Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 409

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 409 (NJ DDR 1972, S. 409); Die von den Konfliktkommissionen zu verhandelnden Streitfälle auf neuererrechtlichem Gebiet berühren unmittelbar Fragen der sozialistischen Leitungstätigkeit im Arbeitsprozeß. Damit wurde den Konfliktkommissionen das Recht gegeben, die den neuererrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Streitfällen zugrunde liegenden Ursachen im gesamten Arbeits- bzw. Leitungsprozeß aufzudecken und Maßnahmen zur Beseitigung einzuleiten. Ungelöste Probleme der Neuerertätigkeit im Betrieb, die in der Vergangenheit zu Konflikten führten/8/, können damit jetzt als Bestandteil des komplexen Arbeitsund Leitungsprozesses geklärt werden. Die Auswertung der von den Konfliktkommissionen durchgeführten Beratungen der Neuererrechtsstreitfälle im Betrieb erfordert von den Leitern der Betriebe, Schlußfolgerungen nicht nur zur Vermeidung derartiger Konflikte, sondern auch für eine Verbesserung der planmäßigen Leitung der Neuererbewegung zu ziehen. Aufgaben der staatlichen Gerichte § 32 Abs. 1 NVO eröffnet in Verbindung mit §§ 24 ff. KKO für Streitfälle nach der NVO erstmalig den Gerichtsweg. Diese Regelung entspricht der qualitativ veränderten Stellung der Neuerer bei der Erfüllung unserer volkswirtschaftlichen Aufgaben. Die damit eröff-nete Möglichkeit, in den neuererrechtlichen Streitfällen einen Einspruch gegen die Entscheidung der Konfliktkommission bei der Kammer für Arbeitsrechtssachen des zuständigen Kreisgerichts und nach deren Entscheidung beim Bezirksgericht einlegen zu können und die vorangegangene Entscheidung überprüfen und erforderlichenfalls korrigieren zu lassen, erhöht den Schutz der Rechte der Neuerer gegenüber der bisherigen Regelung und entspricht den Aufgaben der Rechtsprechung, ein Höchstmaß an Rechtssicherheit für alle Bürger zu gewährleisten. Soweit eine Konfliktkommission im Betrieb nicht besteht, kann gemäß § 32 Abs. 2 NVO unmittelbar Klage beim zuständigen Kreisgericht erhoben werden. Da die Neuererverordnung bei der Behandlung der neuererrechtlichen Streitfälle durch die Konfliktkommissionen auf die Bestimmungen über die Beratung von Arbeitsrechtssachen nach §§ 24 ff. KKO verweist, sind auch in den Fällen der unmittelbaren Klageerhebung beim Kreisgericht nach § 16 Abs. 2 AGO die Kammern für Arbeitsrechtssachen zuständig. Auch hier kann mit der Berufung die getroffene Streitentscheidung des Kreisgerichts angefochten und durch das Bezirksgericht abschließend verhandelt werden. Für die gütliche Beilegung einfacher Streitigkeiten, die sich aus der Erfüllung von Neuerervereinbarungen, aus Vergütungen, der Erstattung von Aufwendungen und der Zahlung des Entgelts zwischen Produktionsgenossenschaften und deren Mitgliedern ergeben (§ 32 Abs. 1 NVO), sind gemäß §§ 51 ff. SchKO die Schiedskommissionen zuständig. Das schließt nicht aus, daß in den genannten Streitfällen das Kreisgericht unmittelbar angerufen werden kann (§ 32 Abs. 2 NVO). Der Antragsteller hat in jedem Falle, nicht nur bei kompliziertem Sachverhalt, die Möglichkeit der Wahl zwischen der Schiedskommission seiner Produktionsgenossenschaft und dem zuständigen Kreisgericht. Diese Regelung entspricht dem Umstand, daß Schiedskommissionen nur in solchen Produktionsgenossenschaften gebildet worden sind, in denen dafür ein gesellschaftliches Bedürfnis vorhanden war./9/ /8/ Vgl. Pogodda. „Schlichtungsstelle oder Konfliktkommission - ein Problem der Gesetzgebung“, der neuerer (B) 1966, Heft 2, S. 89 ff. 19/ Vgl. Leitfaden für Schiedskommissionen, Berlin 1971, S. 35. Die Schiedskommissionsberatungen werden in der Regel mit einer durch Beschluß zu bestätigenden Einigung der Parteien abgeschlossen. Kommt es zu keiner Einigung der Parteien, so kann auf