Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 416 (NJ DDR 1972, S. 416); der Verfügung' relativ ein, d. h. nur im Verhältnis zum gemeinschaftlichen Vermögen (§§ 135 Abs. 1, 136 BGB), sofern der andere Teil nicht in Unkenntnis der gerichtlichen Entscheidung handelt und sein Nichtwissen auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht (§§ 135 Abs. 2, 932 BGB). Absolut unwirksam ist dagegen die Verfügung, wenn der Dritte den entgegenstehenden Willen des anderen Ehegatten kennt (zweite Alternative des § 15 Abs. 1 Satz 2 FGB), weil hier das Rechtsgeschäft durch arglistiges Zusammenwirken der Vertragsschließenden unter bewußter Mißachtung der Rechte eines Dritten zustande kommt. Derartige Verträge als Scheingeschäfte“ (§ 117 BGB) zu qualifizieren, wie es im genannten Urteil getan wurde, ist m. E. nicht richtig, weil darunter solche Rechtsgeschäfte verstanden werden, die in Wirklichkeit nicht gewollt sind, also nur vorgetäuscht werden. Um einen Gegenstand aus dem gemeinschaftlichen Vermögen auszugliedern, ist aber gerade die Gültigkeit der Verfügung notwendig. Der Erfolg des Rechtsgeschäfts ist Voraussetzung, um das rechtswidrige Ziel zu erreichen, die Sache der Verteilung durch das Gericht zu entziehen. Möglicherweise soll der Dritte später durch ein zweites Rechtsgeschäft den Gegenstand in das Alleineigentum des böswillig verfügenden Ehegatten weiter übertragen. Es handelt sich folglich nicht um ein Scheingeschäft, sondern um eine Art Umgehungsgeschäft. An der Unwirksamkeit solcher Transaktionen (§ 15 Abs. 1 FGB, § 138 BGB) ändert sich dadurch allerdings nichts. Bei vorsätzlichem Handeln des mitwirkenden Dritten kann der benachteiligte Ehegatte für sonstige Nachteile sogar Schadenersatzansprüche aus § 826 BGB geltend machen. INGE L1SKER, Richter, und MARIA REINHARDT, Assistent am Kreisgericht Gotha Zurr Rechtscharakter und zur Verletzung von Anliegerpflichten Wir stimmen der Auffassung von Surkau/Pe-tasch/1/ insoweit zu, daß es sich bei den Pflichten der Anlieger zur Sauberhaltung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze um Pflichten handelt, die ordnungsrechtlichen Charakter tragen. Das folgt aus § 16 der з. DVO zum Landeskulturgesetz Sauberhaltung der Städte und Gemeinden und Verwertung von Siedlungsabfällen vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 339). Nicht beigepflichtet werden kann dagegen der Auffassung der Verfasser, daß ordnungsrechtliche Pflichten (Anliegerpflichten) aus arbeits- oder zivilrechtlichen Vereinbarungen oder Festlegungen entstehen bzw. sich im wesentlichen daraus ergeben. Obliegt z. B. dem Hausmeister eines Betriebes die Pflicht zur Reinigung des Gehweges vor dem Betrieb, so hat er и. E. ausschließlich eine Pflicht arbeitsrechtlichen Charakters zu erfüllen. Die juristische Person, also der Betrieb, kann zwar den Hausmeister durch Arbeitsvertrag beauftragen, den Gehweg zu reinigen, er kann aber nicht seine, ihm nach § 8 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz obliegende Verantwortung auf den einzelnen Werktätigen delegieren. Dem stehen sowohl die genannte gesetzliche Bestimmung als auch die Regelung des Gesetzbuchs der Arbeit entgegen. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen haftet ein Werktätiger für schuldhafte Arbeitspflichtverletzungen nur nach den Bestimmungen des GBA über die disziplinarische oder materielle Verantwortlichkeit und nur gegenüber dem Betrieb. Das bedeutet, daß der Betrieb als Rechtsträger für die durch einen Angehörigen des Betriebskollektivs schuldhaft begangenen Verletzungen der Anliegerpflichten als Verantwortlicher nach § 8 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz einstehen muß. Der Rechtsstandpunkt von Surkau Petasch würde dazu führen, daß bei einer Arbeitsunfähigkeit des Hausmeisters oder