Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 342 (NJ DDR 1972, S. 342); Durch die Weltraumunternehmungen werden direkte Berührungspunkte zu völkerrechtlich gewährleisteten Interessen aller Staaten hergestellt. Zu sichern sind die ausschließlich friedliche Nutzung des Weltraumes, der Status der Himmelskörper als entmilitarisierte Ge-\ biete sowie die territoriale Integrität aller Staaten. Be-\ rücksichtigt werden muß, daß nur Staaten volleVäl kerrechtssuhjektivität besitzen. Private Körperschaften l können infolgedessen nicht Subjekte der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit sein. Andererseits können sie aber, wenn das innerstaatliche Recht entsprechende Regelungen vorsieht, Unternehmungen durchführen, die elementare Rechte anderer Staaten berühren. Daher muß für ihr Tätigwerden im Weltraum die volle völkerrechtliche Verantwortlichkeit der Staaten gewährleistet sein, die ihnen solche Weltraumunternehmungen überlassen. Auf keinen Fall darf die Einhaltung oder Nichteinhaltung der Normen des Völkerrechts, die Gestaltung der Beziehungen zwischen den Staaten einschließlich der Entscheidung darüber, ob das gewaltige wissenschaftlich-technische Potential, das bei einem Weltraumunternehmen zum Einsatz kommt, in den Dienst des Friedens und des Fortschritts der Menschheit gestellt oder zu Zwecken der Zerstörung und Vernichtung mißbraucht wird, von den Interessen nichtstaatlicher Körperschaften abhängig sein. Die im Vertrag über die Nutzung des Weltraumes eingeräumte Möglichkeit, die Weltraumtätigkeit derartigen Körperschaften zu überlassen, darf die Staaten nicht von der völkerrechtlichen Verantwortlichkeit für die Einhaltung der allgemein anerkannten Prinzipien des demokratischen Völkerrechts und der vertraglich vereinbarten Normen befreien, sonst würde das Völkerrecht als Instrument zur Gestaltung des friedlichen Zusammenlebens der Staaten in wesentlichen Teilen seiner Wirkung beraubt und die brennendste Frage des internationalen Zusammenlebens die Frage der Erhaltung des Friedens der Willkür und dem Profitstreben einiger mächtiger imperialistischer Monopolvereinigungen überlassen. Aus diesem Grunde ist es notwendig, die Weltraumtätigkeit als nationales Unternehmen zu behandeln und den Staaten die Aufsichtspflicht darüber aufzuerlegen. Dadurch wird der Staat international, das heißt im Verhältms zu änderen Staaten eindeutig fiir~älte weit--raumtnnnehrnungen zum Verantwortlichkeüssubjekt j bestimmt. Die Weltraumtätigkeit ist beim derzeitigen Entwicklungsstand von Wissenschaft und Technik sowie auf Grund der relativen Unerforschtheit des Weltraumes noch mit hohem Risiko verbunden. Dieses Risiko besteht nicht nur für den Staat, der diese Tätigkeit durchführt, sondern für alle Staaten, deren Territorium z. B. von einem Weltraumobjekt überflogen wird. Die Weltraumtätigkeit schafft Gefahren, gegen die sich andere Staaten nicht schützen und die sie auch nicht beeinflussen können. Zugleich sind aber die friedliche Weltraumforschung und die Vorbereitung bzw. Nutzung des Weltraumes für die Weiterentwicklung des Lebensniveaus der Menschheit, für die Erschließung und Nutzung neuer Energie- und Rohstoffquellen, die Erweiterung und Verbesserung der Kommunikation usw. unerläßlich. Dieses Ziel rechtfertigt das mit der Weltraumtätigkeit verbundene hohe Risiko. Das Risiko macht es jedoch auch notwendig, von vornherein rechtliche Voraussetzungen zu schaffen, um schnell und wirkungsvoll Schäden kompensieren zu können, die bei der Weltraumtätigkeit verursacht wurden. Das ist zum Schutz der Rechte der gefährdeten Staaten und dazu unerläßlich, daß Weltraumunternehmungen mit höchstem Verantwortungsbewußtsein und größtmöglicher Sorgfalt betrieben werden. Einige Probleme der Haftung für Schäden aus Weltraumaktivitäten Die Haftung der Staaten für Schäden aus Weltraumaktivitäten wird in Art. VII des Weltraum Vertrages behandelt: „Jeder Teilnehmerstaat des Vertrages“, so heißt es dort, „der einen Körper in den Weltraum ein- schließlich des Mondes und anderer Himmelskörper bringt oder den Start eines solchen Körpers veranlaßt, sowie jeder Partnerstaat, von dessen Territorium oder von dessen Anlagen aus ein Körper gestartet wird, ist / international für den Schaden haftbar, der einem ande- ' ren Partnerstaat oder dessen natürlichen oder juristischen Personen durch einen solchen Körper oder seine Bestandteile auf der Erde, in der Atmosphäre oder im \ Weltraum einschließlich des Mondes und anderer Hirn- : meiskörper zugefügt wird.