Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 418

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 418 (NJ DDR 1972, S. 418); Arbeits- und Erholungszeit gewidmet. Hier ist vorgesehen, daß die normale Dauer der Arbeitszeit 41 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf und daß alle technischen und ökonomischen Voraussetzungen für den Übergang zu einer noch kürzeren Arbeitswoche zu schaffen sind. Für Minderjährige, Arbeiter und Angestellte, die gesundheitsgefährdende Arbeiten verrichten, und für einige andere Kategorien von Werktätigen wird bereits jetzt eine Verkürzung der Dauer der Arbeitszeit festgelegt. Nach Art. 49 ist es zulässig, verkürzt zu arbeiten, wobei die Bezahlung proportional der gearbeiteten Zeit oder in Abhängigkeit von der Arbeitsleistung erfolgt. Das Gesetz sieht dabei vor, daß eine Arbeitszeitverkürzung für die Arbeiter und Angestellten keine Einschränkungen der Dauer des Jahresurlaubs, der Berechnung der Dienstzeit und anderer Arbeitsrechte nach sich zieht. Die Arbeit bei verkürzter Arbeitszeit ermöglicht es, für die Pioduktions- und Dienstleistungssphäre zusätzlich Beschäftigte (Invaliden, Hausfrauen, Rentner) zu gewinnen. Im Gesetzbuch sind nicht nur die Bestimmungen der Grundlagen der Arbeitsgesetzgebung aufgenommen, die den Jahres- und Zusatzurlaub regeln, sondern es sind auch Normen über die Gewährung von Zusatzurlaub als Anreiz für die Erfüllung staatlicher und gesellschaftlicher Verpflichtungen enthalten, z. B. für die Mitglieder der freiwilligen Volksabteilungen, gesellschaftliche Erzieher Minderjähriger, Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr u. a. Zum Arbeitslohn Die Kapitel sechs, sieben und acht des Gesetzbuchs regeln die Fragen des Arbeitslohns, der materiellen Stimulierung, der Arbeitsnormung sowie der Garantie-und Ausgleichszahlungen. In Übereinstimmung mit den Verfassungen der UdSSR und der RSFSR ist das Prinzip der Entlohnung nach Quantität und Qualität der Arbeit verankert. Es wird von der Entlohnung der Arbeiter auf der Grundlage von Tarifsätzen und von der Entlohnung der Angestellten auf der Grundlage von Dienstgehältern, von Zeit- und Leistungslohnsystemen, ausgegangen. Der Arbeitslohn ist die grundlegende, aber nicht die einzige Quelle zur Erfüllung der materiellen und kulturellen Bedürfnisse der Arbeiter und Angestellten. Eine immer größere Rolle spielen die gesellschaftlichen Konsumtionsfonds. Das Gesetzbuch enthält eine Bestimmung über die Zahlung einer Prämie nach den Jahresarbeitsergebnissen des Betriebes oder der Organisation. Voraussetzungen und Verfahren für die Zahlung dieser Prämie werden von der Leitung des Betriebes bzw. der Organisation in Übereinstimmung mit der Gewerkschaftsleitung festgelegt. Das Gesetzbuch bestimmt Fristen für die Lohnzahlung und die Auszahlung bei Kündigung und regelt die Verantwortlichkeit für die Verzögerung der Auszahlung. Weiter ist vorgesehen, daß bei Verzögerung der Aushändigung des Arbeitsbuchs durch Verschulden der Betriebsleitung dem Werktätigen der Durchschnittsverdienst für die gesamte Dauer des unverschuldeten Arbeitsausfalls zu zahlen ist. Falls die Betriebsleitung unter Verletzung des festgelegten Verfahrens ohne schriftliche Zustimmung des Arbeiters oder Angestellten und ohne gerichtliche Entscheidung Lohnabzüge vornimmt, kann ein Organ für die Untersuchung von Arbeitskonflikten auf der Grundlage eines Einspruchs des Werktätigen eine Entscheidung über die Zurückerstattung des ungesetzlich einbehaltenen Betrags erlassen. Im neunten Kapitel, das die Fragen der Arbeitsdiszi- plin regelt, wird hervorgehoben, daß sie vor allem durch die bewußte Einstellung zur Arbeit, die Methode der Überzeugung sowie den Ansporn zur gewissenhaften Arbeit gewährleistet wird. Gegen