Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 365 (NJ DDR 1972, S. 365); lung des Angeklagten nicht zu beanstanden. Das Bezirksgericht hätte hier erkennen müssen, daß die Aussage des Angeklagten, er habe auch durch einen Faustschlag A. bei seinen Angriffen abgewehrt, nicht widerlegt werden konnte. Zwar haben die Zeugen diese Abwehrhandlung nicht gesehen, doch in Anbetracht der schnellen Aufeinanderfolge der tätlichen Auseinandersetzung, in die mehrere Personen einbezogen waren, und der ungünstigen Lichtverhältnisse am Tatort mußte eine solche Abwehrhandlung des Angeklagten auch nicht unbedingt von den Zeugen bemerkt werden, zumal diese nicht in unmittelbarer Nähe waren. Es ist deshalb festzustellen, daß der Angeklagte die Schläge des A. mit dem Feuerhaken zunächst mit erhobenen Armen, dann mit einem Faustschlag und schließlich mit zwei Messerstichen abwehrte. Dem Bezirksgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es feststellte, der Angeklagte habe mit den ersten beiden Messerstichen den Tod des A. angestrebt. Der Angeklagte hat zwar derartige Aussagen gemacht. Angesichts auch entgegengesetzter Aussagen war jedoch zu prüfen, welche der Aussagen wahr sind. Zunächst ist dabei zu beachten, daß es sich beim Angeklagten um einen merklich vom Altersabbau betroffenen Menschen handelt, dem es schwerfällt, sichere Aussagen über vergangene gedankliche Vorgänge zu machen. Der psychiatrische Sachverständige hat eine erhebliche Verminderung der Kritik- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten sowie Störungen der Intelligenz, des Gedächtnisses und des Beherrschungsvermögens festgestellt. Der Entschluß des Angeklagten, mit dem Messer zuzustechen, erfolgte in hochgradiger Erregung, nach unaufhörlichen Angriffen des A. Aus diesen Umständen ist erkennbar, daß den Aussagen des Angeklagten zu dieser oder jener Frage nicht kritiklos gefolgt werden kann. Entscheidend ist, welcher subjektive Vorgang durch die objektiven Umstände zweifelsfrei festgestellt wird. Das Tatgeschehen selbst spricht dafür, daß der Angeklagte auf dem Höhepunkt seiner Erregung unkontrolliert auf gefährdete Körperstellen des A. einstach, bis dieser zusammenbrach und der Angriff abgewehrt war. Mit Sicherheit ist daraus abzuleiten, daß der Angeklagte unbedingt den Angriff abwehren wollte, sich dabei jedoch bewußt mit dem möglichen Tod des Angreifers abfand (§ 6 Abs. 2 StGB). Nach der Beweisaufnahme vor dem Senat hat sich die Darlegung des Bezirksgerichts als richtig erwiesen, daß der Angeklagte, nachdem er den Angriff wirksam abgewehrt hatte, die weiteren Messerstiche mit dem Ziel führte, A. zu töten. Das wird bewiesen durch das mehrfache kräftige Zustechen in den Bauchraum des wehrlos am Boden liegenden Geschädigten und die Äußerung des Angeklagten unmittelbar nach der Tat: „Laß den liegen, der ist erledigt.“ Diesen Tötungsvorsatz hatte der Angeklagte im Ermittlungsverfahren auch zugegeben. In der Berufungsverhandlung hat der Angeklagte weiter ausgesagt, er habe gesehen, wie sich A. aufgerichtet hätte, und geglaubt, der Geschädigte werde ihn wieder angreifen. Deshalb habe er das zweite Mal zugestochen. Dieses Vorbringen konnte widerlegt werden. Die Zeugen haben beobachtet, daß der Geschädigte, bevor der Angeklagte erneut auf ihn einstach, regungslos am Boden lag. Das stimmt mit der Beschreibung des Zustandes des Geschädigten überein, die der gerichtsmedizinische Sachverständige abgab. Danach war ein sehr starker Blutverlust beim Opfer eingetreten, der nur noch für Sekunden Bewegungen zugelassen hat. In mehreren Vernehmungen sprach der Angeklagte auch nur davon, daß der Geschädigte den Kopf bewegt hätte. Das Urteil des Bezirksgerichts kann mit seiner Auffassung, daß weder Notwehr noch Notwehrüberschreitung Vorgelegen habe, da der Angeklagte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe, nicht überzeugen. Auch die vom Vertreter des Generalstaatsanwalts unterstützte Auffassung der Verteidigung, daß die Abwehrhandlung des Angeklagten angemessen gewesen sei, ist nicht begründet. