Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 392 (NJ DDR 1972, S. 392); wenn nur Gestaltungen nach Punkt 1 bis 3 vorgenommen wurden, der Punkt 4 stets mit eingeschlossen ist. Meines Erachtens ist das nicht der Fall. Ich bin sogar der Meinung, daß Punkt 4 eine nicht wünschenswerte Rechtsgestaltung ist; denn durch sie wird ein neuartiges Rechtsverhältnis zwischen den früheren Ehegatten begründet, das oft zu unliebsamen Nebenwirkungen führen kann, z. B., wenn der Untermieter seine Miete nicht bezahlt. Überdies wird zu einer besonderen rechtlichen Konstruktion gegriffen, obwohl § 5 a MSchG für andere Räumungsfälle eine spezielle, auch hier anwendbare Lösung bereithält. An die Stelle der Gestaltung des Mietverhältnisses nach Punkt 4 sollte eine Regelung gesetzt werden, durch die der zur Räumung verurteilte Ehegatte verpflichtet wird, bis zum Zeitpunkt der Räumung einen anteiligen Mietbetrag an den Vermieter zu entrichten. Dementsprechend wären m. E. auch gerichtliche Rechtsgestaltungen, die sich auf die Punkte 1 bis 3 beziehen, auszulegen. Das wäre eine Auslegung, die dem Grundanliegen des FGB, nach Scheidung einer Ehe zwischen den früheren Ehegatten einen konsequenten Trennungsstrich zu ziehen, und auch § 5 a Abs. 4 MSchG am ehesten gerecht wird. Der Gedanke des § 5 a Abs. 4 MSchG, wonadi die Vertragsteile (eines aufgehobenen Mietvertrages H. K.) während der Räumungsfrist, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Räumung hinaus, die bisherigen Rechte Nach § 6 Satz 1 APfVO ist von den monatlichen Arbeitseinkünften des Schuldners der durch gerichtliche Entscheidung oder in einem gerichtlich bestätigten Vergleich festgesetzte laufende monatliche Unterhaltsbetrag in voller Höhe pfändbar. „Das gleiche gilt für den Betrag des monatlichen Mietzinses für den Wohnraum des Schuldners“ (§ 6 Satz 2 APfVO). Es erhebt sich die Frage, auf welche Teile des ersten Satzes sich die Worte „das gleiche gilt“ beziehen. Sie können sich m. E. nur auf die im ersten Satz bezeiehneten Arbeitseinkünfte, die dort aufgeführten Schuldtitel und die Pfändbarkeit in voller Höhe beziehen. Auseinanderzuhalten ist somit, daß es sich bei Unterhaltsforderungen um den laufenden monatlichen Unterhaltsbetrag handelt, während es sich bei Mietzinsforderungen um einen Betrag in Höhe des monatlichen Mietzinses handelt, nicht also um laufenden monatlichen Mietzins. Bei der Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen wegen Mietzinsforderungen soll also sichergestellt werden, daß der Vermieter monatlich mindestens eine volle Monatsmiete erhält (vgl. auch „Das Zi- und Pflichten haben, gilt m. E. auch im Falle einer Entscheidung nach § 34 FGB. Er unterliegt jedoch insofern einem Wandel, als die bisherigen Mieter nicht mehr als Gesamtschuldner in Erscheinung treten und in Anspruch genommen werden können. Sie sind vielmehr vom Zeitpunkt der Entscheidung an Teilschuldner i. S. des § 420 BGB, denn einer der Ehegatten nutzt die Wohnung gegenüber dem Vermieter stets auf Grund einer neuen Rechtslage, nämlich der gerichtlichen Gestaltung des Mietverhältnisses nach Punkt 3; der zweite Partner des Gesamtschuldverhältnisses ist aus der Beziehung also unwiederbringlich ausgeschieden. Unter diesen Umständen widerspräche es den §§ 157, 242 BGB, wenn der zur Räumung verurteilte Ehegatte nach wie vor für die gesamte Miete in Anspruch genommen werden könnte. Das Ergebnis der vorstehenden Betrachtungen ist somit, daß eine richtige Auslegung der geltenden rechtlichen Regelungen nicht ausschließt, daß sich der Vermieter wegen der Zahlung von Mietzins auch an den zur Räumung verurteilten Ehegatten wendet und daß die Konstruktion eines der Untermiete ähnlichen Verhältnisses nicht erforderlich ist. Dabei sollten Entscheidungen nach § 34 FGB immer festlegen, welchen Mietanteil jeder Ehegatte bis zur Verwirklichung der Entscheidung an den Vermieter zu zahlen hat. Prof. Dr. sc. HORST KELLNER, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin vilprozeßrecht der DDR“, Berlin 1958, Bd. II, S. 484). Diesen Betrag soll er auch dann erhalten, wenn in einem Schuldtitel (in der Regel Zah-lungs- und Vollstreckungsbefehl) nur Mietzinsrückstände festgestellt worden sind. Eine solche Rechtsanwendung ist im Zusammenhang mit dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts I P1B 3/64 vom 22. September 1964 (NJ 1964 S. 609) in der Neufassung vom 15. Dezember 1971 I P1B 1/71 (NJ-Beilage 1/72 zu Heft 2) zu sehen. Mietzinsansprüche sind danach regelmäßig im Mahnverfahren geltend zu machen. Klagen auf künftige Mietzinszahlungen sind nach § 259 ZPO erst dann zulässig, wenn die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Mieter werde sich auch künftig der rechtzeitigen Zahlung entziehen. Eine solche Besorgnis wird immer dann begründet sein, wenn der Mieter trotz Einwirkungen gesellschaftlicher Kräfte oder des Gerichts über mehrere Monate hinweg oder mehrmals für kurze Zeit den Mietzins schuldig geblieben ist und keine entschuldbaren Gründe dafür vorliegen. Auch in den Materialien der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts zu Fragen der Wohnungsmietrechtsprechung (vgL NJ 1972 S. 35 ff.) wird darauf orientiert, daß in der Regel die Mietzinsforderungen im Mahnverfahren geltend zu machen sind und Klageverfahren nur dann durchgeführt werden sollen, wenn die Ansprüche im Mahnverfahren nicht durchsetzbar sind. Für eine Auslegung des § 6 APfVO dahin, daß der Schuldtitel (Urteil bzw. Vergleich) auf Zahlung eines laufenden monatlichen Mietzinsbetrags lauten muß, damit auch mindestens der Betrag des monatlichen Mietzinses für den Wohnraum des Schuldners in voller Höhe pfändbar ist (vgl. Funk / Eitner / Funk in NJ 1972 S. 237), ist weder vom Wortlaut noch vom Sinn der APfVO her Raum. Auch die übrigen Bedenken, die diese Verfasser hinsichtlich der Pfändung auf Antrag mehrerer Mietzinsgläubiger äußern, können nicht geteilt werden. Die Worte in § 6 Satz 2 APfVO „Mietzins für den Wohnraum des Schuldners“ können m. E. nur so verstanden werden, daß es sich dabei um den gegenwärtigen Wohnraum des Schuldners handelt, nicht dagegen um solchen, den er früher einmal bewohnt hat. Aus diesem Grund kann auch R a k o w (NJ 1971 S. 618) nicht gefolgt werden, wenn er die Auffassung vertritt, daß auch dann mindestens ein Betrag in Höhe des monatlichen Mietzinses pfändbar sei, wenn der Mietschuldner bereits ausgezogen ist. Zusammenfassend wäre also festzustellen, daß nach § 6 APfVO bei der Zwangsvollstreckung sowohl wegen des laufenden monatlichen Mietzinses als auch wegen Mietzinsrückständen mindestens ein monatlicher Mietzinsbetrag für den gegenwärtigen Wohnraum des Schuldners pfändbar ist. Treffen mehrere Pfändungen zusammen, so ist ein monatlicher Mietzinsbetrag für den gegenwärtigen Wohnraum des Schuldners nach der Rangordnung des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 APfVO zu pfänden. Für weitere rückständige Mietzinsforderungen mehrerer Gläubiger entscheidet der Zeitpunkt der Pfändung (§ 7 Abs. 1 Ziff. 5 und Abs. 2 APfVO). Eine solche Rechtsauffassung hat sich meines Wissens allgemein durchgesetzt. Deshalb sind auch die Vordrucke für Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen wegen einer Mietzinsforderung entsprechend abgefaßt worden. Sie werden in der Praxis regelmäßig verwendet. Diese Rechtsauffassung steht m. E. im Einklang mit dem genannten Beschluß des Obersten Gerichts, und sie entspricht auch dem Erziehungsprinzip, das dem sozialistischen Recht zugrunde liegt. Allerdings sollte beim Erlaß einer neuen Verfahrensordnung für die Pfändung und Überweisung von Arbeitseinkommen wegen einer Mietzinsforderung eine noch verständlichere Regelung getroffen werden, so daß alle Zweifel bei der Rechtsanwendung ausgeschlossen sind. KONRAD HUNDESHAGEN, Sekretär am Kreisgericht Mühlhausen Zur Höhe des Betrags, der bei der Pfändung wegen rückständiger Mietzinsforderungen pfändbar ist 392;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 392 (NJ DDR 1972, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 392 (NJ DDR 1972, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Mohnhaupt, Die Bekämpfung der Lüge bei der Ver- nehmung des Beschuldigten Berlin, Humboldt-Universität, Sektion Kriminalistik, Diplomarbeit Tgbo- Muregger, Neubauer, Möglichkeiten, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus ergebenden Maßnahmen konkret festgelegt. Bei der weiteren Durchsetzung der für das Zusammenwirken qinsbesondere darauf an, - den Einfluß zu erhöhen auf.

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