Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 346 (NJ DDR 1972, S. 346); maler Arbeitsweise und unnötiger Belastung führt“/2/. Die Erarbeitung schriftlicher Verhandlungskonzeptionen ist kein Selbstzweck. Sie ist nach Ziffer 4.1. des Beweisbeschlusses dann notwendig, wenn es sich um komplizierte oder umfangreiche Verfahren handelt. Bei einfachen Strafsachen würde eine solche Forderung dem Grundanliegen des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 5. Mai 1971 widersprechen. Diese Verfahren müssen für Richter und Schöffen ohne schriftlichen Verhandlungsplan überschaubar sein, sonst sind es eben keine einfachen Strafsachen. Daß sie unbeschadet der Möglichkeit, den Eröffnungsbeschluß mittels Stempelaufdrucks auf die Anklageschrift zu fassen, gründlicher gedanklicher Vorbereitung bedürfen, entspricht der gerade für ihre Durchführung entwickelten rationellen Verfahrensweise. In der Praxis wird wegen der bei einer Reihe von Gerichten gegebenen Arbeitsbelastung teilweise die Auffassung vertreten, daß die Erarbeitung schriftlicher Verhandlungspläne in komplizierten oder umfangreichen Verfahren diese Belastung noch erhöhe und daß das eine neue zusätzliche Aufgabe für die Gerichte sei. Derartige Auffassungen beruhen auf falschen Vorstellungen über die Aufgaben und die Verantwortung des Gerichts bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und bei der Vorbereitung der Hauptverhandlung als dem Abschnitt des gerichtlichen Verfahrens, in dem die Verhandlungskonzeption zu erarbeiten ist. Das Eröffnungsverfahren und die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind ein einheitliches Verfahrensstadium, in dem das Gericht verbindliche Maßnahmen inhaltlicher und methodischer Art für die Organisierung der Kriminalitätsbekämpfung in einer konkreten Strafsache zu treffen hat. Diese Maßnahmen sind sowohl für die Gesellschaft als auch für den Angeklagten und seinen Arbeits- und Lebensbereich oft von entscheidender Bedeutung. Das Eröffnungsverfahren und die Vorbereitung der Hauptverhandlung sind das ist mit allem Nachdruck zu unterstreichen keine bloße Formalität zum Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und zur Anberaumung des Termins der Hauptverhandlung. Sie sind prozessuale Institutionen, die der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit dienen. Dabei wendet das Gericht das Prinzip der Einheit von politisch-ideologischer und fachlicher Leitung mit dem Ziel an, durch das Einzelverfahren einen Beitrag zum Schutz von Staat, Gesellschaft und Bürgern und zur Förderung der gesellschaftlichen Entwicklung zu leisten. Hier beginnt für das Gericht die Umsetzung der Erkenntnis, daß Rechtsfragen in unserer sozialistischen Ordnung Machtfragen sind, die der Entwicklung der Arbeiterklasse, der weiteren Festigung ihrer führenden Rolle und der Stärkung der sozialistischen Staatsmacht dienen. Aus diesem Grund ist die Erarbeitung von Verhandlungskonzeptionen im Stadium der Eröffnung und Vorbereitung des gerichtlichen Hauptverfahrens in komplizierten und umfangreichen Strafsachen ein wichtiger Abschnitt der kollektiven schöpferischen Arbeit des Gerichts. Der Bedeutung der Verhandlungskonzeptionen widerspricht es, wenn einzelne Gerichte dazu übergegangen sind, ohne Rüdesicht auf die Besonderheiten des Einzelverfahrens, generelle Vordrucke für Verhandlungspläne zu entwickeln. Solche Pläne verführen zu Schematismus und zu routinemäßiger Arbeit. Mit ihnen werden die Gerichte ihrer hohen Verantwortung nicht gerecht. Die Erarbeitung richtiger Verhandlungskonzeptionen ist in komplizierten oder umfangreichen Strafsachen ,21 Toeplitz, „Grundfragen der Leitungstätigkeit der Kreisgerichte“, NJ 1971 S. 1 ff. (6). eine unentbehrliche, der Gewährleistung hoher gesellschaftlicher Wirksamkeit der Hauptverhandlung dienende Maßnahme der gerichtlichen Tätigkeit bei der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Vorbereitung der Hauptverhandlung. Gegenstand von Verhandlungskonzeptionen und der Beweisaufnahme Verhandlungskonzeptionen sind ausgehend von der nach § 187 StPO vorzunehmenden eigenverantwortlichen Prüfung des vorliegenden Ermittlungsergebnisses zu erarbeiten. Voraussetzung dafür ist, daß das Gericht auf Grund dieser Prüfung das gerichtliche Hauptverfahren eröffnet, also seine Zuständigkeit und den hinreichenden Tatverdacht bejaht. Dabei haben die Schöffen aktiv und verantwortlich mitzuwirken (§ 200 StPO). Für die konzeptionelle Vorbereitung der Hauptver-handlung ist die Frage wichtig, welche Feststellungen das Gericht für die allseitige und unvoreingenommene Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in der Hauptverhandlung benötigt. Es muß sich darüber Klarheit verschaffen, welche konkreten Tatsachen ausgehend von der mit der Anklage erhobenen Beschuldigung Gegenstand des Beweises sind. Das ist kein „rein prozessuales Anliegen“, sondern eine wichtige klassenmäßige Aufgabe, die mit Schematismus und Routine unvereinbar ist. Der Ausgangspunkt für die richtige Bestimmung des Umfangs und der Grenzen der gerichtlichen Beweisaufnahme liegt darin, daß es im sozialistischen Strafverfahren grundsätzlich nicht nur darum gehen darf festzustellen, ob der Angeklagte durch sein Handeln diesen oder jenen Straftatbestand erfüllt hat. Für die Gerichte und für alle Organe der sozialistischen Strafrechtspflege ist die Anwendung des Strafrechts Ausübung der politischen Macht der Arbeiterklasse im Interesse und zum Nutzen des werktätigen Volkes. Das sozialistische Recht setzt den Menschen positive Maximen für ihr Handeln. Die Gerichte müssen daher zugleich dafür Sorge tragen, daß die gesellschaftlichen Kräfte die Verhältnisse in dem Bereich, in dem die Straftat begangen wurde, so verändern, daß der Begehung weiterer Straftaten mit hoher Wirksamkeit vorgebeugt wird. Hieraus leitet sich die schon wiederholt erhobene Forderung ab, über die exakte Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit des Handelns des Angeklagten hinaus auch anhand von Tatsachen verantwortungsbewußt zu klären, wie, d. h. durch welche inhaltliche Ausgestaltung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (bei strikter Achtung der durch die Tatschwere gezogenen Grenzen), insbesondere . durch welchen Einsatz gesellschaftlicher Kräfte, der weitere Er-ziehungs- und Selbsterziehungsprozeß des Angeklagten wirksam gefördert werden kann; welche Veränderungen die verantwortlichen Leiter und Leitungen gemäß Art. 3 StGB und die gesellschaftlichen Kräfte im Arbeits- und Lebensbereich des Angeklagten vorzunehmen haben, um weitere Kriminalität zu verhindern. Die zweite Seite, an der deutlich wird, daß die Bestimmung von Umfang und Grenzen der gerichtlichen Beweisaufnahme eine klassenmäßige Aufgabe ist, liegt darin, daß an sie differenziert heranzugehen ist. Die Feststellung im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur höheren Wirksamkeit des Strafverfahrens in einfachen Strafsachen, daß der Aufwand im Einzel-verfahren im richtigen Verhältnis zu den Anforderungen stehen muß, die sich aus der Tat, der Person des 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 346 (NJ DDR 1972, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 346 (NJ DDR 1972, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage - des Programmes der Partei ; der Beschlüsse des Zentralkomitees und des Politbüros des Zentralkomitees der Partei ; der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen nicht konsequent genug erfolgte. Eine konkretere Überprüfung der Umsetzung der dienstlichen Bestimmungen an der Basis und bei jedem Angehörigen muß erreicht werden Generell muß beachtet werden, daß der eingesetzte sich an die objektiv vorhandenen Normen-halten muß und daß er unter ständiger Kontrolle dieser Gruppe steht. Dieser Aspekt muß bei der Durchsetzung operativer Zersetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Erreichens wahrer Aussagen ein. Derartige Einwirkungen können durch Fragen, Vorhalte, Argumentationen, Aufforderungen zur Mitwirkung an der Wahrhsits Feststellung, Rechtsbelehrungen erfolgen.

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