Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 380

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 380 (NJ DDR 1972, S. 380); geltenden Vertragsgesetzes gewesen ist./9/ Es kann dem Gesetzgeber deshalb auch nicht nachträglich unterstellt werden, er habe mit den im Vertragsgesetz erlassenen Verjährungsbestimmungen für deren Geltungsbereich die mit der Streitverkündung verbundene Verjährungsunterbrechung eliminieren wollen. Was also die entscheidende Frage nach der Rechtswirkung der Streitverkündung in einem späteren Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht anbelangt, so gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, daß die in § 68 ZPO vorgesehene Interventionswirkung den Grundsätzen des Vertragsgesetzes widerspricht. Im Gegenteil, es sprechen gewichtige Gründe dafür, daß die Anwendung der Bestimmungen über die Streitverkündung auf das Verhältnis von Lieferer und Einzelhandelsorgan mit den Grundsätzen des Vertragsgesetzes vereinbar ist. Ein Charakteristikum der Neugestaltung des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 war die Erhöhung der Eigenverantwortlichkeit der Betriebe bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten einschließlich der Klärung von Streitfällen, die aus der Verletzung kooperationsrechtlicher Verpflichtungen entstehen. Dieser Grundzug der Entwicklung des Kooperationsrechts ist mit der Neufassung der VO über die Aufgaben und die Arbeitsweise des Staatlichen Vertragsgerichts vom 12. März 1970 (GBl. II S. 205) weiter ausgebaut und verstärkt worden. Nach § 19 Abs. 1 VGVO sind die Betriebe verpflichtet, vor Einleitung eines Schiedsverfahrens alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um zu einer eigenverantwortlichen Lösung des Streitfalls zu kommen. Bestehen solche Möglichkeiten, sind die Betriebe verpflichtet, sie zu nutzen und die eigenverantwortliche Klärung des Streitfalls anzustreben ein für das Verhältnis der Partner von Wirtschaftsverträgen zum Staatlichen Vertragsgericht wesentlicher Rechtsgrundsatz. Zu diesen Möglichkeiten zählt im Falle eventueller Regreßforderungen bei gerichtlich geltend gemachten Kundenreklamationen die Ausnutzung des Rechtsinstituts der Streitverkündung, und zwar insbesondere deshalb, weil die Einbeziehung des Lieferers in den Prozeß unter Wahrnehmung seiner Rechte und Interessen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung über die Berechtigung der Kundenreklamation in der Regel die eigenverantwortliche Klärung der Regreßfrage/10/ zur Folge hat, was voll dem Sinn des § 19 VGVO entspricht und ein Schiedsverfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht erübrigt. Wenn es noch Zweifel an der Richtigkeit dieser Schlußfolgerung gäbe, so würden sie durch die Neufassung des Abs. 2 des § 19 VGVO ausgeräumt. Anstelle einer sehr allgemein gehaltenen Aufforderung an die Betriebe, „unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit alle Maßnahmen zu treffen, um den Abschluß und die Erze*/ In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß § 92 Abs. 4 des früher geltenden Vertragsgesetzes lediglich die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis ausschloß, während sich § 111 Abs. 1 des jetzt geltenden Vertragsgesetzes allein mit der demonstrativen Wiedereinführung des schriftlichen Anerkenntnisses als Unterbrechungstatbestand befaßt. Sicher hat der Gesetzgeber mit der Gesamtregelung der Verjährung im Vertragsgesetz das Ziel verfolgt, die im Allgemeinen Teil des BGB enthaltenen Verjährungsbestimmungen für den Geltungsbereich des Vertragsgesetzes zu ersetzen. Andererseits hat er diese Bestimmungen des BGB nicht ausdrücklich für unanwendbar erklärt, sondern es auch hier bei dem allgemeinen Prinzip des § 2 VG bewenden lassen, daß, soweit im Vertragsgesetz und in den zu seiner Durchführung und Ergänzung erlassenen gesetzlichen Bestimmungen spezielle Vorschriften nicht enthalten sind, „unter Beachtung d'er Grundsätze des Vertragsgesetzes die Vorschriften des Allgemeinen Zivilrechts Anwendung“ finden. /10/ Dabei muß immer vorausgesetzt werden, daß Einzelhandelsorgan und Lieferbetrieb vor Prozeßbeginn entweder noch keine Übereinstimmung in ihren Auffassungen erzielen konnten oder übereinstimmend der Meinung sind, daß die Kundenreklamation unberechtigt ist. Andernfalls würde ja der Klaganspruch vom Einzelhandelsorgan anerkannt. füllung der Verträge entsprechend den staatlichen Aufgaben zu sichern“, ist sehr konkret bestimmt worden: „Die eigenverantwortliche Lösung (des Streitfalls H. P.) hat auf der Grundlage des sozialistischen Rechts unter umfassender Aufklärung des Sachverhalts zu erfolgen. Soweit erforderlich, ist die eigenverantwortliche Lösung unter Einbeziehung von Betrieben und Einrichtungen der Kooperationskette sowie unter Einschaltung der zuständigen Staats- und Wirtschaftsorgane vorzunehmen.