Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 391

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 391 (NJ DDR 1972, S. 391); vertrenen Organe sowie gemeinsame Beratungen mit den Beiräten der Kreise und die Organisierung bezirklicher Erfahrungsaustausche bestimmter Gruppen von Schiedskommissionen (z. B. Schiedskommis- sionen aus den LPGs) oder zu bestimmten Rechtsgebieten festlegen. SIEGFRIED STRANOVSKY, Direktor des Bezirksgerichts Neubrandenburg GEORG WILLE, Direktor des Kreisgerichts Waren Nochmals: Zur Selbstentscheidung im Kassationsverfahren Nach § 322 StPO soll das Kassationsgericht immer dann selbst entscheiden, wenn infolge einer bindenden Weisung (§ 324 StPO) kein Raum für eine andere Entscheidung der Instanzgerichte gegeben ist./*/ Ausgehend von dieser These wirft Pauli (NJ 1972 S. 174) die Frage auf, ob im Kassationsverfahren ein Strafbefehl, gegen den kein Einspruch eingelegt wurde, aufgehoben und auf Freispruch erkannt werden kann, wenn dafür die Voraussetzungen gegeben sind. Ein Strafbefehl, gegen den nicht rechtzeitig Einspruch erhoben wurde, erlangt die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 273 Abs. 1 StPO). Daraus ergibt sich, daß ein solcher Strafbefehl wie ein rechtskräftiges Urteil im Kassationsverfahren aufgehoben werden kann. Aus dieser Feststellung zieht Pauli den fehlerhaften Schluß, daß damit das Strafbefehlsverfahren mit seinen Entscheidungsmöglichkeiten seitens des Gerichts nachträglich einem gerichtlichen Hauptverfahren gleichgestellt wird. Das ist nicht der Fall. Der Strafbefehl wird nur in seiner Wirkung, so z. B. hinsichtlich der Verwirklichung der ausgesprochenen Strafe, einem Urteil gleichgestellt. Im Strafbefehlsverfahren kann das Gericht nur entweder den beantragten Strafbefehl erlassen oder die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben, wenn es Bedenken hat, durch Strafbefehl zu entscheiden, oder wenn es eine andere als die beantragte Strafe oder die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht für angemessen hält. Ist das Gericht nach Prüfung des Strafbefehlsantrags der Überzeugung. daß die dem Beschuldigten angelastete Handlung keine Straftat ist oder der Beschuldigte nicht die Straftat begangen hat, so kann es ebenfalls nur die Sache an den Staatsanwalt zurückgeben. Es hat also keine Möglichkeit, das Verfahren etwa durch einen Freispruch zu beenden. Das Kassationsgericht darf unter Beachtung der Einschränkungen gemäß § 322 StPO bei einer Selbstentscheidung ebenfalls nur solche Entscheidungen treffen, die auch das Gericht erster Instanz in der konkreten Verfahrensart treffen durfte. Nach Aufhebung des Strafbefehls im Kassationsverfahren tritt wieder derselbe Rechtszustand ein, der beim Kreisgericht nach Eingang des Strafbefehlsantrags, aber vor Erlaß des Strafbefehls vorlag. Folglich können // Vgl. Hartmann/Pompoes, „Die Selbstentscheidung im Kassationsverfahren“, NJ 1971 S. 552 ff.; OG, Urteil des Präsidiums vom 3. Juli 1969 I Pr 15 4/69 (OGSt Bd. 10 S. 62; NJ 1969 S. 473). auch nur die Entscheidungen getroffen werden, die das Gericht erster Instanz in dieser Lage des Verfahrens hätte treffen können. Da der Erlaß des beantragten Strafbefehls im Kassationsverfahren nicht möglich ist, bleibt also nur, die Sache an den Staatsanwalt zurückzugeben. Für eine andere Entscheidung ist kein Raum. Im Ergebnis ist daher dem von Pauli kritisierten Urteil des Bezirksgerichts Suhl zuzustimmen. Es ist lediglich zu überlegen, ob das Kassationsgericht nicht gleich auch die Entscheidung zu treffen hatte, zu der durch die Kassationsentscheidung dem Gericht erster Instanz eine verbindliche Weisung erteilt wurde. Neben der Aufhebung des Strafbefehls durch das Kassationsgericht hätte also die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt im Urteil beschlossen werden müssen. Meines Erachtens ist eine solche Entscheidung zulässig. Damit würde der Forderung Rechnung getragen, das Verfahren nicht unnötig zu verlängern. Dr. HERBERT POMPOES, Richter am Obersten Gericht Zu den Folgen gerichtlicher Entscheidungen über die Rechte an der Ehewohnung In den Urteilen des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 23. April 1971 - Kass. C 6/71 - (NJ 1971 S. 371) und des Bezirksgerichts Potsdam vom 27. Januar 1971 1 BCB 55/70 (NJ 1971 S. 626) wird in Übereinstimmung mit dem FGB-Kommen-tar (Berlin 1970, Anm. 2.5. zu § 34 [S. 164]) zu den Folgen gerichtlicher Entscheidungen über die Rechte an der Ehewohnung Stellung genommen. Im Leitsatz des Urteils des Stadtgerichts heißt es: „Die Entscheidung des Gerichts über die Rechte an der Ehewohnung bewirkt, daß der Nichtberechtigte mit der Rechtskraft der Entscheidung aus dem Mietvertrag ausscheidet. Er kann daher vom Vermieter selbst dann nicht für Mietzins in Anspruch genommen werden, wenn er noch in der früheren Ehewohnung wohnt.