Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 412

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 412 (NJ DDR 1972, S. 412); leistet, daß Konfliktsituationen in operativer, komplexer Zusammenarbeit bereinigt werden. Inhaltliche Probleme der Rechtsprechung zu § 98 GBA Sowohl von den staatlichen Gerichten als auch von den Konfliktkommissionen ist überwiegend richtig erkannt worden, daß folgende Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht des Betriebes gemäß § 98 GBA vorliegen müssen: ein eingetretener Arbeitsunfall oder eine eingetretene Berufskrankheit des Werktätigen, ein dadurch entstandener Schaden des Werktätigen, eine Nichterfüllung der dem Betrieb im Gesund-heits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten, die ursächlich für den Unfall oder die Berufskrankheit war. Betriebe, in denen keine Kommissionen zur Bewertung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten bestehen, und zum Teil auch Konfliktkommissionen verkennen bei der Lösung solcher Streitfälle, daß es auf ein schuldhaftes Handeln des Betriebes nicht ankommt, sondern lediglich darauf, daß der Betrieb die ihm im Ge-sundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat. Das Oberste Gericht hat mit seiner Entscheidung vom 1. September 1971 - I Pr 15 - 3/71 (NJ 1971 S. 618) das Erfüllen der dem Betrieb im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht auf Mitarbeiter des Beschäftigungsbetriebes des Geschädigten beschränkt, sondern auf Dritte erweitert, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen im Betrieb Arbeiten ausführten. Damit sind die Rechte der Werktätigen noch besser garantiert. Mit diesem Urteil wurde Bestrebungen der Betriebe entgegengewirkt, ihre Verantwortlichkeit auf andere Betriebe zu verlagern, die im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen am gleichen Objekt Arbeiten ausführten. Im wesentlichen wird der Forderung nach gründlicher Aufklärung und Feststellung des Sachverhalts Rechnung getragen. Das findet seinen Ausdruck in den Beweisaufnahmen. Die Kreisgerichte arbeiten auch eng mit den Arbeitsschutzinspektionen der Gewerkschaften zusammen. So hat ein Kreisgericht zutreffend Stellungnahmen zum Unfall durch leitende Mitarbeiter, einen Untersuchungsbericht zum Unfall, eine gewerkschaftliche Stellungnahme dazu sowie eine Stellungnahme der zuständigen Arbeitsschutzinspektion eingeholt und durch Zeugenvernehmungen geklärt, daß der Betrieb die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt und demzufolge dem Werktätigen der durch den Unfall erlittene Schaden ausgeglichen werden mußte. Im Urteil wurde auch herausgearbeitet, daß ein sog. Mitverschulden des Werktätigen keinen Einfluß auf die Schadenersatzpflicht des Betriebes hat. In einer anderen Sache hat ein Kreisgericht speziell zu Fragen der Kausalität zwischen Pflichtverletzungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und eingetretenen Folgen Stellung genommen. Auf der Grundlage eines medizinischen Gutachtens hat es zutreffend entschieden, daß der von dem Werktätigen behauptete Schaden in keinem Zusammenhang mit einem zuvor erlittenen Arbeitsunfall nach § 98 GBA stand. Vielmehr war ein anlagebedingtes Leiden kausal für den Schaden. Das Kreisgericht hat das Verfahren dazu genutzt, auf die Beseitigung bekannt gewordener Pflichtverletzungen des Betriebes im Gesundheits- und Arbeitsschutz Einfluß zu nehmen und künftigen Schäden vorzubeugen. An dem Betrieb hat es Gerichtskritik geübt, weil dieser seine Pflicht aus § 97 GBA nicht erfüllt hat, dem Werktätigen bei Schädigung seiner Gesundheit durch Arbeitsunfall Hilfe und Unterstützung 412 zu gewähren. Der Betrieb hatte den Werktätigen nicht auf sein Recht auf Unfallteilrente hingewiesen, so daß infolge verspäteter Antragstellung ein Schaden entstanden ist. In der Arbeitsweise der Konfliktkommissionen zeigten sich zum Teil insoweit Mängel, daß, obwohl eine Entscheidung über die Höhe des Schadenersatzes möglich war, nur dem Grunde nach entschieden wurde. Es wurde auch festgestellt, daß sowohl bei den Betrieben als auch bei den Gerichten die Anwendung und Auslegung des § 98 Abs. 1 GBA insoweit Probleme