Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 420

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 420 (NJ DDR 1972, S. 420); schrift durch das Rechtsmittelgericht nicht mehr zu korrigieren, dann würde das die Aufgabe des Strafverfahrens beeinträchtigen, der gerechten Anwendung des sozialistischen Strafrechts und damit dem Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung und jedes Bürgers zu dienen. Es würde vor allem verhindern, daß jeder Schuldige strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Anders ist es beim Schadenersatzantrag. Er betrifft den zivil- oder arbeitsrechtlichen Anspruch des durch eine Straftat unmittelbar materiell geschädigten Bürgers, also einen Anspruch, dessen Realisierung nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren möglich ist. Die Einbeziehung der Entscheidung über den Schadenersatzanspruch des Geschädigten in das Strafverfahren ist insoweit zulässig und richtig, als die Hauptaufgabe des Strafverfahrens die Prüfung, Feststellung und Realisierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten dadurch nicht in den Hintergrund tritt./*/ Diese unterschiedlichen Gesichtspunkte müssen bei der Anwendung des § 203 Abs. 2 StPO beachtet wer- /*/ Vgl. dazu Pompoes/Schindler/Schröder, „Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren“, NJ 1971 S. 10 ff. In der Praxis ist die Frage aufgetreten, ob das Kreisgericht nach Aufhebung eines im beschleunigten Verfahren ergangenen Urteils durch das Rechtsmittelgericht und der Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung gemäß § 260 Abs. 1 StPO von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren Abstand nehmen kann und ob falls das zu bejahen ist der Staatsanwalt dann entsprechend § 260 Abs. 2 StPO Anklage erheben muß. Diese Frage wurde in folgender Sache praktisch: Ein Stadtbezirksgericht verurteilte mehrere Angeklagte in einem beschleunigten Verfahren auf Bewährung bzw. zu Freiheitsstrafen. Gegen dieses Urteil legten der Staatsanwalt Protest und ein Angeklagter Berufung ein. Das Stadtgericht hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Stadtbezirksgericht zurück. Dazu wurde festgestellt, daß die Sachaufklärung unzureichend war und das Stadtbezirksgericht deshalb die Sache zur Durchführung von Nachermittlungen an den Staatsanwalt zurückzugeben habe. Nach Rückgabe der Sache an das Stadtbezirksgericht beschloß dieses, eine Verhandlung im beschleunigten Verfahren gemäß § 260 StPO abzuleh-nen. Im Beschluß wurde gleichzeitig den. Wenn auch diese Vorschrift verlangt, daß die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt werden müssen und daß spätestens mit dem Eröffnungsbeschluß die Abschrift des Schadenersatzantrags zuzustellen ist, beide Bestimmungen also zwingend sind, so bedeutet das doch aber keineswegs, daß auch gleiche Grundsätze dafür gelten müssen, ob die beiden erwähnten Prozeßhandlungen nachholbar sind oder nicht. Aus den oben genannten Gründen ist die Zustellung der Anklageschrift wenn dabei die Rechte des Angeklagten in vollem Umfange gewährleistet werden nachholbar, die Zustellung des Schadenersatzantrags dagegen nicht. Der Geschädigte ist in solchen Fällen auf sein Recht zu verweisen, seinen Schadenersatzanspruch in einem Zivil- oder Arbeitsrechtsverfahren geltend zu machen. Würde die Nachholung einer Zustellung des Schadenersatzantrags für zulässig erklärt, dann würde das in den entsprechenden Fällen die Lösung der Aufgabe erschweren, in einem konzentrierten Verfahren die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten zu prüfen und festzustellen. Dr. RICHARD SCHINDLER, wiss. Mitarbeiter am Obersten Gericht aufgeführt, welche Ermittlungen nachzuholen sind. Nach Durchführung der Nachermittlungen gab der Staatsanwalt die Sache zur erneuten Verhandlung an das Stadtbezirksgericht zurück. Anklage wurde nicht erhoben, da der Staatsanwalt der Auffassung war, daß die Sache beim Gericht anhängig geblieben sei. Dabei ging der Staatsanwalt davon aus, daß das Gericht entsprechend § 260 Abs. 1 StPO von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren nur bis zur Verkündung des Urteils Abstand nehmen könne und daß die Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nicht mehr zulässig sei, wenn in der Sache bereits ein Urteil ergangen sei. Der Beschluß des Stadtbezirksgerichts wurde demzufolge vom Staatsanwalt als gesetzwidrig bewertet und lediglich als Beschluß auf Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt zur Durchführung von Nachermittlungen angesehen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmung des § 260 Abs. 1 StPO, nach der das Gericht von der Verhandlung im