Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 419 (NJ DDR 1972, S. 419); schlichtet. Unterschiedliche Auffassungen, die zwischen der Betriebsgewerkschaftsleitung und der Betriebsleitung über die Festlegung oder Änderung der Arbeitsbedingungen im Betrieb, der Institution oder Organisation entstehen, werden gleichfalls durch die übergeordneten Gewerkschafts- und Wirtschaftsorgane geklärt. Das fünfzehnte Kapitel ist den Gewerkschaften und der Teilnahme der Arbeiter und Angestellten an der Leitung der Produktion gewidmet. In ihm sind insbesondere die wichtigen Bestimmungen der neuen Ordnung über die Rechte der Fabrik-, Werk- und Ortsgewerkschaftsleitungen enthalten. Das sechzehnte Kapitel des Gesetzbuchs regelt die Arten der Versorgung der Arbeiter und Angestellten und einige Fragen der staatlichen Sozialversicherung. Es wird bestimmt, daß alle Arbeiter und Angestellten einer staatlichen PfJichtsozialversicherung' unterliegen. Kontrolle der Gesetzlichkeit Charakteristisch für das Gesetzbuch ist die konsequente Verwirklichung des Prinzips der sozialistischen Gesetz- lichkeit auf dem Gebiet der Arbeitsrechtsverhältnisse und dem Schutz der Arbeitsrechte der Arbeiter und Angestellten. Ein besonderes Kapitel des Gesetzbuchs ist der Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung gewidmet. Darin ist das System der Organe festgelegt, die die Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Arbeitsgesetzgebung ausüben. Leiter und Mitarbeiter staatlicher Organe, Betriebe und Organisationen, die schuldhaft die Arbeits- und Arbeitsschutzvorschriften verletzen, Verpflichtungen aus Kollektivverträgen und Vereinbarungen zum Arbeitsschutz nicht erfüllen oder die Tätigkeit der Gewerkschaften behindern, sind disziplinarisch, administrativ oder strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Das abschließende achtzehnte Kapitel enthält Vorschriften über die Besonderheiten der Arbeitsregelung für einige Kategorien von Arbeitern und Angestellten. So sieht z. B. Art. 251 des Gesetzbuchs Vergünstigungen auf dem Gebiet der Arbeit für Arbeiter und Angestellte vor, die in den Rayons des hohen Nordens und in ihnen gleichgestellten Gebieten tätig sind. Aus der Praxis für die Praxis Nochmals: Zur Stellung des Geschädigten im Strafverfahren i In seinem Urteil vom 1. Juli 1968 2 Ust 9/68 - (NJ 1968 S. 506) hat das Oberste Gericht folgenden Rechtsgrundsatz ausgesprochen: „Eine Verurteilung zum Schadenersatz ist im Strafverfahren unzulässig, wenn dem Täter nicht spätestens mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses auch die Schadenersatzanträge zugestellt wurden (§ 203 Abs. 2 StPO)“. In den Entscheidungsgründen wird darauf verwiesen, „daß der Angeklagte rechtzeitig Kenntnis vom Verfahrensgegenstand haben muß, damit er in der Lage ist, seine Verteidigung entsprechend einzurichten“ (a. a. O. S. 508). Abschließend heißt es dann in der Urteilsbegründung: „Eine Verurteilung des Angeklagten zum Schadenersatz hätte daher im Strafverfahren aus diesen Gründen nicht erfolgen dürfen.“ Damit wird die Rechtsauffassung vertreten, daß die gleichgültig aus welchen Gründen unterlassene Zustellung der Abschrift des Schadenersatzantrags „spätestens mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses“ (§ 203 Abs. 2 StPO) nicht nachholbar ist; eine nachträgliche Zustellung und damit die Einbeziehung des Schadenersatzantrags in die Strafsache soll also rechtlich ausgeschlossen sein. Der Sinn der rechtzeitigen Zustellung des Schadenersatzantrags besteht darin, daß der Angeklagte frühzeitig von der Geltendmachung des Schadenersatzes im Strafverfahren Kenntnis erhält, damit er sich in Wahrnehmung seiner Rechte als Angeklagter umfassend auf die Hauptverhandlung vcrbereiten kann. Dieses gesetzliche Recht des Angeklagten, sich auf die Schadenersatzforderung vorzubereiten, kann m. E. je- doch auch noch gewährleistet werden, wenn er wegen eines Versäumnisses den Antrag später erhält und ihm das Gericht genügend Zeit zur Vorbereitung einräumt. Ein ähnlicher Fall liegt m. E. vor, wenn das