Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 331

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 331 (NJ DDR 1972, S. 331); den. Weckamine, die in der BRD von Chemiekonzernen wie Bayer, Höchst, Schering u. a. in den Handel gebracht werden, sind gefährliche Aufputschmittel, die ihre Benutzer nicht selten zum Verbrechen oder zum Selbstmord treiben. Auch sie führen bei längerem Gebrauch zur Süchtigkeit bzw. zum „Umsteigen“ auf verbotene Rauschgifte im Sinne geltender völkerrechtlicher Konventionen. Die ungehinderte straflose Verbreitung sowie der Massenkonsum von Weckaminen, aber auch von anderen psychotropen Substanzen wie den Barbituraten (Schlafmittel) und sog. Beruhigungsmitteln dauert ungeachtet der Tatsache an, daß die BRD-Regierung bereits am 22. Dezember 1971 dem o. g. Übereinkommen beigetreten ist. Die Kriminalpolitik der BRD zeichnet sich überdies durch eine auffallende Rücksichtnahme gegenüber den Großhändlern des Rauschgifts aus. Trotz des vom BRD-Innenminister Genscher proklamierten Ziels, „an die Hintermänner, die .Dealer*, heranzukommen, um so den Rauschgiftmarkt zu zerschlagen“/73/, werden meist nur Klein- und Zwischenhändler gefaßt, von denen die ersteren überwiegend selbst süchtig sind. Insbesondere die Hauptpartei des Monopolkapitals in der BRD, die CDU/CSU, ist bestrebt, die zunehmende Beteiligung westdeutscher Kapitalisten am Rauschgiftgeschäft zu vertuschen. Zu diesem Zweck werden durch und durch verlogene Behauptungen aufgestellt, die Ausdruck des chauvinistischen Konzepts dieser Partei sind. So behauptete die CDU/CSU in der Begründung zu dem von ihr in das BRD-Parlament eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rauschgifthandels u. a.: „Der Rauschgifthandel in der BRD wird weitgehend von ausländischen Tätern beherrscht.“/74/ Auch die Springerpesse stimmte in den Chor der Verleumdung ein und wußte zu berichten, daß vor allem Diplomaten aus südamerikanischen und afrikanischen Staaten sich für das Rauschgiftgeschäft hergeben./75/ Selbst die in der BRD veröffentlichten Zahlen über die Staatsangehörigkeit der Rauschgifttäter aber führen diese Behauptungen ad absurdum. So befanden sich nach den Angaben der offiziellen BRD-Kriminalsta-tistik im Jahre 1969 unter den 4 405 Rauschgifttätern lediglich 992 (= 22,5 Prozent), die keine BRD-Staats-angehörige waren./76/ Für das Jahr 1970 wurde in der BRD die Zahl der Rauschgifttäter nach ihrer Staatsangehörigkeit nicht mehr spezifiziert. Dafür wurde jedoch durch die Interpol bekannt, daß BRD-Bürger unter den von ihr festgenommenen Rauschgifttätern an zweiter Stelle stehen. Unter den 1970 von der Interpol festgenommenen 4 364 Rauschgifttätern befanden sich 831 Amerikaner und 260 BRD-Bürger, wobei die BRD unter den europäischen Interpol-Ländern mit Abstand die Spitze hält./77/ Vieles deutet darauf hin, daß die Beteiligung von BRD-Bürgern am Rauschgiftgeschäft im vergangenen Jahr weiter zugenommen hat. Aus dem BRD-Land Bayern wurde beispielsweise bekannt, daß im Jahre 1971 unter allen des Rauschgifthandels Verdächtigen über 80 Prozent BRD-Bürger waren./78/ Unter den besorgniserregenden Entwicklungen des Jahres 1971 im Rauschgiftkriminalitätsgeschehen des CDUregierten Landes Baden-Württemberg wies das dortige Innenministerium hin auf: „die rasche Zunahme deutscher Täter; sie haben heute absolut die einst .führenden* Ausländer weit überholt“./79/ nn Das Parlament (Bonn) vom 25. September 1971. /74/ Deutscher Bundestag, Drucksache VI/1414. 775/ Vgl. Hamburger Abendblatt vom 1./2. August 1970. 776/ Vgl. Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung (Bonn) vom 21. Mai 1970, S. 668. 777/ Vgl. Jeschke, „Die Entwicklung des internationalen Rauschgifthandels“, Kriminalistik (Hamburg) 1971, Heft 5, S. 240. 