Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 340

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 340 (NJ DDR 1972, S. 340); FGB auf Vermögen Dritter keine Anwendung finden können. Wenn auch das Oberste Gericht in dieser Entscheidung aus gegebener Veranlassung darauf hinweist, daß sich daraus unter gewissen Voraussetzungen bei Auflösung der Ehe Vor- oder Nachteile vermögensrechtlicher Art für die Ehegatten ergeben können, und in solchen Fällen nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände eine „angemessene Ausgleichung“ für zulässig hält, so ergibt sich doch unmißverständlich aus seinen Ausführungen, daß es sich hier nicht um einen selbständigen Anspruch einer Partei handeln kann, sondern die „angemessene Ausgleichung“ im Zusammenhang mit der Ehelösung, der Regelung des Nutzungsrechts an der AWG-Woh-nung sowie der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens bzw. bei der Rückzahlung eines AWG-Anteils gefunden werden muß. Deshalb orientiert das Oberste Gericht in erster Linie darauf, daß die angemessene Ausgleichung „vor allem bei der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens durch Festlegung ungleicher Anteile i. S. von § 39 Abs. 2 FGB erfolgen“ kann, weil insoweit das Gesetz Ermessens- und Billigkeitserwägungen Raum gibt. Nur wenn dies „ausnahmsweise nicht möglich“ ist, darf auch die Verpflichtung zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags erwogen werden. Für diesen Fall führt das Oberste Gericht aber eine Reihe von besonders zu beachtenden Umständen an, die deutlich machen, daß eine solche „angemessene Ausgleichung“ nur im Zusammenhang mit der Ehescheidung und der Regelung der vermögensrechtlichen Nebenansprüche erfolgen kann. Liegt aber wie in diesem Fall bereits eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auch hinsichtlich der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens der Parteien i. S. des § 39 FGB vor, dann ist nach Überzeugung des Senats für eine „angemessene Ausgleichung“ im Wege einer weiteren Klage kein Raum, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Abgesehen von den vorstehenden Ausführungen und unter der Voraussetzung, daß eine selbständige Geltendmachung des Anspruchs jetzt noch möglich wäre, wäre er dennoch nicht begründet gewesen. Der Kläger selbst hat im Vorprozeß ausgeführt, daß die Eigenleistungen für die AWG etwa zur Hälfte von ihm und zur Hälfte von der Verklagten und Dritten (insbesondere ihrem Vater) erbracht worden seien. Er hat sie also nicht allein erbracht, so daß nicht davon ausgegangen werden könnte, daß dem Kläger ein besonderer Nachteil vermögensrechtlicher Art entstanden ist. Die Benachteiligung liegt vielmehr im Rahmen üblicher Folgen, wie sie in vielen Fällen die Ehescheidung und die daraus resultierende Regelung der Nebenansprüche mit sich bringt. Des weiteren wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß der Verklagten das Erziehungsrecht für das gemeinsame Kind übertragen worden ist, so daß auch das Kind den Vorteil mitgenießt, in der AWG-Wohnung zu verbleiben. Es hätte auch gerechtfertigt sein können, bei der Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens zwischen den Ehegatten unter Berücksichtigung der Erziehungsrechtsregelung u. U. zugunsten des Erziehungsberechtigten, der im vorliegenden Falle zudem der wirtschaftlich Schwächere war, ungleiche Anteile i. S. des § 39 Abs. 2 FGB festzulegen, was nach dem Vorprozeßurteil nicht der Fall war. Unter Berücksichtigung aller nach der Entscheidung des Obersten Gerichts bei einer „angemessenen Ausgleichung“ zu beachtenden Umstände wäre es also auch aus diesen Gründen nicht gerechtfertigt, die Verklagte nunmehr noch zu einer Zahlung von 550 M zu verurteilen. Das angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen. 340 Inhalt Seite Prof. Dr. Gerhard Riege: Verträge zur Beseitigung und Verhinderung doppelter Staatsbürgerschaft 309 Prof. Dr. sc. Anita G r a n d k e : Festigung der Gleichberechtigung und Förderung bewußter Elternschaft (Zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft) 313 Dr. sc. Siegfried Schnabl : Wie können Störungen in der Intimsphäre der Ehegatten aufgeklärt werden? 319 Dr. Rudolf B i e b I / Ilse Holtzbecher / Dr. Rolf Schröder: Probleme der Rechtsprechung auf dem Gebiet der Sexualstraftaten 322 Recht und Justiz im Imperialismus Dr. Peter Przybylski : Rauschgiftkriminalität und die Krise der imperiali- stischen Gesellschaft (Schluß) 327 Informationen 333 Rechtsprechung Strafrecht Oberstes Gericht: Krankheitswertige Fehlentwicklung des Täters und Strafzumessung 334 BG Leipzig: Zur Strafzumessung bei vorsätzlichen Körperverletzungen unter Alkoholmißbrauch 335 BG Neubrandenburg: Zum Tatbestandsmerkmal „wiederholt mit großer Intensität" des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB 336 BG Gera: Zur Bemessung einer Geldstrafe bef Diebstahl gesellschaftlichen Eigentums 337 Familienrecht Oberstes Gericht: Zur Frage der gerichtlichen Prüfung und Beurteilung des Sachvorbringens im Falle der erneuten Scheidungsklage nach Klagabweisung vor Ablauf eines Jahres 338 BG Leipzig: Zur Frage der Voraussetzungen, unter denen die in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangenen Eigenleistungen des Ehegatten, der die Ehewohnung nicht erhält, ausgeglichen werden können 339;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 340 (NJ DDR 1972, S. 340) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 340 (NJ DDR 1972, S. 340)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen.

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