Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 335

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 335 (NJ DDR 1972, S. 335); Zungen, der Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs, der Konzentrierung auf einen besonders gefährdeten Körperteil und den Einlassungen des Angeklagten zu Recht festgestellt, daß er sich bewußt i. S. des § 6 Abs. 1 StGB zur Tötung der Frau entschieden hatte. Die rechtliche Beurteilung der Handlung als Mord gemäß §112 Abs. 1 StGB ist deshalb richtig. %Das Stadtgericht hat auch unter strikter Beachtung der mit den Materialien des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der Strafzumessung gegebenen Hinweise eine nicht zu beanstandende Einschätzung der objektiven Gefährlichkeit der Tat und des Grades der Schuld des Angeklagten vorgenommen. Soweit es in diesem Zusammenhang jedoch von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausgeht, ist seiner Einschätzung nicht zu folgen. Als Voraussetzung für die strafrechtliche Verantwortlichkeit und für die Bestimmung der Schwere der Schuld ist die Frage zu beantworten, ob und in welchem Maße der Angeklagte fähig war, den Drang nach sexueller Befriedigung zu zügeln und sich gewaltsamen Vorgehens gegen das Leben der Frau zu enthalten. Das Stadtgericht ist im Ergebnis der Beweisaufnahme dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen nicht gefolgt und hat ein auf die Mordtat bezogenes Mitwirken krankheitswertiger Faktoren beim Angeklagten verneint. Es hat zwar das Gutachten insoweit als richtig anerkannt, als darin nachgewiesen wurde, daß der Angeklagte ein krankheitswertig sexuell fehlentwickelter Mensch ist, es hat jedoch den Standpunkt vertreten, daß bei dem Entschluß, die ihn sexuell anregende Frau zu töten, die Fehlentwicklung keine den Entschluß stimulierende, die Steuerungsfähigkeit hemmende Wirkung aufwies. Der Senat hat diese Frage durch Vernehmung des psychiatrischen Sachverständigen untersucht. Der Sachverständige hat seinen wissenschaftlichen Darlegungen auch diejenigen Ergebnisse zugrunde gelegt, die schon bei vorangegangener gerichtspsychiatrischer Begutachtung des Angeklagten festgestellt wurden. Es ist den Ausführungen darin zu folgen, daß der Angeklagte seit Jahren Auffälligkeiten im Sexual verhalten zeigte, die seine Entwicklung negativ beeinflußten und ihn immer mehr zu fetischistischen Handlungen drängten. In einer Vielzahl von Fällen stahl er Damenunterwäsche, die ihm zur sexuellen Befriedigung diente. Er entblößte sich vor Frauen und wurde schließlich aus sexuellen Motiven gewalttätig. Darin kommt ein ausgeprägtes sexuelles Fehlverhalten zum Ausdruck, das es dem Angeklagten erschwerte, ein solches gesellschaftliches Verhalten zu zeigen, das frei von störendem und gefährlichem Charakter gewesen wäre. Der Sachverständige wies außerdem darauf hin, daß ein frühkindlicher Hirnschaden nicht auszuschließen, die Intelligenz des Angeklagten gering und der Angeklagte charakterlich noch unentwickelt sei. Selbst die Tatsache, daß der Angeklagte während der Zeit seiner Verlobung und kurze Zeit danach keine fetischistische Tendenz zeigte, rechtfertigt es nach Auffassung des Sachverständigen, von einer Verfestigung der sexuellen Fehlentwicklung zu sprechen. Das zeige sich dann auch deutlich im aggressiven Tatverhalten und im erneuten Diebstahl von Damenunterwäsche. Zieht man diese Faktoren in Betracht, so kann beweisrechtlich eine krankheitswertige Fehlentwicklung nicht ausgeschlossen werden. Der Entschluß des Angeklagten, die ihn sexuell anregende Frau zu töten, steht in erkennbarem Zusammenhang mit dem Drang nach Befriedigung durch Betrachten der nackten Frau. Diesem Ziel war alles untergeordnet, als die Frau seiner Aufforderung, sich zu entkleiden, nicht nachkam. Es kann nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß hierbei enthemmende krankheitswertige Faktoren wirksam wurden. Die Darlegung des Sachverständigen, daß darin eine verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten begründet liege, war nicht zu widerlegen. § 16 Abs. 1 StGB war daher anzuwenden. Welche Auswirkung die verminderte Zurechnungsfähigkeit auf die Schwere der Schuld und damit auf die Strafzumessung hat, hängt jedoch nach § 16 Abs. 2 StGB von Art und Ausmaß der krankheitswertigen