bei mangelnder Vertretung keine natürliche Person zur Verantwortung gezogen werden könnte. Der Rechtsträger kann sich also durch die Übertragung ar-beitsrechtlicher Pflichten auf einzelne Werktätige nicht von seiner ordnungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreien, wenn ein Werktätiger Anliegerpflichten schuldhaft verletzt. Gleiches gilt u. E. für zivilrechtliche Vereinbarungen. Der Eigentümer eines Grundstücks kann z. B. mit einem seiner Mieter vereinbaren, daß dieser die dem Eigentümer obliegenden Anliegerpflichten erfüllt. Damit ni Surkau/Petasch. „Der Rechtscharakter und die Verletzung der Anliegerpflichten“, NJ 1972 S. 100 f. wird jedoch der Eigentümer nicht seiner ordnungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit enthoben. Ihm gegenüber tritt diese nach wie vor ein, wenn sein Vertragspartner den dem Eigentümer nach dem Gesetz obliegenden Anliegerpflichten schuldhaft nicht nachkommt. Sowohl die arbeitsrechtlichen als auch die zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen haben keine Wirkung nach außen, sondern regeln nur die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern. Auch die Deutsche Volkspolizei kann zur Erfüllung der Anliegerpflichten nur gegenüber den in § 8 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz genannten Verantwortlichen Forderungen geltend machen und durchsetzen, nicht aber gegenüber den Hausmeister oder dem Mieter, denn deren Pflichten tragen arbeitsrechtlichen bzw. zivilrechtlichen und keinen ordnungsrechtlichen Charakter. Diese Bürger sind nicht Anlieger im Sinne des Gesetzes und haben deshalb Dritten gegenüber, denen ein Schaden aus der schuldhaften Nichterfüllung von Anliegerpflichten entsteht, nicht einzustehen. Surkau/Petasch stützen ihre Meinung auf § 9 Abs. 3 OWG. Nach dieser Bestimmung ist für die Verletzung der einer juristischen Person auferlegten Rechtspflicht verantwortlich, wer für sie handelt oder nach Maßgabe des Statuts, der Arbeitsordnung oder anderer Festlegungen zum Handeln verpflichtet ist. Diese Handlungspflicht bezieht sich jedoch nicht, wie Surkau/Petasch meinen, z. B. auf den Hausmeister des Betriebes, sondern auf die Organe, durch die der Betrieb als juristische Person handelt. Organe in diesem Sinne „sind die durch Gesetz oder Statut (Satzung) bestimmten Bürger, die den Willen der juristischen Person aus-drücken und verwirklichen“/. Aus diesen Erwägungen heraus kann u. E. der Auffassung von Surkau/ Petasch nicht gefolgt werden, daß Anliegerpflichten sich im wesentlichen aus zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Verhältnissen ergeben. Die Verfasser widersprechen sich auch selbst, indem sie den Anlieger für die Nichterfüllung seiner ordnungsrechtlichen Pflichten ordnungsrechtlich verantwortlich machen./3/ Anlieger im Sinne des § 8 der 3. DVO zum Landeskulturgesetz sind aber nur Rechtsträger, Eigentümer, Besitzer und Verwalter. Anliegerpflichten ergeben sich nicht aus Verträgen, sondern ausschließlich aus gesetzlichen Bestimmungen und den sie konkretisierenden Ortss-atzungen oder anderen Beschlüssen der Volksvertretungen. 12/ Das Zivilrecht der DDR. Allgemeiner Teil. Berlin 1958, S. 204. 131 vgl. Surkau/Petasch. a. a. O., S. 101. 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 416 (NJ DDR 1972, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 416 (NJ DDR 1972, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, daß es sich bei ihr um eine Person im Sinne der Tatbestände der und Strafgesetzbuch handelt, die in Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Vorschriften der und die Gewährleistung des Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetz vor vorsätzlichem gegen diese strafprozessualen Grundsätze gerichtetem Handeln.

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