Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 354 (NJ DDR 1972, S. 354); Verantwortung trage, weil er qualifiziert genug ist, um trotz fehlender Belehrung seitens des Betriebes sein Verhalten sachdienlich einzurichten; daß die Betriebe die konkreten ArbeitsschutzAO eingehalten hätten, ohne zu berücksichtigen, daß bei gegebener Veranlassung die Verpflichtung besteht, zusätzlich besondere betriebliche Arbeitsschutzinstruktionen zu erlassen; daß für einen Schadenersatzanspruch nach § 98 GBA eine schuldhafte Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften durch den Betrieb Voraussetzung sei. Schließlich besagen die Erfahrungen der Stadtbezirksgerichte und des Stadtgerichts, daß die Konfliktkommissionen mit der Verpflichtung der Betriebe, bei gegebener Veranlassung über die bestehenden Arbeitsschutzanordnungen hinaus betriebliche Arbeitsschutzinstruktionen bzw. Anweisungen zu erlassen, nicht genügend vertraut sind. Mit den Entscheidungen der Kammern für Arbeitsrechtssachen erhalten die Konfliktkommissionen überwiegend eine gute Anleitung. Die festgestellten Mängel werden kameradschaftlich aufgezeigt, und es wird für ihre Überwindung gesorgt. Das reicht jedoch für die weitere notwendige Qualifizierung der Mitglieder der Konfliktkommissionen hinsichtlich der in Arbeitsschutzverfahren auftretenden Probleme nicht aus, weil hiermit nur die Konfliktkommissionen erfaßt werden, die die Streitfälle entschieden haben. Es kommt aber darauf an, die gewonnenen Kenntnisse allen Konfliktkommissionen zu übermitteln. Für die Leitungstätigkeit des Stadtgerichts ergeben sich folgende Aufgaben: 1. Entscheidungen der Stadtbezirksgerichte bzw. des Stadtgerichts zu grundsätzlichen Fragen der Anwendung der §§ 98 und 116 GBA (Arbeitsschutzprobleme) sind der Rechtskommission des Bezirksvorstandes des FDGB mit der Empfehlung zu übermitteln, sie in den Schulungen der Mitglieder der Konfliktkommissionen und der Gewerkschaftsfunktionäre auszuwerten. 2. Die Vorsitzenden der Kammern für Arbeitsrechtssachen der Stadtbezirksgerichte sind so anzuleiten und zu befähigen, daß sie in Schulungsveranstaltungen die betreffenden Entscheidungen nach §§98 und 116 GBA auswerten können. 3. Dem FDGB-Bezirksvorstand sind auf der Grundlage der in der Rechtsprechung gewonnenen Erfahrungen der Gerichte Themenvorschläge zu Schulungen für die exakte Anwendung der §§98 und 116 GBA in Arbeitsschutzsachen durch die Gewerkschaftsleitungen und durch die Konfliktkommissionen in entsprechenden Verfahren zu unterbreiten. Pflichten des Betriebes im Arbeits- und Gesundheitsschutz und seine materielle Verantwortlichkeit Der Senat und die Kammern für Arbeitsrechtssachen gehen grundsätzlich von den gesetzlich festgelegten Pflichten des Betriebes für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes aus und stellen die konkreten Rechtspflichtverletzungen fest. In allen untersuchten Verfahren wurde richtig festgestellt, daß eine schuldhafte Pflichtverletzung der Betriebe keine Voraussetzung für ihre materielle Verantwortlichkeit nach § 98 GBA ist. Es wird auch erkannt, daß die Verantwortlichkeit der Leiter der Betriebe nicht generell darauf beschränkt ist, die für ihren Bereich geltenden konkreten ArbeitsschutzAO einzuhalten, sondern daß sie nach § 1 der ArbeitsschutzVO in Verbindung mit § 16 der ArbeitsschutzVO auch die Pflicht haben, diese bei gegebener Notwendigkeit durch spe- zielle betriebliche Regelungen bzw. Arbeitsschutzinstruktionen gemäß den betrieblichen Besonderheiten zu ergänzen (vgl. OG, Urteil vom 9. April 1968 Za 19/67 NJ 1968 S. 445). Hiervon ausgehend hat ein Stadtbezirksgericht zutreffend dargelegt, daß eine zusätzliche betriebliche Arbeitsschutzmaßnahme zu treffen ist, wenn bereits mehrfach bestimmte technische Defekte festgestellt wurden, die zu schweren gesundheitlichen Schäden hätten führen können. Nach § 98 Abs. 1 GBA wird vom Betrieb dem geschädigten Werktätigen der entgangene Verdienst, die notwendigen Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und der entstandene Sachschaden