“ Und im Leitsatz des Urteils des Bezirksgerichts Potsdam wird ausgeführt, daß zwischen geschiedenen Eheleuten ggf. „ein der Untermiete ähnliches zeitweiliges Nutzungsverhältnis“ entsteht. Es ergibt sich die Frage, ob die durch den FGB-Kom-mentar insoweit gegebene Orientierung die Folgen gerichtlicher Entscheidungen über die Rechte an der Ehewohnung ausreichend berücksichtigt. § 34 FGB regelt einen speziellen Fall der Aufhebung eines Mietverhältnisses und der dazu erforderlichen Räumung und Herausgabe von Wohnraum. Die Regelung überträgt den Gerichten weitgehende Befugnisse zur Rechtsgestaltung. Die Eigenart derartiger Mietverhältnisse besteht darin, daß nicht nur die Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter, sondern auch die zwischen den bisherigen Mietern gestaltet werden. Gerade die letztgenannten Beziehungen sind es, die die Situation besonders charakterisieren, denn das Anliegen der Rechtsgestaltung besteht vor allem darin, möglichst alle Beziehungen zwischen den Ehegatten zu lösen. Hiervon hat sich auch das Gericht leiten zu lassen. Schwierigkeiten und Probleme für die Rechtsgestaltung durch das Ge- richt und mehr noch für die Beurteilung der nach Erlaß der Entscheidung gegebenen Sachlage ergeben sich daraus, daß die geschiedenen Ehegatten häufig wegen fehlenden Ersatzwohnraums die bisherige Ehewohnung noch für längere Zeit gemeinsam nutzen müssen. Hierfür die richtigen Lösungen zu finden erfordert, die gegebenen Verhältnisse in ihrer Mehrschichtigkeit zu analysieren. Im Vordergrund stehen dabei die Beziehungen der bisherigen Ehegatten zueinander. In §34 Abs. 1 FGB heißt es: „Können sich die Ehegatten nicht einigen, wer von ihnen die Ehewohnung künftig bewohnen soll, entscheidet das Gericht auf Antrag darüber, welcher Ehegatte die Ehewohnung zu räumen hat, und regelt die Rechtsverhältnisse.“ Eine Anleitung dafür, wie die Rechtsverhältnisse zu regeln sind, gibt das Gesetz nicht. Aus der Sache ergibt sich jedoch zumindest folgendes: 1. Das Mietverhältnis zwischen einem Ehegatten und dem Vermieter wird aufgehoben; 2. der eine Ehegatte wird dem anderen gegenüber verpflichtet, die Wohnung zu räumen; 3. ein Ehegatte wird gegenüber dem Vermieter als alleiniger Mieter eingesetzt. Darüber hinaus möglich, aber keineswegs unabdingbar, wären Gestaltungen z. B. folgender Art: 4. Die Begründung eines befristeten Untermiet Verhältnisses zwischen dem Räumungspflichtigen und dem anderen Ehegatten; 5. die einstweilige umfassende Regelung der Nutzungsverhältnisse an der bisherigen Ehewohnung zwischen den geschiedenen Ehegatten, ohne ein zeitweiliges Untermietverhältnis zu begründen (Verteilung der einzelnen Wohnräume zwischen den Ehegatten); 6. die einstweilige Regelung spezieller Probleme, wie z. B. Mitbenutzung der Küche u. ä. Aus dem FGB-Kommentar und den eingangs erwähnten Entscheidungen ergibt sich die Frage, ob auch dann. 391;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse anderer durchgeführter strafprozessualer Prüfungshandlungen zu den im Vermerk enthaltenen Verdachtshinweisen erfolgen. Dies ergibt sich zwingend aus den der Gesetzlichkeit der Beweisführung immanenten Erfordernissen der Art und Weise dos gegnerischen Vorgehens zu informieren. Aus gehend von der ständigen Analysierung der Verantwortungsbereiche ist durch Sicherungs- Bearbeitungskonzeptionen, Operativpläne oder kontrollfähige Festlegungen in den Arbeitsplänen zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen dos MdI, um gegnerische Hirkungsmöglichkeiten zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, wobei ihre individuelle staatsfeindliche Einstellung nach ihrem ideologischen Gehalt, ihrem Umfang und dem Grad ihrer Verfestigung differenziert werden muß.

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