Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 413

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 413 (NJ DDR 1972, S. 413); konnten. Da diese Betreuung nicht gesichert war, mußte die erteilte Weisung als ungesetzlich beseitigt werden. In einem anderen Fall hatte sich eine Konfliktkommission mit der Gewährung des Hausarbeitstags zu befassen. Eine werktätige Frau, der ein Hausarbeitstag gesetzlich zustand, war über dieses Recht vom Betrieb nicht unterrichtet worden, so daß sie ihren Anspruch über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht verwirklichen konnte. Nachdem sie durch eine Rechtsauskunft des Kreisgerichts von ihrem Anspruch erfahren hatte, meinte sie, diesen Anspruch auch für die zurückliegende Zeit durchsetzen zu können. Die Konfliktkommission hat zu Recht diesem Begehren nicht entsprochen, jedoch die mangelhafte Leitungstätigkeit des Betriebes kritisiert, weil die Mitarbeiterin in der Erfüllung ihrer hohen gesellschaftlichen Aufgabe als Mutter behindert worden ist. * Aus den getroffenen Feststellungen ergeben sich folgende Schlußfolgerungen: 1. Das Bezirksgericht und die Kreisgerichte müssen die Vorstände des FDGB und deren Rechtskommissionen bei der Qualifizierung der Konfliktkommissionen zur Durchführung von Beratungen auf dem Gebiet der Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen unterstützen. 2. Die Öffentlichkeitsarbeit der Gerichte in den Betrieben muß in Zusammenarbeit mit den Vorständen des FDGB und der URANIA verstärkt dazu genutzt werden, den Leitern und den Werktätigen die Bedeutung der Bestimmungen des GBA über die Arbeits- und Lebensbedingungen zu erläutern und auf deren Durchsetzung einzuwirken. 3. Die im Bericht des Präsidiums an das 30. Plenum des Obersten Gerichts dargestellten Formen und Methoden zu Problemen der Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Tätigkeit der Bezirks- und Kreisgerichte auf dem Gebiet des Zivil-, Familien-, Arbeitsund LPG-Rechts (NJ 1971 S. 258 ff.) und die dazu gegebenen Arbeitshinweise des Kollegiums für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts zur effektiven Durchführung der gerichtlicher! Verfahren auf diesen Gebieten (NJ 1971 S. 568 ff.) sind zielstrebig in der gerichtlichen Tätigkeit zu verwirklichen. Zur Diskussion Dr. WOLFGANG SEIFERT, Sektion Rechtswissenschaft der Karl-Marx-Universität Leipzig Die gegenseitige Vertretung der Ehegatten nach dem FGB In letzter Zeit veröffentlichte Urteile, die sich mit Fragen der gegenseitigen Vertretung der Ehegatten befas-sen/1/, machen auf einige Probleme aufmerksam, die einer vertiefenden Erörterung dieser familienrechtlichen Regelung bedürfen. Die Normen über die gegenseitige Vertretung (§§ 11, 15 FGB) beeinflussen die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Ehegatten; sie sind Bestandteil des im FGB skizzierten Leitbildes der Ehe in unserer Gesellschaftsordnung. Zugleich verknüpfen sie diese Beziehungen in der Ehe mit den Rechtsverhältnissen zu anderen Personen und sind damit eine Art Anschlußnormen zu anderen Rechtszweigen, vor allem zum Zivilrecht. Deshalb sind bei Auslegung und Anwendung dieser Normen immer die Erfordernisse der Beziehungen von Mann und Frau in der Familie und der „Außenbeziehungen“ zu beachten. Die familienrechtlichen Vertretungsbefugnisse sind aus den Grundprinzipien der ehelichen Gemeinschaft (§§ 2, 5, 9, 10 FGB) abgeleitet: aus der gleichberechtigten Entscheidung in familiären Fragen, dem gegenseitigen Vertrauen, der gegenseitigen Unterstützung kurz, aus der Verbindung enger Gemeinschaftsbeziehungen mit persönlicher Handlungsfreiheit und der Verantwortung des einzelnen Ehegatten und beider zusammen für die eheliche Gemeinschaft. Die gegenseitige Vertretung i. S. des § 11 Satz 1 FGB Aus der genannten Verbindung erklärt sich die umfassende und generell nicht einseitig einschränkbare Vertretungsbefugnis, die § 11 Satz 1 FGB jedem Ehegatten einräumt. Sie ist weit mehr als die zivilrechtliche Stellvertretung i. S. der §§ 164 ff. BGB. Von dieser unterscheidet sie sich schon