecktem Scheck) veranlaßte Vermögensverfügung besteht im Abschluß und in der Erfüllung des Kaufvertrags durch den Verkäufer. Diese Vermögensverfügung kann weder Vermögens- oder wertmäßig noch hinsichtlich der übergebenen Sache als rechtswirksam sanktioniert werden, auch nicht vorläufig und anfechtbar. Die Ansichten Oetzmanns basieren auf der traditionellen und vom geltenden Zivilrecht noch nicht überwundenen Trennung zwischen schuldrechtlichen und sachenrechtlichen Beziehungen beim Kauf. Danach läge der Betrug allein in der Sphäre des schuldrechtlichen Vertrags, während die sachenrechtliche Eigentumsübertragung davon unberührt bliebe. Eine solche Trennung widerspricht unserer gesellschaftlichen Praxis. In der Regel bilden beim Kauf die Einigung, die Entrichtung des Kaufpreises und die Übertragung des Eigentumsrechts (meist sogar in dieser zeitlichen Reihenfolge) eine Einheit. Die Entrichtung des Kaufpreises ist für den Käufer, aber auch für den Verkäufer, bei den im täglichen Leben vorgenommenen Kaufgeschäften schon selbstverständliche Bedingung für den Eigentumsübergang geworden. Das äußert sich beispielsweise deutlich beim Selbstbedienungskauf. Hier wird der Käufer erst mit der Entrichtung des Kaufpreises an der Kasse Eigentümer der gekauften Sachen. Abgesehen von besonderen Vereinbarungen verschafft also der Verkäufer dem Käufer das Eigentum an der Sache nicht, wenn nicht gleichzeitig der Kaufpreis entrichtet wird. Davon ausgehend, ist in dem hier zur Diskussion stehenden Fall nach den §§ 134, 138 und 139 BGB der gesamte Kaufvertrag einschließlich der Eigentumsübertragung als nichtig zu betrachten. Die Folge davon ist, daß der Betrüger an der Sache kein Eigentumsrecht erworben hat. Sie ist nach wie vor Eigentum des Verkäufers. Dieser kann deshalb die Herausgabe der Sache vom unrechtmäßigen Besitzer verlangen und er kann sie auch nach Belieben verkaufen. Er kann vom Betrüger daneben Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in Höhe der Preisdifferenz verlangen, wenn er die Sache nur zu herabgesetztem Preis als Gebrauchtware verkaufen konnte. Der Schutz des sozialistischen Eigentums und die allseitige Durchsetzung der Grundsätze der sozialistischen Moral sind wichtige Aufgaben der gesamten sozialistischen Rechtsord- I In der gerichtlichen Praxis kommt es vor, daß die schriftlich abgefaßten Urteile in Ehesachen den Parteien erst Tage und mitunter Wochen nach der mündlichen Verkündung zugestellt werden. Haben die Parteien nach der Urteilsverkündung, aber vor der Zustellung schriftlich Rechtsmittelverzicht erklärt, dann ist auf dem zugestellten Urteil vermerkt, daß es inzwischen rechtskräftig geworden ist. In solchen Fällen kann es Vorkommen, daß Parteien vortragen, ihr Rechtsmittelverzicht sei unüberlegt, vielleicht sogar auf Drängen der anderen Partei erfolgt, und wenn sie in Ruhe hätten durchdenken können, was im schriftlichen Urteil steht, hätten sie nicht auf das Rechtsmittel verzichtet. Es entsteht die Frage, ob in Eheverfahren ein zwischen Verkündung und Zustellung erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam ist. Nach § 514 ZPO, der auch für Eheverfahren gilt (§ 1 FVerfO), ist ein Rechtsmittelverzicht nur wirksam, wenn er nach „Erlassung“ des Urteils erklärt wurde. Im Zivilprozeß ist „Erlassung“ identisch mit „Verkündung“ des Urteils, denn die ZPO geht davon aus, daß die Zustellung von Urteilen Sache der Parteien ist (§317). Konsequenterweise kann nach § 516 ZPO ein Urteil auch ohne Zustellung rechtskräftig werden, nämlich nach Ablauf von sechs Monaten seit der Verkündung, da gemäß §§ 310 ff. ZPO das erstinstanzliche Verfahren im Zivilprozeß mit der Verkündung des Urteils für das Gericht abgeschlossen ist. Deshalb ist nach § 514 ZPO ein nach Erlassung des Urteils (im Sinne von Verkündung) erklärter Rechtsmittelverzicht wirksam. Anders ist die Situation jedoch in Ehesachen. Nach § 21 Abs. 3 FVerfO ist das erstinstanzliche Verfahren in Ehesachen nicht mit der Verkündung des