“ Die Garantien für die Erfüllung dieser Anforderungen sind im gerichtlichen Verfahren gegeben; die Streitverkündung in diesem Verfahren trägt durch Einbeziehung des Lieferers zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Berechtigung der Kundenreklamation bei, die auf der Grundlage des sozialistischen Rechts ergeht. Ebenso trifft auch der in § 19 Abs. 2 VGVO enthaltene Hinweis auf Aktivitäten innerhalb der Kooperationskette auf das Verhältnis von Einzelhandelsorgan und Lieferer im Falle einer Streitverkündung zu. Wenn § 19 Abs. 2 VGVO zur Herbeiführung einer eigenverantwortlichen Lösung eines zu erwartenden Streitfalls auch die Einschaltung der zuständigen Staatsorgane zur Pflicht macht, so trifft dies in geradezu idealer Weise auf die Situation bei einer Streitverkündung des verklagten Einzelhandelsorgans gegenüber dem Lieferer zu, weil das Gericht als das für die Entscheidung über die Berechtigung der Kundenreklamation zuständige Staatsorgan Gelegenheit erhält, unter aktiver prozessualer Mitwirkung des Lieferers auch eine für diesen verbindliche Entscheidung über den zivilrechtlichen Anspruch des Bürgers zu treffen. Hält der Lieferer es nicht für zweckmäßig, im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken, weil er das Einzelhandelsorgan als seinen Vertragspartner mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat, so ist dies kein Grund, die Streitverkündung als „meist wenig zweckmäßig“ zu bezeichnen. Das Rechtsinstitut der Streitverkündung läßt im Gegenteil gemäß § 74 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit des Verzichts des Dritten auf die aktive Teilnahme am Verfahren zu/11/, wobei auch in diesem Rahmen eine gute Zusammenarbeit und Information im Verhältnis der beiden Betriebe zueinander vorausgesetzt die mit der Streitverkündung mögliche und anzustrebende Erweiterung der Grundlagen für die umfassende Aufklärung des Sachverhalts zu verzeichnen ist. Man muß es deshalb in der gegebenen Situation als eine aus § 19 VGVO erwachsende Pflicht des verklagten Einzelhandelsorgans bezeichnen, dem Lieferer im gerichtlichen Verfahren über die Berechtigung der Kundenreklamation den Streit zu verkünden, weil dies auf einem rationellen Weg der eigenverantwortlichen Klärung des Garantieanspruchs zwischen diesen beiden Wirtschaftsvertragspartnern dient./12/ Die von Friedel/Janke vertretene Auffassung, daß die Streitverkündung gegenüber dem Lieferer zwar zulässig, jedoch ohne die Interventionswirkung des § 68 ZPO sei, ist aber auch mit dem geltenden Verfahrensrecht nicht vereinbar. Das in §§ 72 ff. ZPO geregelte Rechtsinstitut der Streitverkündung ist ein unteilbares Ganzes. /IV Lehnt der Lieferer, dem der Streit verkündet worden ist, es ab, dem verklagten Einzelhandelsorgan im gerichtlichen Verfahren als Nebenintervenient beizutreten, oder erklärt er sijch nicht, wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt. Gleichwohl treten gegen ihn auch in diesem Falle die Interventionswirkungen des § 68 ZPO ein (vgl. § 74 Abs. 3 ZPO). /12/ Der Streitverkündete darf sich bei klagzusprechender Entscheidung des Gerichts in seinem Verhältnis zum Einzelhandelsorgan nicht mehr darauf berufen, daß der Kunde keine Berechtigung zur Reklamation gehabt hätte. Er kann nach diesem gerichtlichen Verfahren allenfalls noch einwenden, daß der Mangel der Ware durch unsachgemäße Lagerung oder dgl. bei dem Einzelhandelsorgan eingetreten sei. Die Partner haben dann zunächst auf der Grundlage der gerichtlichen Entscheidung eigenverantwortlich zu klären, wer von ihnen für den Qualitätsmangel verantwortlich ist. 380;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 380 (NJ DDR 1972, S. 380) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 380 (NJ DDR 1972, S. 380)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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