Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 339

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 339 (NJ DDR 1972, S. 339); Differenzen beizutragen. Entgegen dem verbindlichen Hinweis im OG-Beschluß vom 24. Juni 1970 (Ziff. 3.10.) ist in den Akten auch nicht vermerkt, weshalb hiervon kein Gebrauch gemacht wurde. Wenn der Kläger in der Vergangenheit der Durchsetzung solcher Maßnahmen entgegenwirkte, was ebenfalls kritikwürdig ist, so kann das in der Regel kein Hinderungsgrund dafür sein, auf sie zurückzukommen, wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung der Ehe erforderlich ist. Die Zivilkammer wird nochmals den gesamten Eheverlauf unter Berücksichtigung der Geschehnisse nach der Klagabweisung einzuschätzen und darüber zu befinden haben, ob seine bisherige Auffassung, daß ein Sinnverlust der Ehe der Parteien noch nicht eingetreten sei, weiterhin vertreten werden kann. Dabei wird folgendes zu beachten sein: Dem Kreisgericht ist darin beizupflichten, daß das eheliche Verhalten des Klägers, der sich ohne anerkennenswerte Gründe über seine Pflichten gegenüber der Verklagten und seinen drei Kindern bedenkenlos hinweggesetzt hat und eigensüchtige Interessen verfolgte, kritikwürdig ist. Es trifft auch zu, daß leichtfertiges Verhalten zu Ehe und Familie von der sozialistischen Gesellschaft nicht gebilligt wird. Jedoch reicht die moralische Bewertung einer solchen ehelichen Einstellung allein nicht aus, über Fortbestand oder Scheidung der Ehe befinden zu können (OG, Urteil vom 5. Oktober 1956 - 1 Zz 250/56 - OGZ Bd. 5 S. 42; NJ 1956 S. 739), da sonst die nicht zulässige Rückkehr zum überwundenen Verschuldensprinzip im Scheidungsrecht begünstigt würde. Entscheidend ist vor allem, welche Gründe, Dauer und Tiefe die zwischen den Parteien eingetretenen Spannungen haben und welchen Einfluß sie auf die Gestaltung der ehelichen Beziehungen hatten. In diesem Zusammenhang kann nicht übersehen werden, daß der Kläger seine Bindungen zur Verklagten und zu den Kindern immer mehr gelockert hat und es sich bei seinen Beziehungen zur Zeugin R. offensichtlich um ein Verhältnis von Dauer handelt, das durch das Vorhandensein des außerhalb der Ehe geborenen Kindes und der möglichen Geburt eines weiteren Kindes gefestigt wird. Das hartnäckige Betreiben der Ehelösung durch den Kläger seit dem Jahre 1968 kann zwar für sich allein nicht die Begründung des Sinnverlustes der Ehe der Parteien herbeiführen, ist jedoch ein Anzeichen dafür, daß seine eheliche Gesinnung weitgehend geschwunden sein dürfte. Zu beachten ist jedoch auch, daß drei eheliche minderjährige Kinder vorhanden sind, für deren weitere Entwicklung die Aufrechterhaltung der Ehe von Vorteil sein könnte. Es ist daher zu untersuchen, ob der Zustand der ehelichen Beziehungen bei objektiver Betrachtung noch eine ausreichende Grundlage für eine gemeinsame Erziehung der Kinder bietet (OG, Urteil vom 12. April 1957 - 1 Zz 27/57 - OGZ Bd. 5 S. 107; NJ 1957 S. 482). Insoweit darf nicht übersehen werden, daß der Kläger seit den Jahren der Trennung kaum noch Einfluß auf die Heranbildung der Kinder genommen hat und auch insoweit eine Entfremdung eingetreten sein dürfte. Es sind auch kaum Voraussetzungen zur Überwindung der für die Kinder eingetretenen Konflikt-und Belastungssituation zu erkennen. Bei dem gegenwärtigen Stand der ehelichen Beziehungen ist wahrscheinlich nicht zu erwarten, daß der Kläger zur Familie zurückfindet und ein zukünftiges Zusammenleben mit den Kindern und ihre gemeinsame Erziehung ein Bindeglied für die Parteien sein könnte (vgl. hierzu