Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 355

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 355 (NJ DDR 1972, S. 355); menhang mit dem strafrechtlich relevanten Ereignis zu verzichten, wäre allerdings eine stärkere Konzentration auf die rechtlich bedeutsamen Kausalbeziehungen geboten gewesen. Vor allem in Fällen mehrfacher Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Werktätigen im Arbeitsprozeß werden häufig undifferenziert alle aufgetretenen Widersprüche festgehalten. Das erschwert es, die entscheidenden Kausalbeziehungen herauszuarbeiten. In allen Strafverfahren wurden die Voraussetzungen für die strafrechtliche Verantwortlichkeit i. S. der Subjektbestimmung zu § 193 Abs. 1 StGB gründlich geprüft und begründet. Die Strafkammern gehen grundsätzlich von der gesellschaftlichen Stellung des Angeklagten aus, stellen seine Verantwortungsbereiche fest und prüfen, ob und in welchem Umfang der Angeklagte die für die Ausübung der Funktion erforderliche Qualifikation hat. Dabei wurde die Subjekteigenschaft zutreffend auch dann nicht verneint, wenn der Angeklagte die Verantwortung für die Durchsetzung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes trug, aber trotz seiner Qualifikation, z. B. als Bauingenieur, noch keinen Befähigungsnachweis für den Arbeits- und Gesundheitsschutz erbracht hat, obwohl ihm diese Forderung bekannt war. Die Rechtspflichtverletzungen werden in ausreichendem Maße festgestellt. Die Gerichte setzen sich richtigerweise mit den entsprechenden gesellschaftlichen Bedingungen auseinander und begründen die Vermeidbarkeit der Folgen bei pflichtgemäßem Handeln. Bei komplizierten Sachverhalten war teilweise eine ungenügende Durchdringung der entscheidenden Rechtspflichtverletzungen als Ausgangspunkt für den Kausalverlauf festzustellen. Alle das Ergebnis bestimmenden Rechtspflichtverletzungen sind festzustellen. Dabei ist eine vom Geschehnis ausgehende rückwärts gerichtete Herausarbeitung der jeweils entscheidenden ursächlichen Rechtspflichtverletzungen bis hin zur Ausgangspflichtverletzung vorzunehmen. Nach § 193 StGB ist zunächst die schuldhaft verursachte unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit zu begründen. Es ist unerläßlich, diejenigen Rechtspflichtverletzungen zu bestimmen, die diese Gefahren bewirkten. Dabei kann es sich im Einzelfall auch um mehrere gleichwertige Rechtsverletzungen handeln oder um mehrere Rechtsverletzungen, die in ihrem konkreten Zusammenwirken eine derartige akute Gefahr auslösen. Eine unmittelbare Gefahrensituation oder in der Folge ein Arbeitsunfall kann nicht nur durch mehrere Pflichtverletzungen eines Verantwortlichen verursacht werden, sondern auch durch Pflichtverletzungen mehrerer Beteiligter, die in ihrem Zusammenwirken erst diese Folgen ermöglichten. Das Mitverursachen durch den Geschädigten schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten nicht aus. Zur gerechten Einschätzung der objektiven wie subjektiven Tatschwere gehört die Auseinandersetzung mit allen mitwirkenden Faktoren, ohne die grundsätzliche Verantwortlichkeit eines Angeklagten zu verwischen. Nur bei allseitiger kritisch vorgenommener Bewertung aller Umstände, die einen Ausschluß der vom Angeklagten zu vertretenden Rechtspflichtverletzungen als entscheidende oder mitentscheidende Verursachung des Gefahrenzustands begründet, ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausgeschlossen. Die ungenügende Beachtung des gesetzlichen Tatbestands führte zum Teil zu mangelhafter Begründung des Verschuldens. Grundsätzlich gehen die Strafkammern nur von der Schuld hinsichtlich des konkreten Arbeitsunfalls aus. Es wird nicht beachtet, daß § 193 Abs. 1 StGB die Auseinandersetzung mit der Frage fordert, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Rechtspflichtverletzung vorliegt. Zur Feststellung des Verschuldens bei der Anwendung des § 193 StGB ist von der festgestellten objektiven Pflichtenlage und den kausalen Pflichtverletzungen auszugehen und zu prüfen, ob die Pflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt wurden. Hieran schließt sich die Begründung des Verschuldens der Folgen (Gefährdung) i. S. des § 193 Abs. 1 StGB an. In allen Fällen mit weitergehenden Folgen (§ 193 Abs. 2 oder Abs. 3 StGB) ist schließlich der subjektive Zusammenhang bis zu diesen die Tatschwere qualifizierenden Folgen zu begründen und damit die Schuld zu bestimmen. Die genaue Beachtung des gesetzlichen Tatbestands bei der Schuldbegründung ist nicht nur ein Erfordernis zur Gewährleistung des Schuldprinzips schlechthin, sondern auch Voraussetzung zur Würdigung der Schuldschwere. In allen Fällen vorsätzlicher Pflichtverletzungen von Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist auch zu prüfen, ob im Sinne der schulderschwerenden Kriterien nach § 193 Abs. 3 StGB ein schwerer Fall begründet ist. Diese Kriterien stellen inhaltlich die gleichen Anforderungen wie sie bereits zu § 196 Abs. 3 StGB mehrfach herausgearbeitet worden sind. Die Möglichkeit eines schweren Falles bei fahrlässiger Pflichtverletzung i. S. von § 7 StGB ist nicht ausgeschlossen. ♦ Das Stadtgericht wird in Auswertung des Plenums mit dem FDGB-Bezirksvorstand, seiner Rechtskommission und der Abteilung Arbeitsschutzinspektion Maßnahmen beraten, die zu einer stärkeren gesellschaftlichen Wirksamkeit der Arbeitsschutzverfahren führen. Den Volksvertretungen werden die wesentlichen Erkenntnisse aus der Rechtsprechung über die Einhaltung des Ge-sundheits- und Arbeitsschutzes in den Betrieben und die hierbei auftretenden Probleme in geeigneter Weise vermittelt. Die Ergebnisse der Plenartagung werden bei der Unterstützung der Schulungen der Konfliktkommissionen durch die Richter des Stadtgerichts und der Stadtbezirksgerichte ausgewertet. Um die gesellschaftliche Wirksamkeit der Arbeitsschutzverfahren weiter zu erhöhen, ist eine verstärkte Öffentlichkeitsarbeit zu sichern. Damit werden den Werktätigen die Grundsätze des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vermittelt. Ihre Aktivität bei der Zu-rückdrängung von Arbeitschutzverletzungen wird auf diese Weise weiterentwickelt. Im Staatsverlag der DDR erscheint im Juli 1972: Sozialistisches Bildungsrecht Berufsbildung Textsammlung mit Anmerkungen und Sachregister Herausgegeben vom Staatssekretariat für Berufsbildung 591 Seiten; Kunstleder; Preis: 10 M Mit diesem Band wird erstmalig eine Auswahl von Rechtsvorschriften zur Berufsbildung in der DDR veröffentlicht. Die Arbeit ist in folgende Hauptabschnitte gegliedert: Grundsatzbestimmungen / Bestimmungen zum Inhalt der Berufsbildung / Bestimmungen zur Aus- und Weiterbildung pädagogischer Kräfte / Finanzierungsbestimmungen / Sonstige Bestimmungen zur Berufsbildung. Vorbemerkungen und Anmerkungen lassen Beziehungen der einzelnen Rechtsvorschriften zueinander sichtbar werden oder weisen auf weitere wichtige Bestimmungen hin. Diese Textausgabe ist über das Buchhaus Leipzig, 701 Leipzig, Postfach 140, oder über den örtlichen Buchhandel erhältlich. 355;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 355 (NJ DDR 1972, S. 355) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 355 (NJ DDR 1972, S. 355)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen eine große Verantwortung. Es hat dabei in allgemein sozialer und speziell kriminologischer Hinsicht einen spezifischen Beitrag zur Aufdeckung. Zurückdrängung. Neutralisierung und Überwindung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und ihres Umschlagens in feindlich-negative Handlungen durchzusetzen. Das rechtzeitige Erkennen der Ursachen und Bedingungen für feindlich-negative Einstellungen und Handlungen gibt. Vielmehr kommt den innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der liegenden Er-scheinungen, die am Zustandekommen und am Erhalten von feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen ist die Frogeihrer Erkennbarkeit von besonderem Interesse. Es ist zu beachten, daß niemals kauoalrnechanische Zusammenhänge zwischen Einstellungen und Handlungen bestehen.

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