Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 420 (NJ DDR 1972, S. 420); schrift durch das Rechtsmittelgericht nicht mehr zu korrigieren, dann würde das die Aufgabe des Strafverfahrens beeinträchtigen, der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers zu dienen. Es würde vor allem verhindern, daß jeder Schuldige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Anders ist es beim Schadenersatzantrag. Er betrifft den zivil- oder arbeitsrechtlichen Anspruch des durch eine Straftat unmittelbar materiell geschädigten Bürgers, also einen Anspruch, dessen Realisierung nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren möglich ist. Die Einbeziehung der Entscheidung über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten in das Strafverfahren ist insoweit zulässig und richtig, als die Hauptaufgabe des Strafverfahrens die Prüfung, Feststellung und Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten dadurch nicht in den Hintergrund tritt./*/ Diese unterschiedlichen Gesichtspunkte müssen bei der Anwendung des § 203 Abs. 2 StPO beachtet wer- /*/ Vgl. dazu Pompoes/Schindler/Schröder, „Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren“, NJ 1971 S. 10 ff. In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob das Kreisgericht nach Aufhebung eines im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteils durch das Rechtsmittelgericht und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung gemäß § 260 Abs. 1 StPO von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren Abstand nehmen kann und ob falls das zu bejahen ist der Staatsanwalt dann entsprechend § 260 Abs. 2 StPO Anklage erheben muß. Diese Frage wurde in folgender Sache praktisch: Ein Stadtbezirksgericht verurteilte mehrere Angeklagte in einem beschleunigten Verfahren auf Bewährung bzw. zu Freiheitsstrafen. Gegen dieses Urteil legten der Staatsanwalt Protest und ein Angeklagter Berufung ein. Das Stadtgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Stadtbezirksgericht zurück. Dazu wurde festgestellt, daß die Sachaufklärung unzureichend war und das Stadtbezirksgericht deshalb die Sache zur Durchführung von Nachermittlungen an den Staatsanwalt zurückzugeben habe. Nach Rückgabe der Sache an das Stadtbezirksgericht beschloß dieses, eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren gemäß § 260 StPO abzuleh-nen. Im Beschluß wurde gleichzeitig den. Wenn auch diese Vorschrift verlangt, daß die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden müssen und daß spätestens mit dem Eröffnungsbeschluß die Abschrift des Schadenersatzantrags zuzustellen ist, beide Bestimmungen also zwingend sind, so bedeutet das doch aber keineswegs, daß auch gleiche Grundsätze dafür gelten müssen, ob die beiden erwähnten Prozeßhandlungen nachholbar sind oder nicht. Aus den oben genannten Gründen ist die Zustellung der Anklageschrift wenn dabei die Rechte des Angeklagten in vollem Umfange gewährleistet werden nachholbar, die Zustellung des Schadenersatzantrags dagegen nicht. Der Geschädigte ist in solchen Fällen auf sein Recht zu verweisen, seinen Schadenersatzanspruch in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren geltend zu machen. Würde die Nachholung einer Zustellung des Schadenersatzantrags für zulässig erklärt, dann würde das in den entsprechenden Fällen die Lösung der Aufgabe erschweren, in einem konzentrierten Verfahren die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu prüfen und festzustellen. Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht aufgeführt, welche Ermittlungen nachzuholen sind. Nach Durchführung der Nachermittlungen gab der Staatsanwalt die Sache zur erneuten Verhandlung an das Stadtbezirksgericht zurück. Anklage wurde nicht erhoben, da der Staatsanwalt der Auffassung war, daß die Sache beim Gericht anhängig geblieben sei. Dabei ging der Staatsanwalt davon aus, daß das Gericht entsprechend § 260 Abs. 1 StPO von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren nur bis zur Verkündung des Urteils Abstand nehmen könne und daß die Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht mehr zulässig sei, wenn in der Sache bereits ein Urteil ergangen sei. Der Beschluß des Stadtbezirksgerichts wurde demzufolge vom Staatsanwalt als gesetzwidrig bewertet und lediglich als Beschluß auf Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Durchführung von Nachermittlungen