Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 338

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 338 (NJ DDR 1972, S. 338); zu gewissen Einschränkungen zwingenden Eingriff in seine persönlichen Vermögensverhältnisse darstellt, andererseits unter Berücksichtigung aller Umstände eine realisierbare Forderung ist (vgl. Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 - I Pr 1 - 112 - 3/71 - [NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15]). Familienrecht § 24 FGB; OG-Beschluß über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970. 1. Die Nichteinhaltung der Jahresfrist nach Ziff. 3.11. des OG-Beschlusses über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen ist dann kein entscheidendes Kriterium für ein weiteres klagabweisendes Urteil, wenn zwischen Klagabweisung und erneuter Klageinreichung neue Umstände hinzutreten, die allein oder im Zusammenhang mit den früheren Feststellungen geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung der Ehesituation herbeizuführen. Es ist nicht notwendig, daß der neue Umstand allein die Scheidung bewirkt; er ist vielmehr mit allen anderen, den Stand der ehelichen Beziehungen betreffenden Tatsachen zu würdigen. 2. Die moralische Bewertung leichtfertigen Verhaltens zu Ehe und Familie reicht allein nicht aus, um über Fortbestand oder Scheidung der Ehe befinden zu können. 3. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, so ist im Eheverfahren zu untersuchen, ob der Zustand der ehelichen Beziehungen bei objektiver Betrachtung noch eine ausreichende Grundlage für eine gemeinsame Erziehung bietet. OG, Urt. vom 16. November 1971 1 ZzF 19/71. Die Parteien haben 1959 die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder hervorgegangen sind. Der letzte eheliche Verkehr hat im Jahre 1968 stattgefunden. Seither lebt der Kläger von seiner Familie getrennt. Er hat sich im Frühjahr 1967 einer anderen Frau zugewandt, mit der er zusammenlebt. Aus diesem Verhältnis ist ein im April 1968 geborenes Kind hervorgegangen. Seit 1968 betreibt der Kläger die Auflösung der Ehe. Seine ersten beiden Klagen hat er wieder zurückgenommen, eine echte Aussöhnungsbereitschaft hat er jedoch nicht erkennen lassen. Dem Versuch gesellschaftlicher Kräfte, eheerhaltend zu wirken, hat er sich durch Arbeitsplatzwechsel entzogen. Eine im Oktober 1969 eingereichte Scheidungsklage wurde abgewiesen. Die Entscheidung ist seit dem 31. August 1970 rechtskräftig. In ihr wird dargelegt, daß der Kläger in der Vergangenheit eine schwankende Haltung zur Fortführung der Ehe eingenommen habe. Die ehelichen Differenzen seien allein auf die Beziehungen zur Zeugin R. zurückzuführen. Der Kläger sei verpflichtet, zu seiner Familie zurückzukehren, um dieser gegenüber seinen Aufgaben gerecht werden zu können, über die er sich leichtfertig hinweggesetzt habe. Die Verklagte sei bereit, ihm seinen Fehltritt zu verzeihen. Im März 1971 hat der Kläger die vierte Scheidungsklage erhoben. Die Verklagte hat wiederum um Klagabweisung ersucht. Das Kreisgericht hat auch diese Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es im wesentlichen wie folgt begründet: Ein leichtfertigtes Verhalten zu Ehe und Familie werde von der Gesellschaft nicht gebilligt. Entsprechend dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 (NJ-Beilage 3/70 zu Heft 15) könnten im allgemeinen Klagen, die wie in diesem Verfahren vor Ablauf eines Jahres erneut von demselben Ehegatten erhoben werden, nicht zum Erfolg führen, da die Verwirklichung der im klagabweisenden Urteil zur Überwindung der ehelichen Differenzen gegebenen Hinweise eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Neue Umstände, welche das Klagbegehren rechtfertigen könnten, seien nicht festzustellen gewesen. Der Vortrag des Klägers, daß die Zeugin zum zweiten Male von ihm schwanger wäre, sei kein Umstand, der unbedingt eine Scheidung rechtfertige. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, der Erfolg hatte. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat in den Mittelpunkt seiner erneuten klagabweisenden Entscheidung die Darlegungen im Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die erzieherische Tätigkeit der Gerichte zur Erhaltung von Ehen vom 24. Juni 1970 gestellt, daß im allgemeinen Klagen, die vor Ablauf eines Jahres nach vorangegangener Klagabweisung von demselben Ehegatten erhoben werden, nicht zum Erfolg führen können (Ziff. 3.11.). Diese Orientierung ist im engen Zusammenhang mit den vorangehenden Ausführungen zur Klagabweisung zu sehen. In letzteren wird die Forderung erhoben, jeweils sorgfältig zu prüfen, ob und auf welche Weise unter Einschaltung gesellschaftlicher Kräfte, gesellschaftlicher Organisationen und staatlicher Organe die Wiederherstellung harmonischer Verhältnisse zwischen den Ehegatten erreicht werden kann. Es liegt auf der Hand, daß die Verwirklichung derartiger Bemühungen und auch sonstiger erzieherischer Hinweise eine angemessene Zeit in Anspruch nimmt, die nach Möglichkeit nicht durch eine kurzfristige Wiederholung der Scheidungsklage durchkreuzt werden sollen. Zugleich wird deutlich gemacht, daß mangelnde ernstliche Scheidungsgründe nicht durch eine schnelle Folge von Eheverfahren ersetzt werden können. Die Zivilkammer hat sich zu Recht zunächst dieser Problematik zugewandt, dabei jedoch nicht alle Aspekte erfaßt. So kann die Nichteinhaltung der Jahresfrist dann kein entscheidendes Kriterium für ein weiteres klagabweisendes Urteil mehr sein, wenn zwischen Klagabweisung und erneuter Klageinreichung neue Umstände hinzutreten, die allein oder im Zusammenhang mit den früheren Feststellungen geeignet sein könnten, eine andere Beurteilung der Ehesituation herbeizuführen. Der Kläger hat bei seiner Vernehmung erklärt, daß Frau R. von ihm erneut schwanger sei. Sollte dies zutreffen, wäre das entgegen der Auffassung des Kreisgerichts ein nicht unbeachtlicher Umstand, der eine Klageinreichung vor Ablauf eines Jahres rechtfertigen könnte. Es darf nicht übersehen werden, daß die Geburt eines weiteren Kindes geeignet sein kann, die Bindungen des Klägers zu der Frau, mit der er bereits seit mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis zusammenlebt, zu vertiefen und die eheliche Gesinnung noch weiter zu zerstören. Wie sich aus dem Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts vom 24. Juni 1970 ergibt, ist es nicht notwendig, daß der neue Umstand allein die Scheidung bewirkt. Er ist vielmehr im Zusammenhang mit allen anderen, den Stand der ehelichen Beziehungen betreffenden Tatsachen zu würdigen. Es ist auch zu beanstanden, daß das Kreisgericht in dem mit Klagabweisung endenden Vorverfahren, von einigen nur allgemein gehaltenen Hin weisen abgesehen, nicht versucht hat, durch Festlegung zweckdienlicher Maßnahmen, insbesondere durch Einschaltung gesellschaftlicher Kräfte, zur Überwindung der ehelichen 338;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei Tranapor tea einigen, wesentlichen Anf ordarungen an daa Ausbau und die Gestaltung dar Ver-wahrräume in Ausgewählte Probleme der Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaltdhgen auf der Grundlage jeweils mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen.

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