Gericht es versäumt, spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung dem Angeklagten neben dem Eröffnungsbeschluß auch die Anklageschrift zuzustellen (§ 203 Abs. 2 StPO). Wird die Anklageschrift später als die Ladung zur Hauptverhandlung zugestellt und der Angeklagte trotzdem verurteilt, so ist das gemäß § 291 Ziff. 2 StPO ein Grund zur Nachprüfung und Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch das Rechtsmittelgericht. Daraus kann jedoch kaum gefolgert werden, daß wegen dieses prozeßrechtlichen Mangels im Verfahren erster. Instanz eine Verurteilung in diesem Strafverfahren überhaupt nicht mehr möglich ist. Das erstinstanzliche Urteil muß in solchem Falle aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kreisgericht zurückverwiesen werden. Die Zustellung der Anklage wird dann nachgeholt und die Sache erneut vor dem Kreisgericht verhandelt. Es kann daher nicht überzeugen, daß die Zustellung der Abschrift des Schadenersatzantrags im Gegensatz zur Zustellung der Anklageschrift in demselben Strafverfahren nicht nachholbar sein soll. Sonst könnten die Rechte des Geschädigten durch die Nichtzustellung des Schadenersatzantrags an den Angeklagten im Strafverfahren beeinträchtigt werden, ohne daß das Gericht zweiter Instanz die Möglichkeit hätte, dies zu korrigieren. Selbstverständlich ist eine unnötige Verschleppung des Strafverfahrens zu vermeiden. Wenn kein sonstiger Grund für die Aufhebung des Strafurteils gegeben ist, sollte deshalb die nach meiner Auffassung rechtlich fehlerhafte Nichteinbeziehung des Schadenersatzantrags nicht zur Aufhebung des Strafurteils führen. Muß aber das Strafurteil aus anderen Gründen aufgehoben und die Sache ohnehin an das Kreisgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden, dann kann und muß m. E. auch nachträglich die Einbeziehung des Schadenersatzantrags dadurch noch möglich gemacht werden, daß die Zustellung des Antrags an den Angeklagten nachgeholt und diesem Zeit gegeben wird, seine Verteidigung entsprechend einzurichten. Es ist m. E. nicht mit den Zielen des sozialistischen Strafprozeßrechts in Einklang zu bringen, daß die Rechte des Geschädigten im Strafverfahren durch ein versehentliches Versäumnis infolge nicht rechtzeitiger Zustellung des Schadenersatzantrags an den Angeklagten beeinträchtigt, ja sogar ausgeschlossen werden sollen. GERD KREBS, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Suhl II Der Auffassung von Krebs kann nicht gefolgt werden. Insbesondere kann seine Bezugnahme auf die verspätete Zustellung der Anklageschrift nicht überzeugen. Die Anklageschrift betrifft unmittelbar die Hauptaufgabe des Strafverfahrens. Ihre rechtzeitige spätestens mit der Ladung zur Hauptverhandlung vorzunehmende Zustellung ist notwendige Bedingung für die Durchführung des gerichtlichen Hauptverfahrens. Wäre die verspätete Zustellung der Anklage- 410;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 419 (NJ DDR 1972, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 419 (NJ DDR 1972, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung enthalten sind, kann jedoch nicht ohne weitere gründliche Prüfung auf das Vorliegen eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Strafgesetzbuch verfügen und von denen entscheidende Aktivitäten zur Herbeiführung und Organisierung der Tätigkeit derartiger Zusammenschlüsse ausgehen. Dabei kommt der exakten Feststellung der Art und Weise, der Mittel und Methoden eine Schlüsselfräge in unserer gesamten politisch-operativen Arbeit ist und bleibt. Die Leiter tragen deshalb eine große Verantwortung dafür, daß es immer besser gelingt, die so zu erziehen und zu qualifizieren. Dazu sollten sie neben den ständigen Arbeitsbesprechungen vor allem auch Planabsprachen und -Kontrollen sowie Kontrolltreffs nutzen. Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Antwort auf die Frage, Wem nutzt es?, die Nagelprobe für die richtige Entscheidung und das richtige Handeln, in jeder Situation des Klassenkampfes bleibt.

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