‘75/ l Aus dieser Regelung ist nicht klar erkennbar, von welchem Haftungsgrundsatz ausgegangen werden soll. Sie gibt auch keine Definitionen solcher Begriffe wie „Start“ und „Schaden“. Das würde im Ernstfall das Verfahren über die Entschädigung beeinträchtigen bzw. verzögern. Unbeantwortet bleibt auch, wie die Ansprüche geltend und welches Recht insbesondere anzuwenden ist. Mit diesen Fragen, zu denen es unterschiedliche Ansichten gibt, befaßte sich auf Empfehlung der Vollversammlung der Unterausschuß für Rechtsfragen beim Komitee für die friedliche Nutzung des Weltraumes (COPUOS) bei den Vereinten Nationen. Nachdem zahlreiche Konventionsentwürfe zu dieser Problematik vorgelegt und diskutiert worden waren, wurde am 29. November 1971 mit der Resolution 2777/XXVI die Konvention über die internationale Haftung für Schäden, die von Weltraumobjekten verursacht wurden, von der UN-Vollversamm-lung mit 93 Stimmen bei vier Stimmenthaltungen an-genommen./6/ Bereits früher wurde der Verantwortlichkeit der Staaten für Schäden aus Weltraumaktivitäten besondere Aufmerksamkeit gewidmet./7/ Das gilt insbesondere für die Frage, ob die Staaten absolut für die Verursachung eines Schadens durch das Weltraumobjekt verantwortlich sind und ob diese Verantwortlichkeit in Form einer begrenzten Haftung, das heißt nur bis zu einer vorher vertraglich festgelegten Höchstgrenze, entstehen soll. Die meisten an der Erarbeitung der Deklaration beteiligten Staaten und Institutionen sprachen sich für eine absolute Haftung bei gleichzeitiger Festlegung eines Haftungslimits aus. Artikel VII des Weltraumvertrages geht in seiner Ausgestaltung unmittelbar auf Art. 8 der Prinzipiendeklaration zurück. Daher muß, obwohl die absolute Haftung im Weltraumvertrag nicht ausdrücklich als Haftungsgrundsatz formuliert ist, bei der Interpretation des Art. VII von diesem Grundsatz ausgegangen werden. Das bestätigt auch die Haftungskonvention vom 29. Not-vember 1971. Dort heißt es in Art. II: „Ein Startstaat ist absolut für den Schaden, der durch sein Weltraumobjekt auf der Erdoberfläche oder an einem in der Luft befindlichen Flugzeug verursacht wird, haftbar.“ /8/ Voraussetzungen für den Eintritt der Verantwortlichkeit sind der Start eines Weltraumobjekts und die damit kausal verbundene Verursachung eines Schadens. Diese eindeutige Bestimmung der objektiven Haftung ist wichtig, weil die völkerrechtliche Verantwortlichkeit allgemein nicht kodifiziert ist und in der Völkerrechtswissenschaft keine einheitliche Auffassung dar- 151 Zittert nach Neue Zeit 1967, Heft 6, S. 39. 161 Text in: UN-Doc. A/8528. IV Vgl. UN-Doc. A/5515 p. 15 Resolution 1932/XVIII vom 13. Dezember 1963 (Prinzipien-Deklaration). 161 UN-Doc. A/8528. 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 342 (NJ DDR 1972, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 342 (NJ DDR 1972, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Ausnutzung der Relegation von Schülern der Carl-von-Ossietzky-Oberschule Berlin-Pankow zur Inszenierung einer Kampagne von politischen Provokationen in Berlin, Leipzig und Halle, Protesthandlungen im Zusammenhang mit der Hcrausarböitung der Potenzen, und Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Recht im erforderlichen Umfang zu den zu bekämpfenden Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner liegenderVorkommnisse zu, die mit der Zuführung einer relativ großen Anzahl von Dugcndlichen verbunden sind. Ferner sind die Kräfte der Linie Untersuchung kurzfristig auf die Aufgaben zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feinetätigkeit und zur Gewährleistuna des zuverlässigen Schutzes der Staat-liehen Sicherheit unter allen Lagebedingungen. In Einordnung in die Hauptaufgabe Staatssicherheit ist der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit ein spezifischer und wesentlicher Beitrag zur Realisierung der grundlegenden Sicherheitserfordernisse der sozialistischen Gesellschaft. Dazu ist unter anderem die kameradschaftliche Zusammenarbeit der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

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