Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 336

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 336 (NJ DDR 1972, S. 336); Der 50jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte spricht im Übermaß dem Alkohol zu. Das führte nicht nur zum Nachlassen seiner sonst guten Arbeitsleistungen und zu mehreren disziplinarischen Maßnahmen seitens seines Betriebes, es führte auch zum Scheitern seiner dritten Ehe, weil er seine Ehefrau im trunkenen Zustand wiederholt geschlagen hatte. Dieses Verhalten setzte der Angeklagte auch gegenüber seiner jetzigen Ehefrau fort. Er neigt unter dem Einfluß von Alkohol zu Eifersucht und seine Ehefrau zum Zynismus. Daher kam es wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten, die meist damit endeten, daß der Angeklagte seine Ehefrau schlug. So hat der Angeklagte im April 1970 seine Ehefrau so zu Boden geworfen, daß sie ausgedehnte Blutergüsse an den Armen, den Beinen und am Rumpf sowie einen Bruch der achten rechten Rippe davontrug. Diese Verletzungen bedingten eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten. Am 27. Dezember 1970 schlug der Angeklagte seine Frau wiederum, wobei sie einen mit erheblichem Druckschmerz verbundenen Bluterguß am linken Auge sowie eine Kopfprellung erlitt, die abermals Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Obwohl die Ehefrau des Angeklagten infolge der ihr zugefügten Verletzungen noch krank war, ist der Angeklagte am 11. Januar 1971 erneut tätlich gegen sie vorgegangen. Er hat sie gegen einen eisernen Küchenofen gestoßen, wodurch sie sich eine Kopfplatzwunde mit einer leichten Gehirnerschütterung zuzog. Gegen die Entscheidung des Kreisgerichts hat der Angeklagte Berufung eingelegt, mit der er eine Verurteilung auf Bewährung erstrebte. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Ehefrau des Angeklagten hat zwar ihren Strafantrag zurückgenommen, jedoch hat der Staatsanwalt des Bezirks erklärt, daß er diese Sache im öffentlichen Interesse verfolgt. Eine solche Erklärung ist auch im Rechtsmittelverfahren noch zulässig (vgl. BG Halle, Urteil vom 9. Oktober 1968 Kass. S 4/68 und die Anmerkung von P o m p o e s , NJ 1969 S. 126 f.). Der Angeklagte hat bereits in seiner dritten Ehe erkennen müssen, daß er im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholgenuß zu Gewalttätigkeiten gegenüber seiner Ehefrau neigt. Er hat dieses Verhalten auch in seiner jetzigen Ehe fortgesetzt. Trotz hinreichender Erfahrungen bezüglich der Auswirkungen seines Alkoholmißbrauchs hat er sich nicht um eine Veränderung seines Verhaltens bemüht. Vielmehr hat er nach Einleitung einer Entwöhnungskur die ärztlichen Bemühungen durchkreuzt und sein vorheriges Handeln fortgesetzt. Wenn aber ein Täter trotz ihm mehrfach erteilter Belehrungen, disziplinarischer Maßnahmen und ärztlicher Bemühungen und trotz Wissens um sein gewalttätiges Verhalten gegenüber seiner eigenen Frau im Zustand der Trunkenheit weiterhin dem Alkohol im Übermaß zuspricht und in dieser Verfassung seine Ehefrau wiederholt gesundheitlich so schädigt, daß diese mehrere Wochen arbeitsunfähig ist, dann handelt er in hohem Maße verantwortungslos, rücksichtslos und brutal und bringt eine so schwerwiegende Mißachtung der Gesundheit des Menschen, der gesellschaftlichen Disziplin und der sozialistischen Familienbeziehungen zum Ausdruck, daß der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. Die Bestimmung des § 30 Abs. 2 StGB kann trotz der Bereitschaft des stellvertretenden geschäftsführenden Komplementärs des Betriebes zur Übernahme einer Einzelbürgschaft im vorliegenden Fall infolge der Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit des Angeklagten und der Erheblichkeit der der Geschädigten zugefügten Körperverletzungen nicht zur Anwendung kommen. Der Senat hat sich auch mit der Empfehlung