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der später Geschädigte den Angeklagten, dessen Ehefrau und dessen Schwiegermutter überfiel. Er schlug mehrfach unkontrolliert und rücksichtslos mit einem Feuerhaken auf den Angeklagten und seine Angehörigen ein. Der Angeklagte erlitt leichte Verletzungen; auch die beiden Frauen wurden mißhandelt. Daraus ergab sich das Recht des Angeklagten, diese rechtswidrigen Angriffe in einer ihrer Gefährlichkeit angemessenen Weise abzuwehren, um sich und die Angehörigen wirksam zu schützen (§ 17 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte wehrte die ersten Schläge mit bloßen Armen ab, wurde verletzt und erreichte nicht, daß A. seinen Angriff beendete. Diese Verteidigung war also nicht ausreichend. Einem weiteren Angriff begegnete er, indem er A. mit der Faust in den Leib schlug. Diese Abwehr wirkte nur kurze Zeit, denn A. griff ihn ungestüm noch einmal an. Auf dem Höhepunkt dieser Auseinandersetzung zog der immer wieder angegriffene, darum zunehmend erregte Angeklagte das feststehende Messer aus seiner Hosentasche und stieß es A. kräftig in die linke Schulterpartie und die Halsgegend. Aus diesem Geschehnisablauf ergibt sich unter Berücksichtigung der Tatsituation und der psychischen Verfassung des Angeklagten, daß seine hochgradige Erregung begründet war. Er verhielt sich zunächst zurückhaltend; die Stichwaffe setzte er erst ein, als er auf andere Weise die immer heftiger werdenden Angriffe nicht mehr abwehren konnte. Die alkoholische Beeinflussung hatte keinen bestimmenden Einfluß auf die Entscheidung, das mitgeführte Messer gegen den Angreifer einzusetzen. Sie kann, entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts, angesichts der eindeutigen Notwehrsituation und der zunächst geübten Zurückhaltung des Angeklagten nicht als ein Umstand betrachtet werden, der ein Mitverschulden des Angeklagten am Erregungszustand begründen könnte. Der Angeklagte vermochte die reale Tatsituation nur schwer einzuschätzen. Sein gesamtes Verhalten beweist aber, daß er trotz herabgesetzter Entscheidungsfähigkeit infolge Affekts die Übersicht über die Situation behielt und sein Tun angemessen kontrollierte. Die Entscheidung, die Stichwaffe gegen den Geschädigten einzusetzen, wurde in einer angespannten psychischen Verfassung getroffen. Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat (vgl. OG, Urteil vom 17. Oktober 1969 5 Zst 8/69 NJ 1969 S. 746; OG, Urteil vom 7. Mai 1971 - 5 Ust 27/71 -NJ 1971 S. 491) bestimmt sich die Angemessenheit einer Notwehrhandlung danach, ob die eingesetzten Verteidigungsmittel und -methoden zur Abwehr des konkreten Angriffs in Anbetracht seiner Gefährlichkeit erforderlich waren. Das bedeutet, daß der aus Notwehr Handelnde solche Abwehrmittel einsetzen kann, die für den Angreifer die gleiche Gefahr in sich bergen, wie sie dem Angegriffenen droht. Die Gefährlichkeit des Angriffs des Geschädigten bestand darin, daß er wiederholt wild mit einem Feuerhaken auf den Angeklagten und andere einschlug, den Betroffenen durchaus auch schwere Verletzungen zufügen konnte, tatsächlich aber nur dem Angeklagten zwei leichte Verletzungen beibrachte. Ausgehend von den Grundsätzen zur Anwendung des § 17 Abs. 1 und 2 StGB und unter Beachtung dessen, daß dem Angeklagten schwere Verletzungen drohten und er auch zwei relativ wehrlose Frauen zu beschützen hatte, muß ihm zugestanden werden, auch 365;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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