Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 370 (NJ DDR 1972, S. 370); nicht zu einer Übereinkunft kam, auf Rechtspflichtverletzungen von Vertretern des Gesundheitswesens zurückzuführen sind. Nicht minder rechtsirrig ist die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach „ein Teil der Schuld auch beim Kläger“ vorliege, so daß diesem nicht in vollem Umfange der Schadenersatz zugebilligt werden könne. Insoweit kann es dahingestellt bleiben, ob sich der Kläger wie das Bezirksgericht meint wegen unbezahlten Urlaubs nicht an den Ärztlichen Direktor des Krankenhauses hätte wenden sollen, anstatt einen solchen Antrag, wie tatsächlich geschehen, beim Kreisarzt zu stellen. Auf keinen Fall hat dieser Antrag an den Kreisarzt aber, wie das Bezirksgericht folgert, zu einer mißverständlichen Situation beigetragen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Antrag auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit war eindeutig auf den Monat März 1970 bezogen. Er war, wie es der Kläger formulierte, diktiert von dem Bestreben, „nicht in den Verdacht zu geraten, die Situation auszunutzen und für zu geringe praktizierende Tätigkeit“ ein Gehalt zu beziehen, zumal „auf diese Weise der Möglichkeit aus dem Weg gegangen“ würde, „daß die frisch gesetzten Öfen allzu schnell angeheizt“ werden müßten. Wie in diesem Vorschlag, der durchaus angebracht erschien und zu dem der Kläger nicht verpflichtet war, ein schuldhaftes Verhalten liegen soll, bleibt unerfindlich. Zusammenfassend ist mithin vorerst festzustellen: Bei der Aussprache haben sich die Vertreter des Betriebes nicht schuldhaft verhalten, so daß dem Kläger hieraus kein Rechtsanspruch nach § 116 GBA erwächst. Andererseits liegen auf seiten des Klägers keine Rechtspflichtverletzungen vor, so daß dessen etwaige Ansprüche nicht aus diesem vermeintlichen Grund gemindert werden können. Nun ergibt sich aber bei der gegebenen Sachlage schon jetzt, daß dem Kläger auf jeden Fall weitergehende Ansprüche gegenüber dem Verklagten zustehen als sie bisher durch das Bezirksgericht zuerkannt wurden; denn feststeht, daß in der fraglichen Zeit wegen der Unbeheizbarkeit der Praxisräume eine ordnungsgemäße Durchführung der Sprechstunden nicht gewährleistet war und daß dem Kläger vorübergehend eine andere Tätigkeit am gleichen Ort nicht übertragen wurde. Diese Situation hat der Kläger nicht zu vertreten. Vielmehr war es Aufgabe des Betriebes, entweder für eine Beheizbarkeit der Praxisräume zu sorgen oder aber, soweit dies nicht möglich war, den Kläger am gleichen Ort mit einer anderen Aufgabe zu betrauen. Da dies nicht geschehen ist, wird folglich zu klären sein, ob ein Fall einer Betriebsstörung gegeben ist, der eine Ausgleichszahlung auf der Grundlage des § 29 GBA recht-fertigen würde. Ansatzpunkte zur Klärung dieser Frage sind zwar in der bezirksgerichtlichen Entscheidung angedeutet. Die hierfür rechtserheblichen Tatsachen sind jedoch nicht weiter aufgeklärt worden, und es wird aus der Entscheidung auch nicht ersichtlich, inwieweit aus der vom Bezirksgericht angenommenen Sachlage Rechtsfolgen abgeleitet wurden. So begnügte sich das Bezirksgericht mit der Feststellung, das Krankenhaus sei seiner Verpflichtung, gemäß § 20 GBA alle Bedingungen für eine hohe Arbeitsleistung des Klägers zu schaffen, insoweit nicht nachgekommen, als es nicht rechtzeitig dafür gesorgt habe, daß in der Heizungsperiode 1969/70 die Beheizung der Räume der zahnärztlichen Praxis gesichert war. Es übte auch Kritik am Verhalten des Klägers, der über die Mitteilung an den Verwaltungsleiter hinaus nicht auch den Ärztlichen Direktor des Krankenhauses entsprechend informiert hatte. Es wird aber nicht klar, welche Bedeutung das Bezirksgericht diesen Feststellungen für die Berechtigung des Klaganspruchs beimißt. Diese Mängel werden nunmehr durch das Bezirksgericht in einer erneuten Verhandlung zu beheben sein, wobei es notwendig ist, auf folgendes hinzuweisen: a) Die Tatsache, daß der Verwaltungsleiter des Krankenhauses bereits am 18. März 1969 vom Kläger schriftlich darüber informiert wurde, daß die Öfen in seiner