aufwirft, was unter „Teilnahme am gesellschaftlichen Leben“ zu verstehen ist. Zu einigen Problemen der sozialen Betreuung der Werktätigen Derartige Verfahren betrafen insbesondere die Regelung des § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA, wonach der Betrieb verpflichtet ist, für die von den Werktätigen im Zusammenhang mit der Arbeit in den Betrieb mitgebrachten Gegenstände ordentliche und sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Auf eine ordentliche und sichere Unterbringung ihrer Sachen haben die Werktätigen einen arbeitsrechtlichen Anspruch. Überwiegend tragen die Betriebe den gesetzlichen Forderungen Rechnung. Vereinzelt war aber festzustellen, daß die Pflichten des Betriebes nicht immer erkannt worden sind. So hatte z. B. eine Konfliktkommission über den Antrag eines Werktätigen zu beraten, dem sein Motorrad vom Parkplatz des Betriebsgeländes gestohlen worden war. Ohne Prüfung der diesbezüglichen Pflichten des Betriebes wurde dem Werktätigen mit einem Schreiben des Justitiars mitgeteilt, daß er sich wegen seines Schadens an die Staatliche Versicherung zu wenden habe. Erst nachdem diese die Regulierung des Schadens abgelehnt hatte und der Werktätige sich vom Kreisgericht beraten ließ, hat er die Konfliktkommission zur Entscheidung angerufen. Die daraufhin mit Hilfe der Konfliktkommission zwischen den Parteien getroffene Einigung entspricht der sozialistischen Gesetzlichkeit. Durch das Verfahren hat der Betrieb erkannt, daß er die ihm obliegenden Pflichten zur Sicherung der von den Werktätigen mitgebrachten Fahrzeuge nicht genügend erfüllt hat. In allen überprüften Entscheidungen wurde richtig herausgearbeitet, daß nur dann eine Verpflichtung des Betriebes gemäß § 116 GBA in Frage kommt, wenn er die ihm nach § 119 Abs. 2 Buchst, d GBA obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Zur Förderung der werktätigen Frau Die Verwirklichung der Frauenförderungspläne der Betriebe, insbesondere der darin festgelegten Qualifizierungsmaßnahmen, bilden einen Schwerpunkt der Leitungstätigkeit. Das kommt auch darin zum Ausdruck, daß auf diesem Gebiet nur vereinzelt Verfahren anhängig geworden sind. Dagegen haben sich die Gerichte in ihrer Rechtsauskunftstätigkeit oft mit solchen Fragen zu befassen. Das betrifft insbesondere den Hausarbeitstag und das Ruhen des Arbeitsrechtsverhältnisses gemäß § 131 Abs. 4 GBA über den gesetzlichen Zeitpunkt hinaus, weil objektive Gründe einer Wiederaufnahme der Tätigkeit entgegenstehen. So hatte sich ein Kreisgericht mit der Bestimmung des § 130 Abs. 2 GBA zu beschäftigen, wonach Frauen, die in ihrem Haushalt Kinder im Alter bis zu sechs Jahren oder andere pflegebedürftige Haushaltsangehörige ohne ausreichende Hilfe zu betreuen haben, Überstunden und Nachtarbeit ablehnen können. Der staatliche Leiter hatte Nachtarbeit angewiesen, ohne zu prüfen, ob die unter sechs Jahre alten Kinder der Mitarbeiterin ausreichend betreut werden;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 412 (NJ DDR 1972, S. 412) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 412 (NJ DDR 1972, S. 412)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten und die Vereinbarung entsprechender organisatorisch-technischer Sicherungsmaßnahmen mit dem Gericht, um vorbeugend die bedeutendsten begünstigenden Bedingungen für die Gefährdung der Sicherheit der gerichtlichen Hauptverhandlurg-zu beseitigen. Das bezieht sich auch auf die Verbindungen Verhafteter zu Personen außerhalb der Untersuchungshaftanstalt, die nicht den gesetzlich zulässigen und mit der Untersuchungshaft unumgänglich verbundenen Einschränkungen unterliegen. Im Interesse der Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft werden jedoch der Zeitpunkt der Aufnahme und der Umfang persönlicher und postalischer Kontakte. Im Ermittlungsverfahren durch den Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , zur Verhinderung von Entweichungsversuchen, Selbsttötungsabsichten sowie von Angriffen auf Leben und Gesundheit unserer Mitarbeiter während des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges durchgeführt.

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