778/ Süddeutsche Zeitung (München) vom 21. Januar 1972. Aufschlußreich für die Verfolgungspraxis ist der Fall des BRD-Rauschgift-Großhändlers Karl-Reinhard P. Dieser Verbrecher war der langjährige „Rauschgiftkönig“ von Schweden und hatte eine das ganze Land erfassende Verteilerorganisation für Rauschgift aufgebaut. Die schwedische Reichspolizei übergab den BRD-Behörden umfangreiches Belastungsmaterial gegen P. und ersuchte um dessen Festnahme. Die Staatsanwaltschaft der BRD aber lehnte es ab, einen Haftbefehl zu beantragen. Ein. hannoversches Gericht verurteilte diesen Rauschgiftsyndikatschef, der an seinen Geschäften nachweislich zwischen 4 und 5 Millionen Mark verdient hat, zu zwei Monaten Gefängnis, die in 500 Mark Geldstrafe umgewandelt wurden./80/ Dieser Fall ist keine Einzelerscheinung. Der Chef der schwedischen Zollfahndung, Wide, erklärte, daß „in die meisten Rauschgiftaffären jedoch deutsche Staatsbürger verwickelt sind“./81/ Untauglichkeit des Strafzwangs gegenüber der Rauschgiftsucht Für die Strafpolitik kapitalistischer Staaten in Zusammenhang mit dem Rauschgiftproblem ist es charakteristisch, daß sie auf eine Differenzierung zwischen schwerster Kriminalität, insbesondere dem auf Profitstreben basierenden Rauschgiftgroßhandel einerseits und den Handlungen der Opfer der Großhändler andererseits, weitgehend verzichtet. Abstraktion und Verschwommenheit der Straftatbestände gestatten die Identifizierung von Tätern und Opfern, von kapitalen kriminellen Handlungen und pathologischen Reaktionen und ermöglichen so das Verschleiern der ökonomischen Struktur der Rauschgiftkriminalität, die sich als eine Modifikation kapitalistischer Profitwirtschaft darstellt. Die strafrechtlichen Sanktionen werden weder vom Umfang der wirtschaftlichen Beteiligung noch von der Höhe des erzielten Gewinns des Rauschgifthändlers abhängig gemacht. Für die strafrechtliche Verfolgung sind allein solche Tatbestandsmerkmale wie das Herstellen, Einführen, Handeln, Erwerben von bzw. mit Rauschgift, die Gesundheitsgefährdung von Menschen oder der Besitz bestimmter Rauschgiftmengen maßgebend, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Nach wie vor setzen die meisten Regierungen imperialistischer Staaten auf die Verschärfung des Strafzwangs, wenn es um das Problem der Rauschgiftsucht geht. So muß sich beispielsweise nach iranischem Recht jeder, der mit mehr als zehn Gramm Heroin oder mehr als einem Kilogramm Opium angetroffen wird, vor einem Militärgericht verantworten, das auf Todesstrafe erkennen kann. Tatsächlich sind im Iran von Anfang 1970 bis .Mitte August 1971 101 Menschen im Zusammenhang mit Rauschgiftdelikten füsiliert worden./82/ In den USA wurde im Jahre 1970 ein neues Strafgesetz gegen den Rauschgifthandel angenommen, das eine Erhöhung der Sanktionen für Rauschgiftdelikte vorsieht. Kürzlich beschloß auch das BRD-Parlament ein neues Betäubungsmittelgesetz/83/, das an die Stelle des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) getreten ist. Dieses Gesetz, dessen Unterlagen uns vorliegen, hat nicht nur eine Verschärfung der Strafen, sondern zugleich auch neue, äußerst fragwürdige „Tatbestände“ geschaffen, beispielsweise den bloßen unerlaubten Besitz von Rauschgift. /79/ Süddeutsche Zeitung vom 3. Oktober 1971. 780/ Vgl. Hamburger Abendblatt vom 21. Juli 1970. 781/ Die Zeit (Hamburg) vom 5. Juni 1970. /827 Vgl. Die Welt (Westberlin) vom 17. August 1971. 7837 Vgl. Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz) vom 10. Januar 1972 (BGBl. I S. 2). 331;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 331 (NJ DDR 1972, S. 331) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 331 (NJ DDR 1972, S. 331)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Begehung der Straftat. der Ursachen und Bedingungen der Straftat. des durch die Straftat entstandenen Schadens. der Persönlichkeit des Seschuidigten Angeklagten, seine Beweggründe. die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit wesentlicher Bestandteil der Überprüfung von Ersthinweisen, der Entwicklung von operativen Ausgangsmaterialien, der Durchführung von Operativen Personenkontrollen bei der Aufklärung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen sowie der Bearbeitung von Operativen Vorgängen und die dazu von den zu gewinnenden Informationen und Beweise konkret festgelegt werden. Danach ist auch in erster Linie die politisch-operative Wirksamkeit der in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt.

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