angesehen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 260 Abs. 1 StPO, nach der das Gericht von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren bis zur Verkündung des Urteils Abstand nehmen kann, ist nicht so zu verstehen, daß die Abstandnahme nur bis zur Verkündung des ersten in einer Sache ergehenden Urteils zulässig sei. Sie bezieht sich generell auf Verfahren erster Instanz, und zwar unabhängig davon, ob die Sache auf Grund des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens erstinstanzlich gerichtsanhängig ist oder ob das Gericht auf Grund einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Das ergibt sich daraus, daß das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts durch die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung rückgängig gemacht wird. Würde von einem anderen Standpunkt ausgegangen, so ergäbe sich daraus soweit es das beschleunigte Verfahren anbelangt die rechtspolitisch unhaltbare Konsequenz, daß eine Sache auch dann im beschleunigten Verfahren behandelt und rechtskräftig entschieden werden müßte, wenn das Rechtsmittelgericht zu Recht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen der §§ 257 ff. StPO nicht vorliegen. Die angeführte Auffassung würde auch zu einer Verletzung des Rechts auf Verteidigung führen. Beim beschleunigten Verfahren bedarf es der Einfachheit und Unkompliziertheit des Sachverhalts wegen keiner Anklageschrift. Die Anklage wird bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben. Das ermöglicht es dem Angeklagten, sein Recht auf Verteidigung in solchen Fällen ausreichend wahrzunehmen. Zudem kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden, und zwar ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es dem Angeklagten auf Grund des einfachen und unkomplizierten Sachverhalts möglich ist, sich von vornherein nach Kenntnis dessen, was ihm zur Last gelegt wird, ausreichend zu verteidigen. Erweist sich hingegen, daß eine Strafsache für die Behandlung im beschleunigten Verfahren ungeeignet ist, weil sie vom Sachverhalt her kompliziert ist, weil der Angeklagte nicht geständig ist, sondern sein Geständnis ganz oder teilweise widerrief, oder weil eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als die nach § 258 StPO zulässige zu erwarten ist, so muß der Angeklagte Gelegenheit erhalten, sich nach den allgemein geltenden Bestimmungen auf seine Verteidigung vor Gericht vorzubereiten. Das Stadtbezirksgericht war aus diesen Gründen berechtigt und auch rechtlich verpflichtet, nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung die weitere Behandlung im beschleunigten Verfahren abzulehnen, die Sache durch diese Entscheidung in die Kompetenz des Staatsanwalts zurückzugeben und gemäß § 260 Abs. 2 StPO zu fordern, daß in der Sache nach Durchführung der Nachermittlungen schriftlich Anklage erhoben wird. Dr. HORST BEIN, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin KARL-HEINZ RAKOW, Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Mitte Zur Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nach Aufhebung eines in dieser Verfahrensart ergangenen Urteils 420;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 420 (NJ DDR 1972, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 420 (NJ DDR 1972, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der Mitarbeiter ist daher noch wirksamer zu gewährleisten, daß Informationen, insbesondere litisch-operatie Erstinformationen, in der erforderlichen Qualität gesichert und entsprechend ihrer operativen Bedeutung an die zuständige operative Diensteinheit unverzüglich einbezogen werden kann. Wird über die politisch-operative Nutzung des Verdächtigen entschieden, wird das strafprozessuale Prüfungsverfehren durch den entscheidungsbefugten Leiter mit der Entscheidung des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat begründet werden kann, oder wenn zumindest bestimmte äußere Verhaltensweisen des Verdächtigen die Verdachtshinweisprüfung gerechtfertigt haben. Komplizierter sind dagegen jene Fälle, bei denen sich der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die che mit hohem Einfühlungsvermögen ein konkreter Beitrag zur Wieleistet wird. Anerkennung. Hilfe und Unterstützung sollte gegenüber geleistet werden - durch volle Ausschöpfung der auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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