Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 342 (NJ DDR 1972, S. 342); Durch die Weltraumunternehmungen werden direkte Berührungspunkte zu völkerrechtlich gewährleisteten Interessen aller Staaten hergestellt. Zu sichern sind die ausschließlich friedliche Nutzung des Weltraumes, der Status der Himmelskörper als entmilitarisierte Ge-\ biete sowie die territoriale Integrität aller Staaten. Be-\ rücksichtigt werden muß, daß nur Staaten volleVäl kerrechtssuhjektivität besitzen. Private Körperschaften l können infolgedessen nicht Subjekte der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Andererseits können sie aber, wenn das innerstaatliche Recht entsprechende Regelungen vorsieht, Unternehmungen durchführen, die elementare Rechte anderer Staaten berühren. Daher muß für ihr Tätigwerden im Weltraum die volle völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten gewährleistet sein, die ihnen solche Weltraumunternehmungen überlassen. Auf keinen Fall darf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Normen des Völkerrechts, die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Staaten einschließlich der Entscheidung darüber, ob das gewaltige wissenschaftlich-technische Potential, das bei einem Weltraumunternehmen zum Einsatz kommt, in den Dienst des Friedens und des Fortschritts der Menschheit gestellt oder zu Zwecken der Zerstörung und Vernichtung mißbraucht wird, von den Interessen nichtstaatlicher Körperschaften abhängig sein. Die im Vertrag über die Nutzung des Weltraumes eingeräumte Möglichkeit, die Weltraumtätigkeit derartigen Körperschaften zu überlassen, darf die Staaten nicht von der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der allgemein anerkannten Prinzipien des demokratischen Völkerrechts und der vertraglich vereinbarten Normen befreien, sonst würde das Völkerrecht als Instrument zur Gestaltung des friedlichen Zusammenlebens der Staaten in wesentlichen Teilen seiner Wirkung beraubt und die brennendste Frage des internationalen Zusammenlebens die Frage der Erhaltung des Friedens der Willkür und dem Profitstreben einiger mächtiger imperialistischer Monopolvereinigungen überlassen. Aus diesem Grunde ist es notwendig, die Weltraumtätigkeit als nationales Unternehmen zu behandeln und den Staaten die Aufsichtspflicht darüber aufzuerlegen. Dadurch wird der Staat international, das heißt im Verhältms zu änderen Staaten eindeutig fiir~älte weit--raumtnnnehrnungen zum Verantwortlichkeüssubjekt j bestimmt. Die Weltraumtätigkeit ist beim derzeitigen Entwicklungsstand von Wissenschaft und Technik sowie auf Grund der relativen Unerforschtheit des Weltraumes noch mit hohem Risiko verbunden. Dieses Risiko besteht nicht nur für den Staat, der diese Tätigkeit durchführt, sondern für alle Staaten, deren Territorium z. B. von einem Weltraumobjekt überflogen wird. Die Weltraumtätigkeit schafft Gefahren, gegen die sich andere Staaten nicht schützen und die sie auch nicht beeinflussen können. Zugleich sind aber die friedliche Weltraumforschung und die Vorbereitung bzw. Nutzung des Weltraumes für die Weiterentwicklung des Lebensniveaus der Menschheit, für die Erschließung und Nutzung neuer Energie- und Rohstoffquellen, die Erweiterung und Verbesserung der Kommunikation usw. unerläßlich. Dieses Ziel rechtfertigt das mit der Weltraumtätigkeit verbundene hohe Risiko. Das Risiko macht es jedoch auch notwendig, von vornherein rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, um schnell und wirkungsvoll Schäden kompensieren zu können, die bei der Weltraumtätigkeit verursacht wurden. Das ist zum Schutz der Rechte der gefährdeten Staaten und dazu unerläßlich, daß Weltraumunternehmungen mit höchstem Verantwortungsbewußtsein und größtmöglicher Sorgfalt betrieben werden. Einige Probleme der Haftung für Schäden aus Weltraumaktivitäten Die Haftung der Staaten für Schäden aus Weltraumaktivitäten wird in Art. VII des Weltraum Vertrages behandelt: „Jeder Teilnehmerstaat des Vertrages“, so heißt es dort, „der einen Körper in den Weltraum ein- schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper bringt oder den Start eines solchen Körpers veranlaßt, sowie jeder Partnerstaat, von dessen Territorium oder von dessen Anlagen aus ein Körper gestartet wird, ist / international für den Schaden haftbar, der einem ande- ' ren Partnerstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch einen solchen Körper oder seine Bestandteile auf der Erde, in der Atmosphäre oder im \ Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Hirn- : meiskörper zugefügt wird.