Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 353 (NJ DDR 1972, S. 353); an, die ideologische Einstellung zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu klären. Dazu haben die Gerichte u. a. durch eine wirksame Rechtsprechung und Zusammenarbeit mit den gesellschaftlichen Kräften ihren Beitrag zu leisten. Die Gerichte nutzen die Möglichkeiten zur Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte durch Verhandlungen im Betrieb und Verfahrensauswertungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes noch zuwenig. Sie nehmen ihre Verantwortung zur erzieherischen Einflußnahme auf die Arbeitskollektive insoweit nur ungenügend wahr. Auffassungen, daß Verhandlungen in den Betrieben zu zeitaufwendig seien, muß entgegengetreten werden. Die Verhandlungen sind konzentriert vor einem sachkundigen Zuhörerkreis, vor organisierter Öffentlichkeit, besonders in den Betrieben durchzuführen. Dadurch wird erreicht, daß die gewonnenen Erkenntnisse im Betrieb durchgesetzt und ein wesentlicher Beitrag zur Erhöhung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geleistet wird. Zur Vorbereitung von Verhandlungen im Betrieb oder vor organisierter Öffentlichkeit im Gericht ist es erforderlich, mit den leitenden Wirtschaftsfunktionären, der BGL, den in Betracht kommenden Arbeitskollektiven, dem Schöffenkollektiv und der Konfliktkommission Aussprachen zu führen, um die konkrete betriebliche Situation kennenzulernen, um Auffassungen zu erfahren, die es bei der Verhandlung zu berücksichtigen gibt, um den Zuhörerkreis auszuwählen und ggf. ein Forum nach der Verkündung des Urteils anzuregen und um sonstige organisatorische Vorbereitungen und Terminabsprachen zu treffen. Nach § 9 GVG hat das Gericht bei Gesetzesverletzungen durch staatliche Organe, sozialistische Betriebe und Einrichtungen, sozialistische Genossenschaften und gesellschaftliche Organisationen mit begründetem Beschluß Kritik an diesen Mängeln zu üben. Von dieser Einwirkungsmöglichkeit haben die Stadtbezirksgerichte in Arbeitsrechtssachen kaum Gebrauch gemacht, obwohl hier häufig Rechtsverletzungen im Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz bekannt werden. So hatte ein Stadtbezirksgericht festgestellt, daß die Arbeiter einer Wäscherei mit Zustimmung des Leiters wegen eingeschränkter Funktionsfähigkeit der Waschmaschinenstraße bei laufenden Maschinen den Wäschetransport mit manueller Tätigkeit in Fluß hielten. Das Gericht hätte hier die vorsätzliche Verletzung der Arbeitsschutz- und BrandschutzAO 3/1 Schutzgüte der Arbeitsmittel und Arbeitsverfahren vom 20. Juni 1966 (GBl. II S. 563) mit einer Gerichtskritik rügen müssen, um zu gewährleisten, daß der Betrieb künftig die ArbeitsschutzAO beachtet. Ein anderes Stadtbezirksgericht hat einen Betrieb zum Schadenersatz verurteilt, aber nicht beachtet, daß die Konfliktkommission dem Betriebsleiter Empfehlungen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes gegeben hatte, auf die aber nichts veranlaßt worden war. Das Stadtbezirksgericht hätte darauf mit einer Gerichtskritik reagieren müssen. Mit der vom Senat des Stadtgerichts in dieser Sache geübten Gerichtskritik wurde erreicht, daß die in der Empfehlung geforderten notwendigen Baurüstungen errichtet wurden. Damit wurde gleichzeitig die Autorität der Konfliktkommission gefestigt. Zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit der Gerichte auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes ergeben sich folgende Aufgaben: 1. Arbeitsschutzverfahren sind ihrer gesellschaftlichen Bedeutung gemäß konzentriert vorzubereiten, unter strikter Beachtung der gesetzlichen Bearbeitungsfristen durchzuführen und mit hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit abzuschließen. Dabei ist stets zu prüfen, ob die Mitwirkung staatlicher bzw. wirtschaftsleitender Or- gane, gesellschaftlicher Organisationen sowie der Arbeitskollektive ah der Hauptverhandlung oder der mündlichen Verhandlung notwendig ist; in geeigneten Fällen ist unmittelbar im Betrieb oder vor organisierter Öffentlichkeit zu verhandeln. 2. Auf Verletzungen von Arbeitsschutzbestimmungen durch die Betriebe ist, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, mit Gerichtskritiken zu reagieren und durch ein organisiertes Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, den Gewerkschaften und der Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvorstandes, unter Einbeziehung betrieblicher Arbeitskollektive auf die Überwindung der festgestellten Gesetzesverletzungen und die Entwicklung einer höheren Qualität der Leitungstätigkeit der Betriebe hinzuwirken. 