Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 369

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 369 (NJ DDR 1972, S. 369); Wenn auch Anklage und Eröffnungsbeschluß davon ausgehen, daß der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr durchführte, so ist aus der Formulierung in Anklage und Eröffnungsbeschluß „gegen ihren Willen“ zu entnehmen, daß u. U. auch „Wehrlosigkeit“ Vorgelegen haben kann. Eine entsprechende Schlußfolgerung wäre bei gründlicher Würdigung der ärztlichen Bescheinigung über den Gesund-heits- und körperlichen Zustand der Geschädigten nicht ausgeschlossen. Auch insoweit ist deshalb eine ärztliche Stellungnahme darüber einzuholen, ob die Geschädigte wegen ihrer Lähmung die vom Arzt genau in ihren Grenzen und Auswirkungen zu bestimmen ist „wehrlos“ i. S. des § 121 StGB ist. Der Begriff „Wehrlosigkeit“ bezieht sich nicht nur auf psychische und physische Beeinträchtigungen der gesamten Persönlichkeit, sondern kann sich auch auf solche körperlichen oder geistigen Teilbereiche beziehen, die es einer Frau entweder nicht oder nur in geringem Maße möglich machen, sich dem gegen ihren Willen durchzuführenden Geschlechtsverkehr zu widersetzen. Liegen solche Umstände vor, ist der Angeklagte auch dann, wenn die Geschädigte zwar keinen erheblichen Widerstand leistete, jedoch ihren Willen, nicht mit ihm geschlechtlich zu verkehren, äußerte, nach § 121 Abs. 1 StGB zu verurteilen. Arbeitsrecht §§ 24 ff., 116 GBA. 1. Ist die regelmäßige Durchführung der Sprechstunde in einer Staatlichen Zahnarztpraxis nicht möglich, weil die Praxisräume in der Winterperiode infolge defekter Öfen nicht beheizt werden können, so ist das einer Betriebsstörung gemäß §§ 25 Abs. 2, 29 GBA gleich zu erachten. 2. Soll bei Betriebsstörungen durch Weisung vorübergehend eine andere Arbeit übertragen werden, sind die in den §§ 24 ff. GBA, speziell in §25 Abs. 2, gezogenen Grenzen zu beachten. 3. Der Betrieb kann dem Werktätigen bei Betriebsstörungen vorübergehend eine Arbeit an einem anderen Ort übertragen, wenn hierfür das Einverständnis des Werktätigen vorliegt. Lehnt der Werktätige das Angebot des Betriebes ab, wegen der Betriebsstörung vorübergehend eine Arbeit an einem anderen Ort aufzunehmen, so kann dies nicht als schuldhaftes Handeln bewertet werden und zum Verlust des Anspruchs auf Ausgleichszahlung führen. OG, Urt. vom 25. Februar 1972 - Za 1/72. Der Kläger, der seit 1. Januar 1962 Leiter der Staatlichen Zahnarztpraxis in B. war, kündigte zum 5. März 1970 sein mit dem Verklagten bestehendes Arbeitsrechtsverhältnis. Dem waren Unstimmigkeiten mit dem Ärztlichen Direktor des Krankenhauses B. und dem Kreisarzt des Kreises vorausgegangen, die sich u. a. daraus ergeben hatten, daß der Kläger mit Beginn des Winters 1969/70 die regelmäßige Sprechstunde einstellte, weil die Praxisräume infolge defekter Öfen nicht ausreichend beheizt werden konnten. In diesem Zusammenhang war dem Kläger in einer auf Veranlassung des Kreisarztes erfolgten Aussprache angetragen worden, vorübergehend in einer anderen Stadt tätig zu werden. Dies lehnte jedoch der Kläger als für ihn unzumutbar ab. Er regte aber an, ihm für den Monat März 1970 unbezahlten Urlaub zu gewähren. Daraufhin teilte ihm der Kreisarzt mit, daß er der Kläger bereits bis zur Wiederaufnahme seiner Tätigkeit unbezahlten Urlaub habe. Er hätte keine Vergütung mehr zu beanspruchen, da er durch sein eigenes Verhalten mit dazu beigetragen hätte, daß er an seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter arbeiten konnte. Nunmehr erhob der Kläger Klage beim Kreisgericht. Er beantragte, den