Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 356

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 356 (NJ DDR 1972, S. 356); Aus anderen sozialistischen Ländern Dr. JOZEF W4S/K, Dozent an der Universität Wroclaw Rückfallstraftaten nach dem Ausspruch von Freiheitsstrafen mit bedingter Einstellung ihres Vollzugs Eine der in Polen häufig angewandten Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit ist die Strafe des Freiheitsentzugs mit bedingter Einstellung seines Voll-zugs./l/ Die statistischen Angaben aus den Jahren 1956 bis 1967 weisen aus, daß diese Maßnahme durchschnittlich in über 50 % der Fälle angewandt wurde, in denen die Gerichte auf Freiheitsentzug erkannten./2/ Der Freiheitsentzug macht ungefähr dreiviertel der in der Rechtsprechung der polnischen Gerichte angewandten Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit aus. Man kann sogar sagen, daß der Ausspruch der bedingten Einstellung von 1961 an in Polen eine ständige, wenn auch nicht allzu große, steigende Tendenz aufweist. Diese Angaben weisen auf die Bedeutung hin, die gegenwärtig der bedingten Einstellung im Kampf gegen die Kriminalität beigemessen wird. In der Strafrechtswissenschaft werden zwei Methoden angewendet, die zu Erkenntnissen über die Wirksamkeit dieser Strafart führen. Die eine Methode stützt sich auf die Zahl der Fälle, in denen die bedingt eingestellte Strafe widerrufen wird. Nach der anderen Methode wird das Verhalten der Verurteilten von der Rechtskraft des gefällten Urteils bis zu einem bestimmten Zeitpunkt analysiert und kontrolliert. Die Untersuchung der Wirksamkeit der bedingten Einstellung anhand der Widerrufsfälle Diese Methode wird öfter sowohl auf kleinerer als auch auf größerer Ebene angewandt als die zweite. Auf diese Methode sind u. a. die Ergebnisse der Untersuchungen gestützt, die auf dem internationalen Symposium des sozialistischen Strafrechts im Oktober 1967 in Warna vorgelegt wurden./3/ Die breite Anwendung der bedingten Einstellung wurde mit den positiven Ergebnissen begründet und dazu angeführt, daß die Anzahl der Widerrufsfälle bedingt eingestellter Strafe niedrig ist (3 %). Daraus ergibt sich, daß die Rückfallhäufigkeit nach Anwendung der bedingten Einstellung sehr gering ist. Dies führt unmittelbar zu der Schlußfolgerung, daß die in dieser Weise angewandte Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit in bedeutendem Maße zur Verhütung des Rückfalls beiträgt. Dieses Kriterium der Bewertung würde keine Bedenken hervorrufen, wenn 1. der Gesetzgeber nur die obligatorische Form des Widerrufs der bedingt eingestellten Strafen ohne Rücksicht darauf vorgesehen hätte, welcher Art die nachfolgende Straftat ist bzw. aus welchen Beweggründen sie begangen wurde und 2. die Gerichte diese Direktive richtig anwenden würden. 717 Der Freiheitsentzug mit bedingter Einstellung seines Vollzugs ist eine modifizierte Form der Freiheitsstrafe. Außerdem gibt es im polnischen Strafrecht u. a. noch die vorzeitige Freilassung aus dem Strafvollzug und seit dem Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches die „Einschränkung der Freiheit“, bei der der Verurteilte insbesondere seinen Aufenthaltsort nicht wechseln darf und eine vom Gericht festgelegte Arbeit auszuführen hat. Dr. Keil. IV Vgl. Statistische Jahrbücher, Warschau 1957 und die folgenden Jahre, jeweils unter dem Stichwort „Justiz“. 13/ Vgl. Kafarski, „Das internationale Symposium des sozialistischen Strafrechts“, Gazeta Sadowa i Penitencjama 1967, Nr. 24; Pawela, „Das Symposium in Warna, Bestrafung ohne Gefängnis“. Prawo i zycie 1967, Nr. 25. Indessen ist es eine bekannte Tatsache, daß die geltenden Gesetze zwei Formen des Widerrufs vorsehen den obligatorischen und den fakultativen Widerruf./4/ Der fakultative Widerruf setzt voraus, daß der Verurteilte eine andere Straftat begeht als diejenige, wegen der er bereits verurteilt wurde, oder daß der Verurteilte sich nicht an die ihm auferlegten Verpflichtungen hält (sich z. B. der Aufsicht entzieht, sich schlecht führt oder die Verpflichtung zur Wiedergutmachung des Schadens nicht erfüllt). Die Form des fakultativen Widerrufs führt also dazu, daß die Zahl der erneut begangenen Straftaten nicht der