Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 402

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 402 (NJ DDR 1972, S. 402);  11,10 M Kosten für Rücktransport der Reifen und 45 M Kosten für die Lagerung der Reifen in Abzug gebracht worden sind. Mit Schriftsatz vom 3. September 1971 zeigte die Klägerin Erledigung der Hauptsaiche an. Die Verklagte hat mitgeteilt, daß sie gleichfalls Erledigung der Hauptsache erkläre, wenn die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Daraufhin hat das Kreisgericht mit Beschluß die Hauptsache für erledigt erklärt. Von den Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin V3 und der Verklagten 2/3 auferlegt. Gegen diese Entscheidung hat die Verklagte sofortige Beschwerde eingelegt. Darin weist sie darauf hin, daß sie Erledigung der Hauptsache nur unter der Voraussetzung erklärt habe, daß ihr keine Kosten entstünden. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Aus den Gründen: Das Kreisgericht ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß eine den Erfordernissen des § 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO entsprechende Erklärung über die Erledigung der Hauptsache von beiden Parteien vorliegt. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Verklagte hat erklärt, daß sie mit der vorgeschlagenen Erledigung der Hauptsache einverstanden sei, wenn die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt werden. Die Erklärung der Erledigung der Hauptsache ist von der Verklagten an eine Bedingung geknüpft worden. Prozeßerklärungen der Parteien, die auf die Beendigung des Rechtsstreits gerichtet sind, sind grundsätzlich bedingungsfeindlich. Die Erklärung der Verklagten stellt daher eine an eine unzulässige Bedingung geknüpfte Prozeßhandlung dar. Damit liegen den Erfordernissen des Gesetzes (§ 4 Abs. 1 der 3. VereinfVO) entsprechende übereinstimmende Erklärungen der Parteien zur Erledigung der Hauptsache nicht vor. Der angefochtene Beschluß muß aufgehoben werden. Dem Kreisgericht werden die weiteren Anordnungen nach § 575 ZPO übertragen. Es wird dabei folgendes zu beachten haben: Wenn die Verklagte von ihrer Bedingung nicht Abstand nimmt, muß das Gericht das Verfahren bis zu einem zulässigen prozessualen Ergebnis fortsetzen. Zur alsbaldigen Beendigung des Verfahrens sind die Parteien nach § 139 ZPO anzuhalten, sachdienliche Anträge bzw. Erklärungen abzugeben. Die Hauptsache ist nur erledigt, wenn durch ein außerprozessuales Ereignis eine Sachentscheidung über den Klaganspruch nicht mehr erforderlich ist. Da die Verklagte nur einen Teil des erhobenen Anspruchs erfüllt hat, die Klägerin aber trotzdem im vollen Umfang Erledigung der Hauptsache anzeigt, muß das Gericht sie zur Erklärung veranlassen, ob wegen des nicht erfüllten Teils die Klage zurückgenommen wird. Die Erledigung der Hauptsache ist vom Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu beachten; insoweit kann die Verklagte nicht zur Leistung verurteilt werden. Falls die Parteien nicht übereinstimmend die Hauptsache im vollen Umfang für erledigt erklären, ist für das Beschlußverfahren nach § 4 der 3. VereinfVO kein Raum. Das Gericht muß nach streitiger Verhandlung im Urteilstenor feststellen, daß die Hauptsache erledigt ist, und hat unter Beachtung von § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Ob die Verklagte ganz oder teilweise mit den Kosten des Verfahrens zu belasten ist, hängt dabei davon ab, ob der Klagantrag bis zur Erledigung der Hauptsache ganz oder teilweise berechtigt war. Läßt sich über die Erfolgsaussichten keine ausreichende Klarheit gewinnen, dann hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Würdigung des Grundes der Erledigung nach dem bisherigen Sach- und Streitstoff zu entscheiden. Inhalt Seite Informationsbericht des Präsidenten des Obersten Gerichts an das Präsidium des Bundesvorstandes des FDGB über die Arbeitsrechtsprechung und die sich daraus ergebenden Schlußfolgerungen für die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten und den Gewerkschaften zur Gewährleistung einer hohen Rechts- sicherheit (Auszug) 373 Präsidium des Obersten Gerichts: Beschluß über die Verjährung der von gesellschaftlichen Gerichten ausgesprochenen Geldbuße oder Ordnungsstrafe vom 6. Juni 1972 377 Prof. Dr. habil. Heinz P ü s c h e I : Kundenreklamation und Streitverkündung 378 Zur Diskussion Prof. Dr. habil. Wilfried F r i e b e I : Das Verhältnis der gesetzlichen Schulddefinition zum Begriff „verantwortungslose Gleichgültigkeit“ i. S. des § 8 Abs. 2 StGB 382 Aus anderen sozialistischen Ländern L. Krjutschkow: 50 Jahre sowjetische Staatsanwaltschaft 386 Aus der Praxis für die Praxis Herbert D r o b i g : Zur Zusammenarbeit zwischen Gericht, Wohnraumlenkungsorgan und VEB Gebäudewirtschaft im Kreis Wit- tenberg 389 Siegfried Stranovsky/Georg Wille: Erfahrungen der Beiräte für Schiedskommissionen im Bezirk Neubrandenburg 389 Dr. Herbert P o m p o e s : Nochmals: Zur Selbstentscheidung im Kassationsverfahren 391 Prof. Dr. sc. Horst Kellner: Zu den Folgen gerichtlicher Entscheidungen über die Rechte an der Ehewohnung 391 Konrad Hundeshagen : Zur Höhe des Betrags, der bei der Pfändung wegen rückständiger Mietzinsforderungen pfändbar ist . . 392 Informationen 393 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: 1. Zu den Rechtspflichten eines Bürgers bei Einverständnis des übergeordneten Leiters mit ungesetzlichen Handlungen. 2. Zur außergewöhnlichen Strafmilderung bei Beihilfe zu einem Verbrechen 393 Oberstes Gericht: Zu den Kriterien der Übergabe einer Sache an ein gesellschaftliches Gericht und zur Zuständigkeit der Schiedskommissionen 395 Oberstes Gericht: Zur Strafzumessung bei Eigentumsdelikten bei erneuter Straffälligkeit 396 Zivilrecht Oberstes Gericht: 1. Zur Entscheidung nach Lage der Akten. 2. Zum Rechtsschutzbedürfnis für eine Mietaufhebungsklage, die sich gegen eine Familie mit vier Kindern und niedrigem Familieneinkommen richtet 398 BG Schwerin: Zum Recht des Eigentümers, die Beseitigung von Störungen seines Eigentums zu verlangen 399 BG Frankfurt (Oder) : Zur Frage, ob ein Vorkaufsberechtigter, der im Grundstück wohnt, neben dem höchstzulässigen Mietzins auch die mit dem Grundstück verbundenen Lasten tragen muß 400 BG Leipzig: Bedingungsfeindlichkeit der Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache 401 NJ-Beilage 3/72 Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur einheitlichen Anwendung der Familienverfahrensordnung vom 7. Juni 1972 402;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 402 (NJ DDR 1972, S. 402) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 402 (NJ DDR 1972, S. 402)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

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