Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 370 (NJ DDR 1972, S. 370); nicht zu einer Übereinkunft kam, auf Rechtspflichtverletzungen von Vertretern des Gesundheitswesens zurückzuführen sind. Nicht minder rechtsirrig ist die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach „ein Teil der Schuld auch beim Kläger“ vorliege, so daß diesem nicht in vollem Umfange der Schadenersatz zugebilligt werden könne. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger wie das Bezirksgericht meint wegen unbezahlten Urlaubs nicht an den Ärztlichen Direktor des Krankenhauses hätte wenden sollen, anstatt einen solchen Antrag, wie tatsächlich geschehen, beim Kreisarzt zu stellen. Auf keinen Fall hat dieser Antrag an den Kreisarzt aber, wie das Bezirksgericht folgert, zu einer mißverständlichen Situation beigetragen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antrag auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit war eindeutig auf den Monat März 1970 bezogen. Er war, wie es der Kläger formulierte, diktiert von dem Bestreben, „nicht in den Verdacht zu geraten, die Situation auszunutzen und für zu geringe praktizierende Tätigkeit“ ein Gehalt zu beziehen, zumal „auf diese Weise der Möglichkeit aus dem Weg gegangen“ würde, „daß die frisch gesetzten Öfen allzu schnell angeheizt“ werden müßten. Wie in diesem Vorschlag, der durchaus angebracht erschien und zu dem der Kläger nicht verpflichtet war, ein schuldhaftes Verhalten liegen soll, bleibt unerfindlich. Zusammenfassend ist mithin vorerst festzustellen: Bei der Aussprache haben sich die Vertreter des Betriebes nicht schuldhaft verhalten, so daß dem Kläger hieraus kein Rechtsanspruch nach § 116 GBA erwächst. Andererseits liegen auf seiten des Klägers keine Rechtspflichtverletzungen vor, so daß dessen etwaige Ansprüche nicht aus diesem vermeintlichen Grund gemindert werden können. Nun ergibt sich aber bei der gegebenen Sachlage schon jetzt, daß dem Kläger auf jeden Fall weitergehende Ansprüche gegenüber dem Verklagten zustehen als sie bisher durch das Bezirksgericht zuerkannt wurden; denn feststeht, daß in der fraglichen Zeit wegen der Unbeheizbarkeit der Praxisräume eine ordnungsgemäße Durchführung der Sprechstunden nicht gewährleistet war und daß dem Kläger vorübergehend eine andere Tätigkeit am gleichen Ort nicht übertragen wurde. Diese Situation hat der Kläger nicht zu vertreten. Vielmehr war es Aufgabe des Betriebes, entweder für eine Beheizbarkeit der Praxisräume zu sorgen oder aber, soweit dies nicht möglich war, den Kläger am gleichen Ort mit einer anderen Aufgabe zu betrauen. Da dies nicht geschehen ist, wird folglich zu klären sein, ob ein Fall einer Betriebsstörung gegeben ist, der eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage des § 29 GBA recht-fertigen würde. Ansatzpunkte zur Klärung dieser Frage sind zwar in der bezirksgerichtlichen Entscheidung angedeutet. Die hierfür rechtserheblichen Tatsachen sind jedoch nicht weiter aufgeklärt worden, und es wird aus der Entscheidung auch nicht ersichtlich, inwieweit aus der vom Bezirksgericht angenommenen Sachlage Rechtsfolgen abgeleitet wurden. So begnügte sich das Bezirksgericht mit der Feststellung, das Krankenhaus sei seiner Verpflichtung, gemäß § 20 GBA alle Bedingungen für eine hohe Arbeitsleistung des Klägers zu schaffen, insoweit nicht nachgekommen, als es nicht rechtzeitig dafür gesorgt habe, daß in der Heizungsperiode 1969/70 die Beheizung der Räume der zahnärztlichen Praxis gesichert war. Es übte auch Kritik am Verhalten des Klägers, der über die Mitteilung an den Verwaltungsleiter hinaus nicht auch den Ärztlichen Direktor des Krankenhauses entsprechend informiert hatte. Es wird aber nicht klar, welche Bedeutung das Bezirksgericht diesen Feststellungen für die Berechtigung des Klaganspruchs beimißt. Diese Mängel werden nunmehr durch das Bezirksgericht in einer erneuten Verhandlung zu beheben sein, wobei es notwendig ist, auf folgendes hinzuweisen: a) Die Tatsache, daß der Verwaltungsleiter des Krankenhauses bereits