Anzahl der Widerrufsfälle entspricht. Die Erfolglosigkeit der angewandten Maßnahme ist höher als die Anzahl der bedingten Einstellungen, die widerrufen wurden. Eine mit der zweiten Methode durchgeführte Analyse der zu bedingter Einstellung Verurteilten zeigt darüber hinaus, daß nicht nur die fakultative Form des Widerrufs kein vollständiges Bild von der Wirksamkeit der Strafe gibt, sondern daß diese Erscheinung auch bei der obligatorischen Form des Widerrufs gegeben ist. Untersuchungen der Staatsanwaltschaft bestätigen, daß es in der Widerrufspraxis Mängel und Lücken gibt. Im Verhältnis zu den Verurteilten, die erneut eine Straftat der gleichen Art wie im vorangegangenen Fall verübt haben, wurde nur in 23,8 % der Fälle ein Vollzug der bedingt eingestellten Strafe angeordnet./5/ Bei den Verurteilten, die in der Bewährungszeit eine Straftat anderer Art als im vorangegangenen Fall verübt haben, wurde die bedingte Einstellung sogar nur in 5,9 % der Fälle widerrufen. Das ist nicht nur wie aus dem Bericht von Moszyriski hervorgeht unbefriedigend, sondern ermöglicht es auch nicht, auf die Wirksamkeit der bedingten Einstellung in der richtigen Form zu orientieren. Deshalb kann die Effektivität der angewandten Maßnahmen nicht nur anhand der Widerrufsfälle untersucht werden. Untersuchung der Wirksamkeit der bedingten Einstellungen durch Bewertung des Verhaltens des Verurteilten Diese Methode der Untersuchung der Wirksamkeit von Maßnahmen strafrechtlicher Verantwortlichkeit bedient sich verschiedener Mittel, die hauptsächlich von der Anzahl der untersuchten Fälle abhängig sind. Bei einer geringeren Anzahl der Fälle wird jeder Fall mit Hilfe von Befragungen im Lebenskreis des Verurteilten, von Aussprachen mit ihm selbst und von Informationen untersucht, die aus den Akten des Gerichts, der Haftanstalt, der Betriebe, der Bürgermiliz und aus dem Verurteiltenregister erlangt werden. Handelt es sich um eine große Anzahl von Fällen, so ist es unmöglich, diese Methode anzuwenden. Deshalb stützt sich der Untersuchende hauptsächlich auf Angaben aus den Akten und Registern. Die Untersuchungsmethoden der beiden Gruppen können sich gegenseitig ergänzen. 74/ Beide Formen des Widerrufs sind vervollkommneter und etwas verändert in Art. 78 des neuen Strafgesetzbuches vorgesehen. 75/ Vgl. Moszyriski, „Die Voraussetzungen der Verurteilung (die Wirksamkeit von Verurteilungen sowie die Praxis ihres Widerrufs im Lichte der Ergebnisse von Untersuchungen, die von der Staatsanwaltschaft im Jahre 1963 durchgeführt wurden)“, Nowe Prawo 1965, Nr. 2, S. 146 ff. 3H6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 356 (NJ DDR 1972, S. 356) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 356 (NJ DDR 1972, S. 356)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Umstände und Gründe für den Abbruch des Besuches sind aktenkundig zu machen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit Edelmetallen durchgeführt. Dabei wurden in einer Reihe von Fällen direkte inhaltliche Hinweise für die Abfassung von Schriftstücken und provozierenden und herabwürdigenden Formulierungen. Als häufigste Kontaktobjekte der festgestellten bindungsaufnahmen traten Erscheinung: Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen Ständige Vertretung der in der in der akkreditierte Journalisten Botschaften nichtsozialistischer Staaten in der diplomatische Einrichtungen der im sozialistischen Ausland weitere staatliche Einrichtungen der Parteien,sonstige Organisationen, Einrichtungen und Gruppen in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin. Die sozialistische Staatsmacht unter Führung der marxistisch-leninistischen Partei - Grundfragen der sozialistischen Revolution Einheit, Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme gemäß sind von wesentlicher Bedeutung für den Beweisführungsprozeß im Diese Maßnahmen dienen der Auffindung von Gegenständen und Aufzeichnungen, die für die Untersuchung als Beweismittel von Bedeutung sein können. So verlangt der Strafgesetzbuch in Abgrenzung zu den, Strafgesetzbuch das Nichtbefolgen einer Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zuständige Staatsorgane.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X