Rohde, „Erhaltung von Ehen im Interesse der Kinder“, NJ 1970 S. 319 ff.). Es entspräche nicht den Prinzipien des § 24 FGB, allein wegen des kritikwürdigen Verhaltens des Klägers aus moralischen Erwägungen die Ehe der Parteien aufrechterhalten zu wollen, wenn ansonsten keine beachtlichen Anzeichen für eine mögliche Wiederherstellung eines harmonischen Ehe- und Familienlebens erkennbar sind. §§13, 34, 39, 40 FGB; Abschn. IV B Ziff. 1, 3, 5 und Abschn. VII Ziff. 6 Musterstatut für AWG (GBl. II 1964 S. 17); §18 FVerfO. Zur Frage der Voraussetzungen, unter denen die in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangenen Eigenleistungen des Ehegatten, der die Ehewohnung nicht erhält, ausgeglichen werden können. BG Leipzig, Urt. vom 22. November 1971 6 BF 145/71. Das Kreisgericht hatte die Ehe der Parteien mit Urteil vom 2. Juli 1970 geschieden und das Nutzungsrecht an der Ehewohnung (AWG-Wohnung) mit Rücksicht auf die Erziehungsrechtsregelung der damaligen Klägerin übertragen. Im Zusammenhang mit der Verteilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens wurde u. a. die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung des vom damaligen Verklagten erbrachten Anteils für die AWG-Wohnung in Höhe von 1 850 M bei der Teilung des Sparguthabens der Parteien dahin verrechnet, daß die Klägerin statt eines hälftigen Anteils lediglich 2 155,50 M erhielt. Es wurde festgestellt, daß mit der Auszahlung dieser Summe der Verklagte „kein Recht mehr auf eine Forderung aus dem AWG-Anteil der Parteien hat“. Mit der am 16. Juli 1971 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 550 M zu verurteilen. Er hat unter Bezugnahme auf die im Vorprozeß durchgeführte Vermögensteilung geltend gemacht, daß die Parteien für die AWG-Wohnung noch für 1 100 M materielle Eigenleistungen erbracht hatten, wovon der überwiegende Teil von ihm geleistet worden sei. Die Klage sei geboten, da die Verklagte nicht bereit sei, insoweit die Forderung des Klägers anzuerkennen. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, daß diese Leistungen für die Wohnung in den unteilbaren Fonds der AWG eingegangen seien und ein Ausgleichsanspruch deshalb nicht bestehe. Das Kreisgericht hat den Anspruch des Klägers unter Bezugnahme auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1968 - 1 ZzF 23/68 - (NJ 1969 S. 479) bejaht und die Verklagte verurteilt, an den Kläger 550 M zu zahlen. Die von der Verklagten gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat zwar in der angefochtenen Entscheidung auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1968 - 1 ZzF 23/68 - (NJ 1969 S. 479) Bezug genommen, sich aber nicht gründlich genug mit der darin enthaltenen Problematik im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit und unter Berücksichtigung des rechtskräftig abgeschlossenen Vorprozesses, in dem bereits eine gerichtliche Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens nach § 39 FGB vorgenommen worden war, auseinandergesetzt. In der erwähnten Entscheidung des Obersten Gerichts ist insbesondere der Grundsatz herausgearbeitet worden, daß Arbeitsleistungen oder deren finanzielle Abgeltung, die von einem oder beiden Ehegatten für den Erwerb einer AWG-Wohnung erbracht wurden, zwangsläufig nicht der Teilung nach § 39 FGB unterliegen und auch nicht zu Ausgleichsansprüchen nach § 40 FGB führen können, da sie als Genossenschaftsvermögen in den unteilbaren Fonds der AWG eingehen und die §§ 39, 40 339;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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