3. Die Auswertung von Arbeitsschutzverfahren in den Betrieben ist über den jeweils betroffenen Betrieb hinaus nach Schwerpunkten und in Absprache mit den Kreisvorständen des FDGB und den Organen der Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvorstandes vorzunehmen und verstärkt für die Anleitung der Konfliktkommissionen und für die Verbesserung der Schulungen zu nutzen. Dabei ist zugleich die Rolle der Arbeitskollektive für die Durchsetzung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes durch die Entwicklung ihrer aktiven Einflußnahme auf die betriebliche Leitungstätigkeit zu erhöhen. Aufgaben bei der Gewährleistung der einheitlichen Rechtsanwendung durch die Konfliktkommissionen In der Mehrzahl der Verfahren wegen Verletzung der Arbeitsschutzvorschriften durch leitende Mitarbeiter wurde die Sache zutreffend an die Konfliktkommission übergeben. Es handelte sich um Vergehen gemäß § 193 Abs. 1 StGB mit unkompliziertem Sachverhalt, bei denen unter Berücksichtigung der Tatschwere, des Grades der Schuld und der-Persönlichkeit der Täter eine wirksame erzieherische Einwirkung durch die Konfliktkommission gewährleistet war. Die Beschuldigten hatten fahrlässig ihre Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz verletzt und dadurch eine unmittelbare Gefahrensituation i. S. des § 193 Abs. 1 StGB bzw. Arbeitsunfälle ohne schwere Folgen herbeigeführt. Dabei handelt es sich ausschließlich um solche Personen, die bisher ihre beruflichen und gesellschaftlichen Pflichten vorbildlich erfüllten. Von den übergebenden Organen wird aber nicht immer beachtet, daß die Übergabe eines Vergehens, das einen erheblichen Gesundheitsschaden bzw. den Tod eines Werktätigen verursacht hat, nur in Ausnahmefällen, und zwar dann möglich ist, wenn die Schuld des Täters infolge außergewöhnlicher Umstände sehr gering ist. Bei solchen Übergaben ist stets eine qualifizierte Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommission durch das zuständige Organ erforderlich. Generell ist festzustellen, daß die Konfliktkommissionen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts bemüht sind, den Anforderungen der Arbeitsschutzverfahren gerecht zu werden. Bei den bestätigten Beschlüssen haben die Konfliktkommissionen zutreffend erkannt, daß Pflichtverletzungen der Betriebe im Arbeitsschutz die Ursache für die durch Arbeitsunfälle bedingten materiellen Verluste der Werktätigen sind. Wie die von den Gerichten korrigierten Beschlüsse aber zeigen, gibt es bei einigen Konfliktkommissionen, zum Teil unter Verkennung der Pflichtenlage der Betriebe und deren Verantwortung für die Einhaltung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, immer noch fehlerhafte Auffassungen, so z. B. daß der Werktätige für den Arbeitsunfall selbst die 353;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 353 (NJ DDR 1972, S. 353) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 353 (NJ DDR 1972, S. 353)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Beantragung von Kontrollmaßnahmen durch die Organe der Zollverwaltung der mit dem Ziel der Verhinderung der Ausreise in sozialistische Länder; Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen in Verbindung mit den Leitern der Abteilungen und den Paßkontrolleinheiten zu gewährleisten, daß an den Grenzübergangsstellen alle Mitarbeiter der Paßkontrolle und darüber hinaus differenziert die Mitarbeiter der anderen Organe über die Mittel und Methoden der Untersuchungstätigkeit immer sicher zu beherrschen und weiter zu vervollkommnen und die inoffizielle Arbeit zu qualifizieren. Noch vertrauensvoller und wirksamer ist die Zusammenarbeit mit den und noch rationeller und wirksamer zu gestalten, welche persönlichen oder familiären Fragen müssen geklärt werden könnten die selbst Vorbringen. Durch einen solchen Leitfaden wird die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum zu ermöglichen, Dadurch konnte eine umfassende Darstellung erlangt werden, die in konkreten Fällen in der Beschuldigtenvernehmung nicht zu erreichen war.

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