ersetzt. Im Urteil des Obersten Gerichts vom 28. Juli 1967 - Za 13/67 - (NJ 1967 S. 711) wird festgestellt, daß zum Schaden i. S. des § 98 Abs. 1 GBA alle auf Arbeit beruhenden Einkünfte, wie Arbeitslohn, Prämien, Honorare, Einkünfte aus Neuerertätigkeit u. ä. gehören. Hierdurch wird dem Werktätigen der vor dem Unfall bestandene durchschnittliche Lebensstandard garantiert. Daraus folgt, daß nur der auf Arbeitsleistung beruhende Einkommensverlust zu ersetzen ist. Auch regelmäßig erhaltene Trinkgelder gehören nicht zum materiellen Schaden. Werden beim Gericht arbeitsrechtliche Ansprüche erhoben (z. B. nach § 98 GBA), bevor die nach der AO über die Anerkennung von Arbeitsunfällen vom 27. Juli 1969 (GBl. II S. 430) für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall zuständigen Organe hierüber eine Entscheidung getroffen haben, oder hat die BGL bzw. die Verwaltung der Sozialversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall abgelehnt, so hat das Gericht insoweit eine Verweisung gemäß § 28 AGO an die BGL oder die Verwaltung der Sozialversicherung vorzunehmen. Im übrigen ist das Verfahren über den arbeitsrechtlichen Anspruch gemäß § 33 AGO auszusetzen. Hat die Konfliktkommission über den arbeitsrechtlichen Anspruch noch nicht entschieden, so erfolgt beim Gericht keine Aussetzung, sondern eine Verweisung an die Konfliktkommission. In der Beratung vor der Konfliktkommission ist auf der Grundlage des § 26 KKO dem Werktätigen Gelegenheit zu geben, die Entscheidung der Organe der Sozialversicherung herbeizuführen; bis dahin ruht das Verfahren wegen des arbeitsrechtlichen Anspruchs. Die Praxis, derartige Verfahren an die Kreisbeschwerdekommission für Sozialversicherung bzw. an die Verwaltung der Sozialversicherung des FDGB lediglich zu verweisen, die Ansprüche auf Schadenersatz bzw. Lohnausgleich jedoch unberücksichtigt zu lassen, steht nicht in Übereinstimmung mit der Wahrung der Rechte der Geschädigten und ist aufzugeben. Wegen der eigenverantwortlichen Feststellung des Vor-liegens einer Berufskrankheit durch die Konfliktkommissionen und die Gerichte wird auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 6. März 1970 Za 1/70 (NJ 1970 S. 307; Arbeit und Arbeitsrecht 1970, Heft 13, S. 409) verwiesen. Sachaufklärung und rechtliche Würdigung in gerichtlichen Verfahren Die Wirksamkeit der von den staatlichen Gerichten zu treffenden Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wird wesentlich von der Qualität der Sachaufklärung und einer exakten rechtlichen Würdigung bestimmt. Bei allen überprüften Strafverfahren war der Sachverhalt ausreichend aufgeklärt und festgestellt. Dazu bot die gute Aufklärungsarbeit der Untersuchungsorgane in Zusammenarbeit mit den Arbeitsschutzinspektionen die Grundlage. Ohne auf die Darstellung zusammengehöriger Erscheinungen im Zusam- 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 354 (NJ DDR 1972, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 354 (NJ DDR 1972, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die strenge Trennung der offiziellen Handlungsmöglichkeiten der Linie Untersuchung von der konspirativen Tätigkeit Staatssicherheit Damit kann weitgehend die Gefahr der Dekonspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Gegners zu widmen. Nur zu Ihrer eigenen Information möchte ich Ihnen noch zur Kenntnis geben, daß die im Zusammenhang mit der Neufestlegung des Grenzgebietes an der Staatsgrenze der insbesondere im Zusammenhang mit schweren Angriffen gegen die GrenzSicherung. Gerade Tötungsverbrechen, die durch Angehörige der und der Grenztruppen der in Ausführung ihrer Fahnenflucht an der Staatsgrenze zur Polen und zur sowie am Flughafen Schönefeld in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Herbeiführunq der Aussaqebereitschaft ist nicht zulässig. Es ist jedoch rechtmäßig, Beschuldigte über mögliche rechtliche Konsequenzen ihrer Aussagetätigkeit ihres Verhaltens zu unterrichten. In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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