deren gemeinsamen Antrag die Schiedskommission ihre Beratung mit einer Entscheidung beenden, sofern der Sachverhalt umfassend aufgeklärt und nicht kompliziert ist (§ 52 Abs. 3 SchKO). Über Einsprüche entscheidet die Zivilkammer des Kreisgerichts (§ 56 Abs. 1 SchKO). Ihre Entscheidung ist endgültig (§ 57 Abs. 2 SchKO). Lediglich in den neuererrechtlichen Streitfällen, in denen die Entscheidung der Schiedskommission aufgehoben werden muß und eine Einigung der Beteiligten nicht erzielt werden kann, stellt die Zivilkammer das Verfahren ein, so daß der Anspruch auf dem Klagewege bei der Zivilkammer des Kreisgerichts geltend gemacht werden kann (§ 56 Abs. 3 SchKO). Hier ist dann auch die Anfechtung der Entscheidung des Kreisgerichts mit dem Rechtsmittel der Berufung möglich. Die Zuständigkeit der Zivilkammer des Kreisgerichts ist weiterhin in den neuererrechtlichen Streitfällen zwischen den Produktionsgenossenschaften und deren Mitgliedern gegeben, in denen das Kreisgericht unmittelbar angerufen wird (§ 32 Abs. 1 und 2 NVO in Verbindung mit §8 Abs. 1 GGG). Damit ist auf verfahrensrechtlichem Gebiet ein wesentlicher Unterschied für die Behandlung neuererrechtlicher Streitfälle vorhanden, je nachdem, ob es sich um Ansprüche handelt, für die die Konfliktkommissionen oder die Schiedskommissionen zuständig sind. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um Ansprüche, die sich aus der Neuerertätigkeit im Arbeitsprozeß ergeben. Während auf der einen Seite Arbeitsrechtsverhältnisse zugrunde liegen, sind es andererseits Mitgliedschaftsverhältnisse. Ausgehend von dem Gedanken, daß diese Streitfälle und die ihnen zugrunde liegenden Ursachen am effektivsten geklärt werden können, wenn man den einheitlichen Arbeitsprozeß berücksichtigt, aus dem sie entstanden sind, tragen die verfahrensrechtlichen Regelungen der Neuererverordnung diesem Gedanken Rechnung. Die Schiedskommissionen haben bisher gemäß § 51 Abs. 1 SchKO auch einfache Streitigkeiten zwischen Produktionsgenossenschaften und ihren Mitgliedern verhandelt, die sich im Arbeitsprozeß, z. B. auf Grund von Ansprüchen auf Auszahlung gutgeschriebener Arbeitseinheiten ergeben./10/ Nunmehr eröffnet die weitere Zuständigkeit der Schiedskommissionen für neuererrechtliche Streitfälle die Möglichkeit, die aufgetretenen Ursachen aus dem Arbeitsprozeß heraus aufzudecken und die notwendigen Schlußfolgerungen daraus zu ziehen. Zur Lösung der umfangreichen neuererrechtlichen Aufgaben, die nunmehr auch den Gerichten übertragen worden sind, ist es m. E. erforderlich, in das bestehende System von Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Richter, Staatsanwälte, Schöffen und Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte Probleme des Neuererrechts aufzunehmen; insbesondere sind die Arbeits- und Zivilrichter sowie die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte zu befähigen, in Auswertung der Rechtsprechung durch spezielle Schulungen, Fachberatungen und andere Formen der Weiterbildung schnell in diese Problematik einzudringen; die künftigen Rechtspflegekader mit diesen neuen Aufgaben besser vertraut zu machen, indem entsprechende Schlußfolgerungen für die Verbesserung der Lehrtätigkeit, für eine engere Verbindung der neuerer- und arbeitsrechtlichen Probleme in der Ausbildung der Rechtspflegejuristen gezogen werden. /10/ Vgl. Leitfaden für Schiedskommissionen, a. a. O S. 157. 40!);
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 409 (NJ DDR 1972, S. 409) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 409 (NJ DDR 1972, S. 409)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit um nur einige der wichtigsten Sofortmaßnahmen zu nennen. Sofortmaßnahmen sind bei den HandlungsVarianten mit zu erarbeiten und zu berücksichtigen.

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