Bedingungen sowie davon ab, welche subjektiven Möglichkeiten dem Angeklagten verblieben waren, sich nicht zur Tötung eines Menschen zu entscheiden. Wenn dem Angeklagten auch im sexuellen Bereich ein ungestörtes Verhalten erschwert war, so war er andererseits noch weitgehend in der Lage, sich zu beherrschen und zu steuern. Er ließ sich jedoch von den sexuellen Bedürfnissen treiben. Allein das plötzliche Erscheinen einer ihn sexuell anregenden Frau war für ihn Anlaß, ihr nachzugehen und eine ihm günstig scheinende Möglichkeit zu schaffen und zu nutzen, um die Frau auch mittels Gewalt zu entkleiden. Dieses Verhalten ist bei Anerkennung seiner Fehlentwicklung stark von Zügellosigkeit geprägt und zeigt, daß er die ihm möglichen Hemmungen nicht einsetzte. Daß er dazu noch weitgehend in der Lage war, ist aus seinem Verhalten der damaligen Verlobten gegenüber ersichtlich. Bei genügender Willensanstrengung konnte er sein abnormes sexuelles Verlangen beherrschen. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist keineswegs so stark ausgeprägt, daß ihm dies nur im geringen Maße möglich gewesen wäre. Der frühkindliche Hirnschaden, der zugunsten des Angeklagten angenommen wurde, ist nicht ausgeprägt, wie auch seine geringe Intelligenz noch keinen Schwachsinn bedeutet. Während der Tatbegehung kam noch ein weiteres Motiv zum Tragen, das von kaltblütiger Überlegung zeugt. Die Stiche in der zweiten Tatphase brachte er dem Opfer bei, um ganz sicher unentdeckt zu bleiben. Obwohl er sein Ziel, die Frau nackt zu sehen, noch nicht erreicht hatte und stark erregt war, schaltete er diese Überlegung dazwischen und handelte entsprechend. Alle diese Faktoren rechtfertigen es nicht, mit Hinweis auf die Anwendung von § 16 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung zu begründen. Der außerordentlich hohe Grad der Schuld dieser Mordtat kann durch die zuerkannte verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht wesentlich beeinflußt werden. Die Umstände der Tat begründen auch unter Berücksichtigung verminderter Zurechnungsfähigkeit eine so hohe Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens, daß die lebenslange Freiheitsstrafe und die dauernde Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte die richtigen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind. §§ 115 Abs. 1, 39, 30 Abs. 2 StGB. Treibt ein Täter trotz mehrfacher Belehrungen, disziplinarischer Maßnahmen und ärztlicher Bemühungen und trotz Wissens um sein gewalttätiges Verhalten im Zustand der Trunkenheit weiterhin Alkoholmißbrauch und schädigt er in diesem Zustand andere erheblich an ihrer Gesundheit, so handelt er in hohem Maße rücksichtslos und brutal und bringt eine so schwerwiegende Mißachtung der Gesundheit des Menschen und der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck, daß der Ausspruch einer Freiheitsstrafe erforderlich ist. BG Leipzig, Urt. vom 6. Mai 1971 - 2 BSB 109/71. Das Kreisgericht hat den Angeklagten wegen mehrfacher vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. 335;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 335 (NJ DDR 1972, S. 335) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 335 (NJ DDR 1972, S. 335)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei anhaltend extremen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern - politisch-ideologische Erziehung und Befähigung der Kontroll- und Sicherungskräfte zur Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der konsequenten Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten der aggressiven imperialistischen Mächte, besonders der und Westdeutschlands, gewürdigt und ihre Verantwortung bei der Schaffung und Verwirklichung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus in der DDR; der Unterstützung des gegnerischen Vorgehens gegen die zur persönlichen Bereicherung Erlangung anderweitiger persönlicher Vorteile, des Verlassene der und der ständigen Wohnsitznahme im nichtsozialistischen Ausland, vor allem in der Beherrschung der Regeln der Konspiration: F.inschätzungs- und Urteiljfahigkpil. geistige Beweglichkeit sowie Selbständigkeit und Ausdauer: Kenntnisse über dieAzusibhernden Bereiche. Territorien. Objekte und Personenkreise. rv-rv.

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