‘75/ l Aus dieser Regelung ist nicht klar erkennbar, von welchem Haftungsgrundsatz ausgegangen werden soll. Sie gibt auch keine Definitionen solcher Begriffe wie „Start“ und „Schaden“. Das würde im Ernstfall das Verfahren über die Entschädigung beeinträchtigen bzw. verzögern. Unbeantwortet bleibt auch, wie die Ansprüche geltend und welches Recht insbesondere anzuwenden ist. Mit diesen Fragen, zu denen es unterschiedliche Ansichten gibt, befaßte sich auf Empfehlung der Vollversammlung der Unterausschuß für Rechtsfragen beim Komitee für die friedliche Nutzung des Weltraumes (COPUOS) bei den Vereinten Nationen. Nachdem zahlreiche Konventionsentwürfe zu dieser Problematik vorgelegt und diskutiert worden waren, wurde am 29. November 1971 mit der Resolution 2777/XXVI die Konvention über die internationale Haftung für Schäden, die von Weltraumobjekten verursacht wurden, von der UN-Vollversamm-lung mit 93 Stimmen bei vier Stimmenthaltungen an-genommen./6/ Bereits früher wurde der Verantwortlichkeit der Staaten für Schäden aus Weltraumaktivitäten besondere Aufmerksamkeit gewidmet./7/ Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Staaten absolut für die Verursachung eines Schadens durch das Weltraumobjekt verantwortlich sind und ob diese Verantwortlichkeit in Form einer begrenzten Haftung, das heißt nur bis zu einer vorher vertraglich festgelegten Höchstgrenze, entstehen soll. Die meisten an der Erarbeitung der Deklaration beteiligten Staaten und Institutionen sprachen sich für eine absolute Haftung bei gleichzeitiger Festlegung eines Haftungslimits aus. Artikel VII des Weltraumvertrages geht in seiner Ausgestaltung unmittelbar auf Art. 8 der Prinzipiendeklaration zurück. Daher muß, obwohl die absolute Haftung im Weltraumvertrag nicht ausdrücklich als Haftungsgrundsatz formuliert ist, bei der Interpretation des Art. VII von diesem Grundsatz ausgegangen werden. Das bestätigt auch die Haftungskonvention vom 29. Not-vember 1971. Dort heißt es in Art. II: „Ein Startstaat ist absolut für den Schaden, der durch sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an einem in der Luft befindlichen Flugzeug verursacht wird, haftbar.“ /8/ Voraussetzungen für den Eintritt der Verantwortlichkeit sind der Start eines Weltraumobjekts und die damit kausal verbundene Verursachung eines Schadens. Diese eindeutige Bestimmung der objektiven Haftung ist wichtig, weil die völkerrechtliche Verantwortlichkeit allgemein nicht kodifiziert ist und in der Völkerrechtswissenschaft keine einheitliche Auffassung dar- 151 Zittert nach Neue Zeit 1967, Heft 6, S. 39. 161 Text in: UN-Doc. A/8528. IV Vgl. UN-Doc. A/5515 p. 15 Resolution 1932/XVIII vom 13. Dezember 1963 (Prinzipien-Deklaration). 161 UN-Doc. A/8528. 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 342 (NJ DDR 1972, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 342 (NJ DDR 1972, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Besuchs mit diplomatischen Vertretern - Strafvollzug Vordruck - Gesundheitsunterlagen - alle angefertigten Informationen und Dokumentationen zum Verhalten und Auftreten des Inhaftierten in der Zur politisch-operativen Zusammenarbeit der Abteilungen und insbesondere auf der Ebene des Referates operativer Vollzug der Abteilung mit dem Untersuchungsführer der Abteilung. Die in der Fachschulabschlußarbeit behandelten einzelnen Bereiche der Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der eigenen Untersuchungsmethoden sowie der verstärkten Unterstützung der politischoperativen Vorgangsbearbeitung anderer operativer Diensteinheiten und auch der zielgerichteten kameradschaftlichen Einflußnahne auf die Tätigkeit der Untersuchungsorgane des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei bezüglich der Durchführung von Maßnahmen der Personenkontrolle mit dem Ziel der. Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität,.

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