Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 35

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 35 (NJ DDR 1972, S. 35); Materialien der 1. Plenartagung des Obersten Gerichts Bericht des Präsidiums an das Plenum des Obersten Gerichts über den Stand der Wohnungsmietrechtsprechung Die Aufgabenstellung des VIII. Parteitages der SED zur Gestaltung sozialistischer Wohnbedingungen im Rahmen der weiteren Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen der Werktätigen schließt eine konsequente Verwirklichung des sozialistischen Wohnungsmietrechts im Zusammenleben der Menschen ein. Hierzu haben die Gerichte durch ihre Rechtsprechung auf diesem Rechtsgebiet, durch die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit mit den örtlichen Leitungsorganen, besonders den Volksvertretungen, und durch eine qualifizierte Öffentlichkeitsarbeit einen wirksamen Beitrag zu leisten. Auf der Grundlage der Einschätzung des erreichten Standes der Wohnungsmietrechtsprechung dient die Beratung des Plenums des v Obersten Gerichts der Befähigung der Gerichte, diese Aufgaben zielgerichtet einer Lösung zuzuführen. 1. Zur Verwirklichung des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts vom 22. September 1964/1/ 1.1. Gesellschaftswirksame Ausgestaltung des Einzelverfahrens Bei der Verwirklichung der Aufgabenstellung des Beschlusses sind bei der gesellschaftswirksamen Ausgestaltung des Einzelverfahrens Fortschritte erzielt worden. Das zeigt sich vor allem in der verstärkten Beteiligung der Werktätigen an der gerichtlichen Tätigkeit. In geeigneten Verfahren werden allerdings unterschiedlich in den Kreisen und Bezirken unter Beachtung der Spezifik des Streitfalls gesellschaftliche Kollektive einbezogen, deren Vertreter in der Verhandlung auf der Grundlage ihrer Kenntnis des Konflikts dem Gericht sachdienliche Hinweise über seine Ursachen und deren Beseitigung und die Aufdeckung bestimmter gesellschaftlicher Zusammenhänge geben können. Dabei werden entsprechend den Forderungen des Beschlusses vor allem Vertreter der Hausgemeinschaften und bei einer Konzentration bestimmter Konflikte in einem Wohnbereich auch Mitglieder des Wohnbezirksausschusses der Nationalen Front am Verfahren beteiligt. Die Gerichte sind auch mit sichtbarem Erfolg dazu übergegangen, in geeigneten Fällen Kollektive aus dem Arbeitsbereich der Parteien einzubeziehen, so in Mietrückstandsverfahren und auch bei Aufhebung von Mietverhältnissen wegen erheblicher Belästigung, insbesondere dann, wenn noch keine Hausgemeinschaftsleitung vorhanden ist. Die Bereitschaft der Arbeitskollektive und der betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, auch insoweit erzieherisch auf den Arbeitskollegen einzuwirken und damit zur Beseitigung von Rechtsverletzungen und deren Ursachen beizutragen, wie sie vielerorts zu verzeichnen ist, sollte in Zukunft noch mehr genutzt werden. Darüber hinaus ist in geeigneter Weise das Zusammenwirken mit den Gewerkschaften weiter zu entwickeln, indem z. B. die Direktoren der Bezirks- und Kreisgerichte in den Berichterstattungen vor den Bezirks- und Kreisvorständen des FDGB sowie in der Zusammenarbeit mit den Rechtskommissionen auch über Probleme des Zivilrechts, die die Betriebssphäre berühren, informieren. Es werden, wenn es erforderlich oder zweckmäßig ist, auch Mitarbeiter der örtlichen Staatsorgane (Abt. Woh- /!/ Vgl. NJ 1964 S. 609. nungswirtschaft und Wohnraumlenkung der örtlichen Räte, staatliche Bauaufsicht, Hygieneinspektion) zur Verhandlung eingeladen, deren Beteiligung und sachkundige Erklärungen zur rechtlich zutreffenden Lösung des Streitfalls beitragen und darüber hinaus oft Anlaß sind, den Konflikt auch über den dem Gericht unterbreiteten Streitgegenstand hinaus in solchen Fragen zu lösen, die in die Zuständigkeit der betreffenden örtlichen Staatsorgane fallen. Gemessen an den höheren gesellschaftlichen Anforderungen kann der erreichte Zustand jedoch nicht befriedigen. Die Maßnahmen zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit werden noch nicht in allen geeigneten Verfahren angewandt. Sie sind oft noch zu undifferenziert und ohne konkrete Zielstellung, so daß ihr Erfolg erheblich beeinträchtigt, wenn nicht überhaupt in Frage gestellt wird. Die hierzu im Beschluß gegebenen Hinweise müssen daher verstärkt und allseitig beachtet werden. 1.2. Systematische Zusammenarbeit der Gerichte mit örtlichen Staatsorganen 1.2.1. In der auf den Erkenntnissen und Erfahrungen der Einzelverfahren aufbauenden und diese für die Leitung der sozialistischen Wohnungspolitik im Territorium nutzbar machenden Zusammenarbeit mit den örtlichen Volksvertretungen und deren Organen sind über Anfänge hinaus Wege beschriften worden, die es systematisch auszubauen gilt. Der Stand der Entwicklung dieser Zusammenarbeit ist in den Kreisen und Bezirken unterschiedlich. Gute Ergebnisse sind dort zu verzeichnen, wo die schwerpunktmäßig hierauf gerichtete Anleitung der Kreisgerichte über den Fachsenat des Bezirksgerichts hinaus Bestandteil einer kontinuierlichen Leitungstätigkeit durch das Präsidium des Bezirksgerichts ist, wie in Erfurt, Neubrandenburg und Rostock. Beachtliche Aktivitäten sind seit einiger Zeit auch in anderen Bezirken im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Wohnungsmietrechtsplenen und der begonnenen Umsetzung der auf den Plenartagungen gezogenen Schlußfolgerungen entwickelt worden, so vor allem in Berlin. 1.2.2. Es haben sich eine Reihe beachtenswerter Methoden der Zusammenarbeit herausgebildet. Hervorzuheben ist die Zusammenarbeit der Gerichte und der örtlichen Staatsorgane bei der Anwendung der Verordnung über die Lenkung des Wohnraums und der Ordnung über die Wohnraumversorgung für die Werktätigen der Schwerpunktbetriebe und der Betriebe mit Werkwohnungen im Zusammenhang mit wohnungs-mietrechtlichen Fragen und der Realisierung gerichtlicher Räumungstitel. Konkrete Festlegungen hierzu wurden z. B. im Beschluß des Plenums des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 27. September 1968 getroffen. Der Beschluß wurde gemeinsam vom Rat des Bezirks und dem Bezirksgericht bekanntgemacht und vom Rat auch für die Arbeit der örtlichen Staatsorgane für verbindlich erklärt. Auf gleicher Grundlage erfolgt die Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Staatsorganen und den Gerichten des Bezirks Neubrandenburg. 1.2.3. Auf Hinweis des Obersten Gerichts über die relativ hohen Mietrückstände im Bezirk Suhl haben das Bezirksgericht und der Staatsanwalt des Bezirks eine;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 35 (NJ DDR 1972, S. 35) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 35 (NJ DDR 1972, S. 35)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Strafverfahrens die Notwendigkeit ihrer Aufrechterhaltung ständig zu prüfen. Die entscheidende zeitliche Begrenzung der Dauer der Untersuchungshaft Strafverfahren der ergibt sich aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X