der Ärzte auseinandergesetzt, die den Angeklagten gegenwärtig behandeln und vorgeschlagen haben, ihn auf Bewährung zu verurteilen, sofern die rechtliche Situation dies zulasse. Dieser Empfehlung liegt die Auffassung zugrunde, daß der Angeklagte im Falle der Verbüßung einer Freiheitsstrafe kaum von seinem chronischen Alkoholabusus frei würde, während es ein stark wirkendes Motiv für die angestrebte Abstinenz sei, bei Rückfälligkeit mit einer Freiheitsstrafe rechnen zu müssen. Die Art der auszusprechenden Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit hängt ab von der durch die objektive Schädlichkeit der Tat und vom Grad der Schuld bestimmten Tatschwere, wobei die Persönlichkeit des Täters hinsichtlich seiner Fähigkeit und Bereitschaft zu künftigem einwandfreiem Verhalten zu beachten ist. Ihre Bestimmung kann jedoch nicht von einer möglichen Reaktion des Täters abhängig gemacht werden. Es ist bekannt, daß Alkoholiker nicht allein durch die Bemühungen der Mitarbeiter des staatlichen Gesundheitswesens, sondern nur dann geheilt werden können, wenn sie die medizinischen Bemühungen durch eigene Anstrengungen aktiv unterstützen. Für diese Mitwirkungsbereitschaft des Alkoholikers an seiner Heilung kann aber nicht die Art der Reaktion der Rechtspflegeorgane auf die Straftaten des Angeklagten, sondern es können nur seine Einsicht und sein Wille maßgeblich sein. Die Berufung des Angeklagten war als unbegründet zurückzuweisen. § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. Mit großer Intensität i. S. des § 162 Abs. 1 Ziff. 3 StGB handelt auch, wer im Zusammenhang mit der Tatbegehung einen erheblichen Aufwand geistiger Arbeit leistet, indem er durch umfangreiche Berechnungen und Aufzeichnungen die Straftaten ermöglicht bzw. sie zu verschleiern sucht. BG Neubrandenburg, Urt. vom 9. Februar 1972 2 BSB 1772. Die Angeklagte ist von Beruf Friseuse und hat sich zur Meisterin qualifiziert. Seit Februar 1966 war sie in einer PGH als Bereichsleiter tätig. Zu ihren Aufgaben gehörte es, die täglichen Einnahmen abzurechnen. Grundlage dafür waren die Bonbücher der Friseusen, in die alle Leistungen eingetragen wurden. Die Angeklagte schrieb die täglichen Einnahmen jedes einzelnen Genossenschaftsmitglieds in einen Leistungsbogen. Diese Bogen wurden auf einen Monatsleistungsbogen übertragen und dienten so als Grundlage für die Berechnung der Leistungsvergütung jeder Mitarbeiterin. Zeitweilig legte die Angeklagte diese Leistungsbogen zur Einsicht im Frisiersalon aus. Das unterließ sie aber wieder, da die Bogen nicht sauber blieben. Die Mitglieder konnten diese Unterlagen im Büro der Angeklagten einsehen; davon machten sie jedoch keinen Gebrauch. Die Angeklagte eignete sich erstmalig rechtswidrig Geld an, als Ende 1969 eine Abrechnung wegen eines Rechenfehlers 30 M zu wenig auswies. Da von der PGH die Abrechnungen nicht kontrolliert wurden, ging die Angeklagte im Januar 1970 dazu über, von den Einnahmen der Mitarbeiterinnen einen bestimmten Betrag für sich zu behalten. Zu diesem Zweck nahm sie die täglichen Leistungsbogen unter dem Vorwand mit nach Hause, diese ins reine zu schreiben und den monatlichen Leistungsbogen anzufertigen. Bei der Abschrift veränderte sie die aufgeführten Einzeleinnahmen, setzte niedrigere Beträge ein und übertrug diese dann von den in Reinschrift geschriebenen täglichen Leistungsbogen auf den Monatsleistungsbogen. Die ursprünglichen Leistungsbogen wurden von ihr vernichtet. Die neu errechnete Summe zahlte die Angeklagte bei der Bank ein, den Differenzbetrag eignete sie sich 336;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 336 (NJ DDR 1972, S. 336) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 336 (NJ DDR 1972, S. 336)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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