Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 412 (NJ DDR 1972, S. 412); leistet, daß Konfliktsituationen in operativer, komplexer Zusammenarbeit bereinigt werden. Inhaltliche Probleme der Rechtsprechung zu § 98 GBA Sowohl von den staatlichen Gerichten als auch von den Konfliktkommissionen ist überwiegend richtig erkannt worden, daß folgende Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Betriebes gemäß § 98 GBA vorliegen müssen: ein eingetretener Arbeitsunfall oder eine eingetretene Berufskrankheit des Werktätigen, ein dadurch entstandener Schaden des Werktätigen, eine Nichterfüllung der dem Betrieb im Gesund-heits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten, die ursächlich für den Unfall oder die Berufskrankheit war. Betriebe, in denen keine Kommissionen zur Bewertung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bestehen, und zum Teil auch Konfliktkommissionen verkennen bei der Lösung solcher Streitfälle, daß es auf ein schuldhaftes Handeln des Betriebes nicht ankommt, sondern lediglich darauf, daß der Betrieb die ihm im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Das Oberste Gericht hat mit seiner Entscheidung vom 1. September 1971 - I Pr 15 - 3/71 (NJ 1971 S. 618) das Erfüllen der dem Betrieb im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht auf Mitarbeiter des Beschäftigungsbetriebes des Geschädigten beschränkt, sondern auf Dritte erweitert, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen im Betrieb Arbeiten ausführten. Damit sind die Rechte der Werktätigen noch besser garantiert. Mit diesem Urteil wurde Bestrebungen der Betriebe entgegengewirkt, ihre Verantwortlichkeit auf andere Betriebe zu verlagern, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen am gleichen Objekt Arbeiten ausführten. Im wesentlichen wird der Forderung nach gründlicher Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts Rechnung getragen. Das findet seinen Ausdruck in den Beweisaufnahmen. Die Kreisgerichte arbeiten auch eng mit den Arbeitsschutzinspektionen der Gewerkschaften zusammen. So hat ein Kreisgericht zutreffend Stellungnahmen zum Unfall durch leitende Mitarbeiter, einen Untersuchungsbericht zum Unfall, eine gewerkschaftliche Stellungnahme dazu sowie eine Stellungnahme der zuständigen Arbeitsschutzinspektion eingeholt und durch Zeugenvernehmungen geklärt, daß der Betrieb die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt und demzufolge dem Werktätigen der durch den Unfall erlittene Schaden ausgeglichen werden mußte. Im Urteil wurde auch herausgearbeitet, daß ein sog. Mitverschulden des Werktätigen keinen Einfluß auf die Schadenersatzpflicht des Betriebes hat. In einer anderen Sache hat ein Kreisgericht speziell zu Fragen der Kausalität zwischen Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und eingetretenen Folgen Stellung genommen. Auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens hat es zutreffend entschieden, daß der von dem Werktätigen behauptete Schaden in keinem Zusammenhang mit einem zuvor erlittenen Arbeitsunfall nach § 98 GBA stand. Vielmehr war ein anlagebedingtes Leiden kausal für den Schaden. Das Kreisgericht hat das Verfahren dazu genutzt, auf die Beseitigung bekannt gewordener Pflichtverletzungen des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz Einfluß zu nehmen und künftigen Schäden vorzubeugen. An dem Betrieb hat es Gerichtskritik geübt, weil dieser seine Pflicht aus § 97 GBA nicht erfüllt hat, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall Hilfe und Unterstützung 412 zu gewähren. Der Betrieb hatte den Werktätigen nicht auf sein Recht auf Unfallteilrente hingewiesen, so daß infolge verspäteter Antragstellung ein Schaden entstanden ist. In der Arbeitsweise der Konfliktkommissionen zeigten sich zum Teil insoweit Mängel, daß, obwohl eine Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes möglich war, nur dem Grunde nach entschieden wurde. Es wurde auch festgestellt, daß sowohl bei den Betrieben als auch bei den Gerichten die Anwendung und Auslegung des § 98 Abs. 1 GBA insoweit Probleme aufwirft, was unter „Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“ zu verstehen ist. Zu einigen Problemen der sozialen Betreuung der Werktätigen Derartige Verfahren betrafen insbesondere die Regelung des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA, wonach der Betrieb verpflichtet ist, für die von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Auf eine ordentliche und sichere Unterbringung ihrer Sachen haben die Werktätigen einen arbeitsrechtlichen Anspruch. Überwiegend tragen die Betriebe den gesetzlichen Forderungen Rechnung. Vereinzelt war aber festzustellen, daß die Pflichten des Betriebes nicht immer erkannt worden sind. So hatte z. B. eine Konfliktkommission über den Antrag eines Werktätigen zu beraten, dem sein Motorrad vom Parkplatz des Betriebsgeländes gestohlen worden war. Ohne Prüfung der diesbezüglichen Pflichten des Betriebes wurde dem Werktätigen mit einem Schreiben des Justitiars mitgeteilt, daß er sich wegen seines Schadens an die Staatliche Versicherung zu wenden habe. Erst nachdem diese die Regulierung des Schadens abgelehnt hatte und der Werktätige sich vom Kreisgericht beraten ließ, hat er die Konfliktkommission zur Entscheidung angerufen. Die daraufhin mit Hilfe der Konfliktkommission zwischen den Parteien getroffene Einigung entspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit. Durch das Verfahren hat der Betrieb erkannt, daß er die ihm obliegenden Pflichten zur Sicherung der von den Werktätigen mitgebrachten Fahrzeuge nicht genügend erfüllt hat. In allen überprüften Entscheidungen wurde richtig herausgearbeitet, daß nur dann eine Verpflichtung des Betriebes gemäß § 116 GBA in Frage kommt, wenn er die ihm nach § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zur Förderung der werktätigen Frau Die Verwirklichung der Frauenförderungspläne der Betriebe, insbesondere der darin festgelegten Qualifizierungsmaßnahmen, bilden einen Schwerpunkt der Leitungstätigkeit. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß auf diesem Gebiet nur vereinzelt Verfahren anhängig geworden sind. Dagegen haben sich die Gerichte in ihrer Rechtsauskunftstätigkeit oft mit solchen Fragen zu befassen. Das betrifft insbesondere den Hausarbeitstag und das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses gemäß § 131 Abs. 4 GBA über den gesetzlichen Zeitpunkt hinaus, weil objektive Gründe einer Wiederaufnahme der Tätigkeit entgegenstehen. So hatte sich ein Kreisgericht mit der Bestimmung des § 130 Abs. 2 GBA zu beschäftigen, wonach Frauen, die in ihrem Haushalt Kinder im Alter bis zu sechs Jahren oder andere pflegebedürftige Haushaltsangehörige ohne ausreichende Hilfe zu betreuen haben, Überstunden und Nachtarbeit ablehnen können. Der staatliche Leiter hatte Nachtarbeit angewiesen, ohne zu prüfen, ob die unter sechs Jahre alten Kinder der Mitarbeiterin ausreichend betreut werden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 412 (NJ DDR 1972, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 412 (NJ DDR 1972, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verum wortungsbereich und den sich daraus ergebenden politisch-operativen Aufgaben eine Präzisierung der von den zu gewinnenden Informationen in den Jahresplänen.

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