am 18. März 1969 vom Kläger schriftlich darüber informiert wurde, daß die Öfen in seiner Praxis nicht in Ordnung seien, aber bis zum 3. Februar 1970 die Praxisräume noch immer nicht beheizbar waren, muß nicht ohne weiteres für ein Verschulden des Betriebes und damit für eine Schadenersatzverpflichtung nach § 116 GBA sprechen. Insoweit bedarf es weiterer Sachverhaltserörterungen. b) Daß der Kläger neben dem Verwaltungsleiter nicht auch den Ärztlichen Direktor des Krankenhauses allseitig über die Situation in der Staatlichen Zahnarztpraxis informiert hat, mag zwar in der gegebenen Situation- nicht angebracht gewesen sein. Rechtsnachteile können hieraus für den Kläger jedoch nicht abgeleitet werden. Das Bezirksgericht kommt insoweit selbst zu dem richtigen Schluß, daß es Sache des Verwaltungsleiters gewesen wäre, die Ofenangelegenheit dem Ärztlichen Direktor, dem Kreiszahnarzt und dem Kreisarzt nach dem Scheitern der ersten Verhandlungen mit dem Bevollmächtigten des Hauseigentümers zu unterbreiten. Sollte sich im Ergebnis der noch durchzuführenden Beweisaufnahme zeigen, daß die rechtzeitige Behebung der Schäden durch das schuldhafte Verhalten des Verklagten verhindert worden ist, ist dem Antrag des Klägers gemäß § 116 GBA zu entsprechen. Anderenfalls wird ihm eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Bestimmungen des § 29 GBA zu bewilligen sein. § 6 GGG; §§ 1 Abs. 2, 2 KKO; § 28 AGO. Werden infolge Umprofilierung Bereiche eines Betriebes und mit ihnen die dort gebildeten Konfliktkommissionen aufgelöst, so wird für die Werktätigen, die vor oder im Zuge der Umprofilierung aus dem Betrieb ausgeschieden sind, nicht ohne weiteres eine andere Konfliktkommission des Betriebes zuständig. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 25. Februar 1972 Kass. Arb. 2/72. Der Kläger war bis September 1956 mit unterschiedlichen Arbeitsaufgaben bei der Verklagten beschäftigt. Gegenwärtig ist er als leitender Lehrmeister im VEB E. tätig. Die Bezirksbeschwerdekommission der Verwaltung der Sozialversicherung teilte dem Kläger im Juni 1970 mit, daß die bei ihm festgestellte Silikose rückwirkend von Dezember 1967 an als Berufskrankheit anerkannt worden sei und er die entsprechenden Rentenleistungen erhalte. Im September 1970 forderte der Kläger gemäß § 98 GBA von der Verklagten Schadenersatz für die Berufskrankheit. Nach Ablehnung der Forderung wandte sich der Kläger im Februar 1971 mit einem Antrag an die Konfliktkommission beim Verklagten, ohne die Konfliktkommission näher zu bestimmen. Die BGL der Verklagten teilte dem Kläger hierauf im April 1971 mit, daß nach der Änderung der Struktur im Betrieb für die Behandlung seines Antrags eine zuständige Konfliktkommission nicht mehr bestehe. Dabei wurde dem Kläger geraten, seine Forderung un mittelbar beim örtlich zuständigen Kreisgericht geltent zu machen. Im Juni 1971 erhob der Kläger Klage beim Kreisgericht. Außerhalb einer mündlichen Verhandlung verwies dieses den Rechtsstreit gemäß § 28 AGO an das zuständige gesellschaftliche Gericht bei der Verklagten, 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 370 (NJ DDR 1972, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 370 (NJ DDR 1972, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung und die von der Sowjetunion und den anderen Warschauer Vertragsstaaten ausgehenden Friedensinitiativen in der internationalen Öffentlichkeit zu diskreditieren sowie unter Einschaltung der Einrichtungen und Zentren der politisch-ideologischen Diversion und Störtätigkeit subversiver Organe einzudringen. Demzufolge ist es erforderlich, die zu diesem Bereich gehörende operativ interessante Personengruppe zu kennen und diese in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Die abschließenden Sachverhalte sollen verdeutlichen, wie durch die Anwendung des Zollgesetzes sehr erfolgreich zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller Versuche und Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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