Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 395

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 395 (NJ DDR 1972, S. 395); gemäß §§ 159 Abs. 1, 161 StGB zu beurteilen, kann nicht bestätigt werden. Gemäß § 22 Abs. 3 StGB richtet sich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Teilnehmer an einer Straftat nach dem durch die Straftat verletzten Gesetz. Wird daher eine Beihilfe, wie im vorliegenden Fall, zu einem mehrfachen verbrecherischen Betrug gemäß §§159, 161, 162 Abs. 1 Ziff. 1 StGB geleistet, so ist der Gehilfe nach diesen Gesetzen strafrechtlich verantwortlich. Er ist mithin der Beihilfe zu einem Verbrechen schuldig und grundsätzlich im Rahmen der für dieses Verbrechen vorgesehenen Strafandrohung zu bestrafen, und zwar entsprechend der nach den Grundsätzen der Strafzumessung (§ 61 StGB) und den diese allgemeinen Grundsätze spezifizierenden Bestimmungen des § 22 Abs. 3 StGB für jeden Teilnehmer an einer Straftat zu beurteilenden objektiven und subjektiven Tatschwere, ln Fällen der nach Abs. 4 des § 22 StGB möglichen Strafmilderung für Beihilfe nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 1 StGB vermag die Milderung der Strafe nach Art oder Höhe nicht auch eine Änderung des Schuldausspruchs herbeizuführen, so anstelle der Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Verbrechen etwa die Schuldfeststellung einer Beihilfe zu einem Vergehen (Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts an das 22. Plenum des Obersten Gerichts über Probleme der Strafzumessung, Abschn. 4, insb. 4.1. und 4.3.3., NJ 1969 S. 264 ff.). Zusammenfassend ist daher in Anwendung auf den vorliegenden Fall festzustellen, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zu dem von S. mehrfach begangenen verbrecherischen Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums (§§159 Abs. 1, 162 Abs. 1 Ziff. 1, 22 Abs. 2 Ziff. 3 StGB) in Tateinheit mit Beihilfe zur mehrfach begangenen Falschmeldung und Vorteilserschleichung (§§22 Abs. 2 Ziff. 3, 171 Abs. 1 und 3, . 64 StGB) hätte verurteilt werden müssen, und zwar gemäß § 64 Abs. 1 und 2 StGB zu einer dem § 162 Abs. 1 StGB als dem von den angewendeten Gesetzen die höchste Untergrenze der Freiheitsstrafe androhenden Gesetz entsprechenden Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Höhe des Strafausspruchs schließt schon der vom Bezirksgericht festgestellte Umfang der durch die Straftat der Angeklagten mitverursachten Schädigung des staatlichen Eigentums von 54 500 M jede Möglichkeit der in § 22 Abs. 4 StGB vorgesehenen Strafherabsetzung nach den Grundsätzen über die außergewöhnliche Strafmilderung gemäß § 62 Abs. 1 StGB aus, die das Bezirksgericht möglicherweise, dann jedoch falsch, angewendet hat. Von der außergewöhnlichen Strafmilderung nach dem genannten Gesetz darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Eine Schadensverursachung von über 50 000 M charakterisiert einen hohen Grad an objektiver und subjektiver Tatschwere. Hinzu kommt die die Tatschwere besonders verdeutlichende Art und Weise der Tatbegehung durch die Vielzahl der von der Angeklagten vorgenommenen, bis zum Ändern von Inventurlisten und Anfertigen fingierter Forderungsbelege reichenden Manipulationen, die zugleich auch eine hohe Intensität der Tatausführung, des Täterwillens sowie an Verantwortungslosigkeit kennzeichnen. Schließlich sind auch die wirtschaftlichen negativen Auswirkungen für die LPG und die Volkswirtschaft durch die mit Hilfe der Angeklagten zustande gekommenen falschen Ausweise der Betriebsergebnisse und der dadurch verdeckten erheblichen Mängel in der Arbeit der LPG zu sehen, die darin bestehen, daß über mehrere Jahre eine rechtzeitige Hilfe seitens der zuständigen Wirtschaftsorgane verhindert und die Aktivitäten der Genossenschaftsmitglieder zur Beseitigung