Werktätige, die die Arbeitsdisziplin verletzen, werden erforderlichenfalls disziplinarische und gesellschaftliche Erziehungsmaßnahmen angewandt. Das Gesetzbuch enthält Belobigungsmaßnahmen und Disziplinarmaßnahmen sowie das Verfahren ihrer Anwendung. Es bestimmt, daß beim Ausspruch einer Disziplinarstrafe die Schw’ere des begangenen Verstoßes, die Umstände, unter denen er begangen worden ist, und das Verhalten des Arbeiters oder Angestellten zu berücksichtigen sind. Gesundheits- und Arbeitsschutz, Qualifizierung Den Fragen des Arbeitsschutzes ist das zehnte Kapitel des Gesetzbuchs gewidmet. Die Gewährleistung gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen obliegt der Leitung der Betriebe, Institutionen und Organisationen. Die Betriebsleitung ist verpflichtet, moderne Mittel für die technische Sicherheit einzuführen, die Betriebsunfällen Vorbeugen, und für sanitär-hygienische Bedingungen Sorge zu tragen, die Berufserkrankungen der Arbeiter und Angestellten verhüten. Das Gesetzbuch regelt die Bereitstellung besonderer Mittel zur Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen und verbietet deren Verausgabung für andere Zwecke. Vorgesehen ist auch die kostenlose Ausgabe von Spezialkleidung und -schuhen sowie von Lebensmitteln (z. B. Milch) und vorbeugenden Mitteln für den individuellen Schutz bei besonderen Arbeiten. Im elften und zwölften Kapitel des Gesetzbuchs sind die Normen enthalten, die Frauen und Minderjährigen besondere Arbeitsrechte garantieren. Ihr Einsatz für schwere oder gesundheitsgefährdende Arbeiten sowie zum Tragen und Transportieren von Lasten, die die für sie festgelegten Normen überschreiten, ist verboten. Die besondere Sorge gilt dabei den schwangeren Frauen und den Müttern. Im dreizehnten Kapitel sind erstmalig die bisher in verschiedenen Regelungen enthaltenen Normen über die Vergünstigungen für Arbeiter und Angestellte einheitlich geregelt worden, die für das Studium im Rahmen der betrieblichen Qualifizierung, das Abend- und Fernstudium an allgemeinbildenden Schulen oder technischen Berufsschulen sowie an Hoch- oder Fachschulen gelten. Untersuchung von Arbeitsstreitigkeiten Das vierzehnte Kapitel regelt das Verfahren zur Untersuchung von Arbeitskonflikten durch die Kommissionen für Arbeitsstreitigkeiten, die Betriebsgewerkschaftsleitungen und die Rayon- bzw. Stadtvolksgerichte. In Ergänzung der bisherigen Gesetzgebung und in Weiterentwicklung des Art. 89 der Grundlagen legt das Gesetzbuch erstmalig fest, daß auch eine Arbeitsstreitigkeit zwischen einem Werktä eigen und der Betriebsleitung wegen der Anwendung der Arbeitsgesetzgebung, über die bis jetzt von der Betriebsleitung mit Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung innerhalb der ihnen gewährten Rechte zu entscheiden war, unmittelbar am Rayon- bzw. Stadtvolksgericht verhandelt werden kann. Erstmals ist auch das Verfahren für die Untersuchung von Streitigkeiten über die Festlegung und Änderung der Arbeitsbedingungen gesetzlich geregelt worden. Solche Streitigkeiten, die zwischen den Werktätigen und der Betriebsleitung entstehen, werden von der Betriebsleitung im Einvernehmen mit der Betriebsgewerkschaftsleitung untersucht, und falls sie nicht beigelegt werden können, durch Übereinkunft zwischen den übergeordneten Gewerkschafts- und Wirtschaftsorganen ge- 41S;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 418 (NJ DDR 1972, S. 418) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 418 (NJ DDR 1972, S. 418)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen selbst macht dies notwendig. Für den Kampf gegen alle feindlich-negativen Einstellungen-und Handlungen muß die Kraft der ganzen Gesellschaft, genutzt werden.

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