Verklagten gemäß § 116 Abs. 1 GBA zur Zahlung von 1 816,95 M Schadenersatz wegen entgangenen Verdienstes zu verurteilen. Diesem Klagebegehren entsprach das Kreisgericht nicht. In seinem Urteil führte es aus, daß sich der Verklagte um eine ausreichende Beheizung der Praxis des Klägers bemüht habe, so daß kein Verschulden vorläge. Andererseits hätte sich der Kläger bei der Aussprache verpflichtet, vorübergehend eine Tätigkeit in einer anderen Stadt aufzunehmen. Wenn er trotz dieser Zusage aus persönlichen Gründen die Arbeit nicht aufgenommsn habe, so habe er dies selbst zu vertreten; folglich entfalle ein Anspruch auf Entlohnung. Auf den hiergegen vom Kläger fristgemäß eingelegten Einspruch (Berufung), mit dem er die Aufhebung der kreisgerichtlichen Entscheidung beantragte und seinen in der ersten Instanz gestellten Klageantrag wiederholte, änderte das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts. Es erkannte dem Kläger Gehalt in Höhe von 223 M brutto und Schadenersatz in Höhe von 1 000 M netto zu. Im übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zwar im Gegensatz zum Kreisgericht richtig erkannt, daß es nach den hierzu erhobenen Beweisen bei der Aussprache keineswegs zu einer eindeutigen und verbindlichen Vereinbarung mit dem Kläger gekommen ist, wonach sich dieser verpflichtete, zeitweilig in einer anderen Stadt zu arbeiten. Die dazu im Urteil des Bezirksgerichts enthaltenen Aussagen sind zutreffend, von ihnen wird deshalb auch in einer erneuten Verhandlung auszugehen sein. Das Bezirksgericht hat aber den Charakter und Zweck dieser Aussprache verkannt und damit zugleich zur Frage der Schuld nach § 116 GBA eine Position bezogen, die mit den insoweit erörterten und festgestellten Tatsachen nicht zu vereinbaren ist. Offenbar wurde bei der Aussprache nach einer sinnvollen und zweckmäßigen Lösung für den künftigen Einsatz des Klägers gesucht. Dabei wurde der Kläger weder zur Abgabe einer entsprechenden Bereitschaftserklärung gedrängt, noch wurde ihm von leitenden Mitarbeitern des Gesundheitswesens des Kreises die definitive Weisung zur vorübergehenden Übernahme einer anderen Tätigkeit erteilt, was hier gemäß § 25 Abs. 2 GBA ohnehin nicht zulässig gewesen wäre, da der Einsatz an einem anderen Ort erfolgen sollte. Es handelte sich somit um eine durchaus nicht ungewöhnliche, sondern auf den Prinzipien der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen Hilfe beruhende Sacherörterung, die möglicherweise nicht alle Erwartungen erfüllte, die hieran von seiten der Vertreter des Verklagten geknüpft waren. Wenn es im Ergebnis dessen dann nicht zum Einsatz des Klägers in der anderen Stadt gekommen ist wobei die von ihm angeführten Gründe (Rentenalter, Gesundheitszustand, Erschwernisse der Fahrt mit einem eigenen Pkw unter winterlichen Bedingungen) durchaus gerechtfertigt erscheinen , so folgt doch nicht, daß die in dem Zusammenhang aufgetretenen „Mißverständnisse“, wie das Bezirksgericht meint, „vom Ärztlichen Direktor, Kreisarzt und Kreiszahnarzt in Form fahrlässiger Schuld zu vertreten“ seien, „wofür der Verklagte nach § 116 GBA einzustehen“ habe. Fahrlässige Schuld setzt eindeutig das Vorliegen von Rechtspflichtverletzungen voraus. Davon kann bei der gegebenen Sachlage nicht die Rede sein, weil weder die Aussprache selbst noch die Tatsache, daß es hierbei 369;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 369 (NJ DDR 1972, S. 369) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 369 (NJ DDR 1972, S. 369)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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