beschleunigten Verfahren bis zur Verkündung des Urteils Abstand nehmen kann, ist nicht so zu verstehen, daß die Abstandnahme nur bis zur Verkündung des ersten in einer Sache ergehenden Urteils zulässig sei. Sie bezieht sich generell auf Verfahren erster Instanz, und zwar unabhängig davon, ob die Sache auf Grund des staatsanwaltschaftlichen Antrags auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens erstinstanzlich gerichtsanhängig ist oder ob das Gericht auf Grund einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht erneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Das ergibt sich daraus, daß das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts durch die aufhebende und zurückverweisende Entscheidung rückgängig gemacht wird. Würde von einem anderen Standpunkt ausgegangen, so ergäbe sich daraus soweit es das beschleunigte Verfahren anbelangt die rechtspolitisch unhaltbare Konsequenz, daß eine Sache auch dann im beschleunigten Verfahren behandelt und rechtskräftig entschieden werden müßte, wenn das Rechtsmittelgericht zu Recht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen der §§ 257 ff. StPO nicht vorliegen. Die angeführte Auffassung würde auch zu einer Verletzung des Rechts auf Verteidigung führen. Beim beschleunigten Verfahren bedarf es der Einfachheit und Unkompliziertheit des Sachverhalts wegen keiner Anklageschrift. Die Anklage wird bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben. Das ermöglicht es dem Angeklagten, sein Recht auf Verteidigung in solchen Fällen ausreichend wahrzunehmen. Zudem kann die Ladungsfrist bis auf 24 Stunden verkürzt werden, und zwar ebenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es dem Angeklagten auf Grund des einfachen und unkomplizierten Sachverhalts möglich ist, sich von vornherein nach Kenntnis dessen, was ihm zur Last gelegt wird, ausreichend zu verteidigen. Erweist sich hingegen, daß eine Strafsache für die Behandlung im beschleunigten Verfahren ungeeignet ist, weil sie vom Sachverhalt her kompliziert ist, weil der Angeklagte nicht geständig ist, sondern sein Geständnis ganz oder teilweise widerrief, oder weil eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als die nach § 258 StPO zulässige zu erwarten ist, so muß der Angeklagte Gelegenheit erhalten, sich nach den allgemein geltenden Bestimmungen auf seine Verteidigung vor Gericht vorzubereiten. Das Stadtbezirksgericht war aus diesen Gründen berechtigt und auch rechtlich verpflichtet, nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Rechtsmittelgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung die weitere Behandlung im beschleunigten Verfahren abzulehnen, die Sache durch diese Entscheidung in die Kompetenz des Staatsanwalts zurückzugeben und gemäß § 260 Abs. 2 StPO zu fordern, daß in der Sache nach Durchführung der Nachermittlungen schriftlich Anklage erhoben wird. Dr. HORST BEIN, wiss. Oberassistent an der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin KARL-HEINZ RAKOW, Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Mitte Zur Ablehnung des beschleunigten Verfahrens nach Aufhebung eines in dieser Verfahrensart ergangenen Urteils 420;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 420 (NJ DDR 1972, S. 420) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 420 (NJ DDR 1972, S. 420)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die anderen sozialistischen Staaten vorgetragenen menschen-rechts-demagogischen Angriffe auf die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen hauptsächlich unter Dugendlichen und jungerwachsenen Bürgern der und auf die damit im Zusammenhang stehende Straftaten, vor allem provokativ-demonstrative Handlungen, zu verhindern und zurückzudrängen; die ideologische Erziehungsarbeit der Werktätigen zu verstärken, der politisch-ideologischen Diversion entgegenzuwirken sowie die Wirksamkeit von Aktivitäten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte, der bearbeiteten Straftaten sowie der untersuchten Vorkommnisse erzielt. Auf dieser Grundlage konnten für offensive Maßnahmen der Parteiund Staatsführung Ausgangsmaterialien zur Verfügung gestellt werden. Es konnten erneut spezielle Materialien zur Geschichte der deutschen und der internationalen Arbeiterbewegung, insbesondere des antifaschistischen Widerstandskampfes erarbeitet und Genossen Minister sowie anderen operativen Diensteinheiten zur Verfügung gestellt werden. Auf Anforderung operativer Diensteinheiten wurden im Oahre insgesamt Speicherauskünfte - mehr als im Vorjahr - zu Personen und Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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