Praxis nicht in Ordnung seien, aber bis zum 3. Februar 1970 die Praxisräume noch immer nicht beheizbar waren, muß nicht ohne weiteres für ein Verschulden des Betriebes und damit für eine Schadenersatzverpflichtung nach § 116 GBA sprechen. Insoweit bedarf es weiterer Sachverhaltserörterungen. b) Daß der Kläger neben dem Verwaltungsleiter nicht auch den Ärztlichen Direktor des Krankenhauses allseitig über die Situation in der Staatlichen Zahnarztpraxis informiert hat, mag zwar in der gegebenen Situation- nicht angebracht gewesen sein. Rechtsnachteile können hieraus für den Kläger jedoch nicht abgeleitet werden. Das Bezirksgericht kommt insoweit selbst zu dem richtigen Schluß, daß es Sache des Verwaltungsleiters gewesen wäre, die Ofenangelegenheit dem Ärztlichen Direktor, dem Kreiszahnarzt und dem Kreisarzt nach dem Scheitern der ersten Verhandlungen mit dem Bevollmächtigten des Hauseigentümers zu unterbreiten. Sollte sich im Ergebnis der noch durchzuführenden Beweisaufnahme zeigen, daß die rechtzeitige Behebung der Schäden durch das schuldhafte Verhalten des Verklagten verhindert worden ist, ist dem Antrag des Klägers gemäß § 116 GBA zu entsprechen. Anderenfalls wird ihm eine Ausgleichszahlung im Rahmen der Bestimmungen des § 29 GBA zu bewilligen sein. § 6 GGG; §§ 1 Abs. 2, 2 KKO; § 28 AGO. Werden infolge Umprofilierung Bereiche eines Betriebes und mit ihnen die dort gebildeten Konfliktkommissionen aufgelöst, so wird für die Werktätigen, die vor oder im Zuge der Umprofilierung aus dem Betrieb ausgeschieden sind, nicht ohne weiteres eine andere Konfliktkommission des Betriebes zuständig. BG Karl-Marx-Stadt, Urt. vom 25. Februar 1972 Kass. Arb. 2/72. Der Kläger war bis September 1956 mit unterschiedlichen Arbeitsaufgaben bei der Verklagten beschäftigt. Gegenwärtig ist er als leitender Lehrmeister im VEB E. tätig. Die Bezirksbeschwerdekommission der Verwaltung der Sozialversicherung teilte dem Kläger im Juni 1970 mit, daß die bei ihm festgestellte Silikose rückwirkend von Dezember 1967 an als Berufskrankheit anerkannt worden sei und er die entsprechenden Rentenleistungen erhalte. Im September 1970 forderte der Kläger gemäß § 98 GBA von der Verklagten Schadenersatz für die Berufskrankheit. Nach Ablehnung der Forderung wandte sich der Kläger im Februar 1971 mit einem Antrag an die Konfliktkommission beim Verklagten, ohne die Konfliktkommission näher zu bestimmen. Die BGL der Verklagten teilte dem Kläger hierauf im April 1971 mit, daß nach der Änderung der Struktur im Betrieb für die Behandlung seines Antrags eine zuständige Konfliktkommission nicht mehr bestehe. Dabei wurde dem Kläger geraten, seine Forderung un mittelbar beim örtlich zuständigen Kreisgericht geltent zu machen. Im Juni 1971 erhob der Kläger Klage beim Kreisgericht. Außerhalb einer mündlichen Verhandlung verwies dieses den Rechtsstreit gemäß § 28 AGO an das zuständige gesellschaftliche Gericht bei der Verklagten, 370;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 370 (NJ DDR 1972, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 370 (NJ DDR 1972, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter den Ziffern und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Diensteinheiten der Linien und haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Fahndu ngsunterlagen ist die Erstellung der Fahn-dungsksrteikarte Strafvollzug , die zum Beispiel bei allen Maßnahmen der Bewegung Verhafteter außerhalb der Untersuchungshaftanstalt mitzuführen ist und als Grundlage für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische Ausland, einschließlich spezieller sozialistischer Länder, Wiedereingliederung Haftentlassener, sowie zur umfassenden vorbeugenden Tätigkeit gemäß Artikel Strafgesetzbuch durch die Leiter dieser Organe und Einrichtungen sowie Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten sowie alle weiteren beteiligten staatlichen Organe nur im Rahmen dieser rechtlichen Regelungen bestimmte,den Vollzug der Untersuchungshaft bet reffende, Weisungen und Maßnahmen festlegen durchführen dürfen.

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