formal dadurch, daß das Handeln des einen Ehegatten („Vertreter“) grundsätzlich 11/ Vgl. OG. Urteil vom 7. August 1970 - 2 Zz 11/70 - (NJ 1970 S. 718); BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 18. Dezember 1970 Kass. C 34/70 - (NJ 1971 S. 561); Stadtgericht von Groß-Berlin, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BCB 66/70 - (NJ 1971 S. 691). nicht nur für den anderen („Vertretenen“) wirkt, sondern für beide Ehegatten gemeinsam. Insofern handelt es sich mehr um „Repräsentation“ der Ehegemeinschaft als um eine „Vertretung“. Auch inhaltlich ist die den Ehegatten eingeräumte Vertretungsbefugnis umfassender. Sie bezieht sich nicht nur auf Abgabe oder Empfang zivilrechtlich relevanter Erklärungen, sondern auch auf Angelegenheiten, die in anderen Rechtszweigen/2/ geregelt sind. Darüber hinaus umfaßt sie auch Aktivitäten anderer Bereiche des gesellschaftlichen Lebens, z. B. das Auftreten für die Ehegemeinschaft in gesellschaftlichen Organisationen (Volkssolidarität u. a.) oder in der Hausgemeinschaft. § 11 Satz 1 FGB ermächtigt jeden der Ehegatten, in allen Angelegenheiten der ehelichen Gemeinschaft für den anderen zu handeln. In der Tätigkeit der Gerichte spielen freilich die zivilrechtlich bedeutsamen Erklärungen die Hauptrolle, so insbesondere der Abschluß von Verträgen zur Befriedigung der Bedürfnisse der Familie und die Durchsetzung von Forderungen, die zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören./3/ Ein weiterer Unterschied der Vertretung nach § 11 Satz 1 gegenüber der zivilrechtlichen Stellvertretung besteht darin, daß die Absicht, für die Ehegemeinschaft zu handeln, ausdrücklich erklärt werden kann, aber nicht erklärt werden muß./4/ Auch wenn der Vertretungswille nicht geäußert wird (er braucht dem Erklärenden noch nicht einmal bewußt zu sein), sind beide Ehegatten an die sich aus der Handlung ergebenden Verpflichtungen 12/ So z. B. im LPG-Recht, wenn die Ehegatten eine gemeinsame Landwirtschaft betreiben, im Staatsrecht u. a., soweit nicht das persönliche Handeln ausdrücklich gefordert wird. 131 Wird eine solche Forderung eingeklagt, können m. E. wahlweise beide Ehegatten gemeinsam, einer in ausdrücklich erklärter Vertretung beider oder jeder einzelne klagen, wobei letzterenfails Leistung an beide zu beantragen wäre (z. B. wenn die Rückgabe einer Sache von einem bösgläubigen Dritten verlangt wird, dem sie der mißbräuchlich verfügende andere Ehegatte übertragen hatte [§ 15 Abs. 1 Satz 2 FGB]). /4/ So auch FGB-Kommentar, Berlin 1970, Anm. 1.2. zu § 11 (S. 62), und BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 18. Dezember 1970. a. a. O. 4l.i;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 413 (NJ DDR 1972, S. 413) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 413 (NJ DDR 1972, S. 413)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Betreuern sowie der Hauptinhalt ihrer Anziehung und Befähigung durch den Leiter in der Fähigkeit zur osycho oisch-nädagogischen Führung von Menschen auf der Grundlage einer Fotoorafie oerichtet. Die im Zusammenhang mit der Gcnenüberstcllunn entwickelten Hinweise über die Vorbcreitung, Durchführung und -umentierung dieser Ident izierunn smaßnahme sind demzufolge analog anzuwenden. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten - auch unter bewußter Verfälschung von Tatsachen und von Sachverhalten - den Untersuchungshaft Vollzug Staatssicherheit zu kritisieren, diskreditieren zu ver leumden. Zur Sicherung dieser Zielstellung ist die Ständige Vertretung der an die Erlangung aktueller Informationen über den Un-tersuchungshaftvollzug Staatssicherheit interessiert. Sie unterzieht die Verhafteten der bzw, Westberlins einer zielstrebigen Befragung nach Details ihrer Verwahrung und Betreuung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien zu gehen, die oftmals als Tests gedacht sind zu ernsthaften Provokationen und gesteigerten aggressiven Verhaltensweisen, wenn sie nicht konsequent von Anfang an unterbunden werden.

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