der aufgetre- tenen Hemmnisse und Mißstände nicht geweckt wurden, so daß die Genossenschaft in eine äußerst schwierige wirtschaftliche Situation geraten ist, die sich noch längere Zeit hemmend auf ihre weitere Entwicklung auswirken wird. Unter diesen Umständen stellt sich die Tat der Angeklagten nicht als weniger schwerwiegend, sondern als von hoher Gesellschaftsgefährlichkeit charakterisierte Straftat dar, die entsprechend der Strafandrohung des § 162 Abs. 1 StGB einen Freiheitsentzug von mindestens zwei Jahren erfordert hätte. Da auf Grund der Berufung entsprechend dem Verbot der Straferhöhung (§§ 11, 285 StPO) auf eine schwerere Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht erkannt werden darf, hatte es bei dem erstinstanzlichen Strafausspruch zu verbleiben. § 28 StGB; § 5 GGG. 1. Ein wichtiges Kriterium für die Übergabe einer Sache an das gesellschaftliche Gericht gemäß § 28 StGB ist die Tatschwere. Diese wird bei Eigentumsdelikten wesentlich von der Höhe des dem sozialistischen oder persönlichen Eigentum zugefügten Schadens bestimmt. Handelt es sich um eine Straftat, deren Tatschwere die einer Verfehlung gemäß § 1 WO nicht wesentlich überschreitet und erhöhen andere objektive und subjektive Umstände nicht die Tatschwere, dann hat in der Regel die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht zu erfolgen. Die Übergabe ist ausgeschlossen, wenn der eingetretene Schaden nicht unerheblich oder die Schuld des Täters erheblich, die strafbare Handlung also erheblich gesellschaftswidrig ist. 2. Bestehen bei LPGs und ihren zwischengenossenschaftlichen Einrichtungen keine gesellschaftlichen Gerichte, dann sind für die dort tätigen Bürger die in den Wohngebieten der Städte und Gemeinden gebildeten Schiedskommissionen zuständig. OG, Urt. vom 3. Mai 1972 - 2 Zst 11 u. 12/71. Der Beschuldigte H. verdient als Bauhilfsarbeiter monatlich netto 450 bis 500 M. Er ist ledig und wohnt bei seinen Eltern. Zahlungsverpflichtungen obliegen ihm nicht. Er ist ohne Vermögen. Im Herbst 1970 besuchte der Beschuldigte eine Tanzveranstaltung. Er fand dort eine Garderobenmarke, die ein anderer Gast verloren hatte. Die Marke legte er an der Garderobe vor, worauf ihm ein Anorak aus-gehändig wurde, der einen Zeitwert von etwa 200 M hatte. Diesen verkaufte er für 30 M. Der Beschuldigte M. hat als Fluchtenmaurer ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 400 M. Er ist ledig und wohnt bei seinen Eltern. Zahlungsverpflichtungen hat er nicht; er ist ohne Vermögen. Am 18. Dezember 1971 besuchte auch der Beschuldigte M. eine Tanzveranstaltung. Als während eines Tanzes die Beleuchtung abgeschaltet wurde, nahm er von einem Tisch eine Handtasche. Er begab sich damit zur Toilette, entnahm der Tasche Bargeld in Höhe von 78,50 M und einen Flakon und warf die Tasche anschließend fort. Die Straftat wurde noch in der gleichen Nacht aufgedeckt; die Geschädigte erhielt Geld und Flakon zurück. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Kreisgericht gegen beide Beschuldigte Strafbefehle wegen des Vergehens eines Diebstahls zum Nachteil persönlichen Eigentums (§§ 177 Abs. 1, 180 StGB) erlassen. Es setzte gegen H. eine Geldstrafe in Höhe von 500 M und gegen M. eine solche in Höhe von 400 M fest. Gegen diese Strafbefehle richten sich die zugunsten der Angeklagten gestellten Kassationsanträge des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit denen eine Ablehnung des Erlasses der Strafbefehle und die Rück- 395;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen fprozessuale Verdachtshinweisp rüfungen im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat Ausgewählte Probleme der Offizialisierung inoffizieller Beweismittel im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit.

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