Urteils, sondern erst mit seiner Zustellung von Amts wegen abgeschlossen. Das Urteil kann somit ohne Zustellung oder vor der Zustellung nicht rechtskräftig werden (§ 22 Abs. 1 FVerfO). Der Abschnitt nung. Auch die weitere Entwicklung und Durchsetzung der erzieherischen Funktion des sozialistischen Zivilrechts ist auf die Durchsetzung der sozialistischen Moral gerichtet. Dazu gehört, daß sich niemand auf Kosten der Gesellschaft oder anderer Bürger ungerechtfertigt Vermögensvorteile verschaffen darf und daß an unrechtmäßig erlangten Sachen kein Eigentumsrecht erworben werden kann. Im künftigen Zivilrecht sollen die aus den Anschauungen der Arbeiterklasse resultierenden Moralvorstellungen zu bestimmenden Rechtsgrundsätzen erhoben werden. Dieser Aufgabe hat aber auch bereits das geltende Zivilrecht zu dienen. WOLFGANG ENGLAND, wiss. Mitarbeiter im Ministerium der Justiz zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils ist im Eheverfahren noch „laufendes Verfahren“. Folglich gestattet es der Sinn des § 514 ZPO nicht, den dort verwendeten Begriff „Erlassung“ mit „Verkündung“ i. S. von § 21 FVerfO gleichzusetzen. Da der Abschluß des Verfahrens im Zivil- und im Eheprozeß unterschiedlich ist und nach § 514 ZPO ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam vor Abschluß des Verfahrens erklärt werden kann, muß auch der Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Erklärung abgegeben werden kann, verschieden sein. Deshalb ist „Erlassung des Urteils“ im Eheverfahren anders auszulegen als im Zivilprozeß, nämlich als Zustellung des Urteils von Amts wegen und nicht als Verkündung. Die Bestimmungen der §§ 21, 22 FVerfO haben eine Schutzfunktion. Sie sollen sichern, daß sich die Parteien anhand des schriftlich abgefaßten und mit einer schriftlichen Rechtsmittelbelehrung versehenen Urteils in Ruhe und gründlich überlegen, ob sie Berufung einlegen wollen oder nicht. Damit soll ausgeschlossen werden, daß von ihnen vor eingehender Prüfung des Urteils leichtfertig unwiderrufliche Entscheidungen getroffen werden, die ihr gesamtes Leben betreffen. Ein Rechtsmittelverzicht, der im Eheverfahren vor der Zustellung des Urteils erklärt wird, ist somit ohne rechtliche Wirkung, er bewirkt nicht die vorzeitige Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils. Rechtsanwalt Dr. GUNTER KRONE, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Leipzig II Dem Anliegen von Krone ist dahin zuzustimmen, daß Bürger vor unüberlegten Entscheidungen darüber, ob sie ein Rechtsmittel gegen ein Ehescheidungsurteil einlegen wollen oder nicht, bewahrt werden müssen. Das gilt nicht nur für Ehesachen; auch in allen anderen Familiensachen sowie in Zivil- und Arbeitsrechtssachen ist es ebenso wie Rechtsmittelverzicht im Eheverfahren 421;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 421 (NJ DDR 1972, S. 421) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 421 (NJ DDR 1972, S. 421)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf der Linie im Jahre der Hauptabteilung Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung über die politisch-operative Arbeit der Linie im Jahre der Hauptabteilung Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Organisierung und Durchführung der politisch-operativen Arbeit der Linie im Planjahr der Hauptabteilung vom Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Planorientierung für die Planung der politisch-operativen Arbeit der Abteilung der Bezirksverwaltung Karl-Marx-Stadt bei der Bearbeitung von Bürgern der wegen vorwiegend mündlicher staatsfeindlicher Hetze und angrenzender Straftaten der allgemeinen Kriminalität Vertrauliche Verschlußsache . Dähne Ausgewählte strafprozessuale Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik eiier zielgerichteten Befragung über den Untersuchungshaft- und Strafvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik durch westdeutsche und us-amerikanische Geheimdienste unterzogen werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X