Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 326

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 326 (NJ DDR 1972, S. 326); schlechthin als sexuellen Mißbrauch von Kindern zu charakterisieren. Deshalb trifft die Rechtsansicht nicht zu, daß sich sexuell motivierte Entblößungshandlungen vor Kindern immer als sexueller Mißbrauch von Kindern nach § 148 StGB darstellen. Die im StGB-Lehrkommentar vorgenommene Abgrenzung, die es darauf abstellt, ob der Täter bei der Vornahme von sexuellen Handlungen in der Öffentlichkeit die Gegenwart von Kindern bewußt zu seiner sexuellen Erregung oder Befriedigung ausnutzt/14/, genügt u. E. nicht. Danach wäre beispielsweise § 148 StGB schon verwirklicht, wenn ein Täter die Anwesenheit von Kindern zwar als sexuelle Stimulanz in seine Tatentscheidung einbezogen hat (er also die Kinder sehen will), ihm aber nichts daran gelegen ist, daß die Kinder auch ihn sehen, und er dafür sorgt, daß sie seine in der Öffentlichkeit vorgenommenen sexuellen Manipulationen nicht wahrnehmen. In einem solchen Fall wäre sogar § 124 StGB nur dann verwirklicht, wenn zumindest eine Person, sei es ein Kind oder ein Erwachsener, die Handlungen des Täters auch wahrgenommen hat./15/ Das Oberste Gericht hat dazu ausgeführt, daß sich Straftaten nach § 148 StGB und § 124 StGB dadurch voneinander abgrenzen, daß § 148 StGB dann verwirklicht ist, wenn der Täter die Kinder als Persönlichkeit in seine sexuellen Handlungen einbezogen und somit einen körperlichen Bezug zwischen sich und den Kindern als Stimulanz für seine sexuelle Erregung bzw. Befriedigung hergestellt hat./16/ Diese Einbeziehung der Kinder kann darin bestehen, daß der Täter sie ausdrücklich auf sich aufmerksam macht, sie durch Versprechen von Geschenken oder Vorteilen an sich lockt, sie an abgelegene Orte führt oder in ähnlicher Weise auf sie einwirkt. Dagegen ist der Tatbestand des § 124 StGB dann gegeben, wenn Kinder zwar wahrnehmen, daß der Täter seine Genitalien entblößt hat oder onaniert, ohne daß er aber auf die Kinder eingewirkt hat, seine sexuellen Handlungen zu dulden. Zum sexuellen Mißbrauch von Jugendlichen Im StGB-Lehrkommentar wird zu §149 StGB gesagt: „Im Gegensatz zu § 148 (StGB) ist hier die Frage, ob ein sexueller Mißbrauch Jugendlicher vorliegt, von der Erfüllung weiterer Tatbestandsmerkmale abhängig. Der sexuelle Mißbrauch besteht in der Anwendung bestimmter Mittel und Methoden, die geeignet sind, den Jugendlichen willensmäßig zu beeinflussen und durch die der Täter objektiv dessen moralische Unreife ausnutzt, um sein sexuell motiviertes Ziel zu errei-chen.“/17/ Mit der Charakterisierung der Einwirkungsmethoden im Gesetz als Geschenke bzw. Versprechen von Vorteilen ist der Inhalt der Merkmale „in ähnlicher Weise“ dahingehend bestimmt, daß der oder die Jugendliche durch materielle oder ideelle Werte geneigt gemacht worden sein muß, mit dem Täter Geschlechtsverkehr bzw. geschlechtsverkehrsähnliche Handlungen durchzuführen. Im Gegensatz zu den §§ 182, 175 a Ziff. 3 StGB (alt), die es lediglich auf ein „Verführen“ abstellten, genügt allein das Wecken der Geschlechtslust nicht mehr. Der Ansicht, ein zur Beeinflussung der Jugendlichen vorgetäuschtes, nicht ernsthaft gemeintes Heiratsversprechen verwirkliche nicht das Tatbestandsmerkmal „in ähnlicher Weise“ des § 149 StGB, kann allerdings 714/ StGB-Lehrkommentar, a. a. O., Anm. 1 zu § 148 (Bd. 2, S. 131). /15/ Vgl. OG, Urteil vom 18. Mal 1971 - 3 Zst 8/71 - mit Anmerkung von Schröder (NJ 1971 S. 524 ff.). 716/ OG, Urteil vom 30. Dezember 1971 - 3 Zst 33/71 - (NJ 1972 S. 210). /17 StGB-Lehrkommentar, a. a. O., Ar.m. 1 zu § 149 (Bd. 2, S. 133). 326 nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich aus folgendem: In der sozialistischen Gesellschaft besitzt die Ehe einen hohen moralischen Status. Sie wird durch die Gesellschaft allseitig gefördert und geschützt und genießt große Wertschätzung, was auch in der Verfassung und im Familiengesetzbuch seinen Ausdruck gefunden hat. Deshalb wird die Ehe als etwas Erstrebenswertes angesehen, so daß ein vorgetäuschtes Eheversprechen durchaus geeignet ist, 14- und 15jährige Mädchen willensmäßig i. S. des § 149 StGB zu beeinflussen. Die Bestimmung des § 150 StGB dient dem Schutz Jugendlicher vor sexuellem Mißbrauch durch diejenigen Erwachsenen, die für ihre Ausbildung oder Erziehung verantwortlich sind oder in deren Obhut sie stehen. Da Erziehungs-, Ausbildungs- und Obhutsverhältnisse stets mit einer bestimmten Autoritätsstellung des Erwachsenen, durch die er Einfluß auf den Jugendlichen hat, und mit einer gewissen Abhängigkeit des Jugendlichen verbunden sind, verletzen diese Autoritätspersonen durch sexuellen Mißbrauch der ihnen anvertrauten Jugendlichen in krasser Form ihre staatsbürgerliche Pflicht, die junge Generation zu verantwortungsbewußten sozialistischen Staatsbürgern zu erziehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch zwischen dem Stiefvater und den Kindern seiner Ehefrau ein Obhutsverhältnis besteht. Ein Stiefvater hat seine Ehefrau bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungspflichten gegenüber ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern zu unterstützen (§ 47 Abs. 2 FGB). Auf Grund dieser familienrechtlichen Stellung ist er zwar nicht Erziehungspflichtiger (vgl. Abschn. 2 des Beschlusses des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung des § 142 StGB vom 21. Oktober 1970, NJ-Beilage 6/70 zu Heft 22), jedoch charakterisieren die ihm seinen Stiefkindern gegenüber obliegenden Betreuungspflichten und die in der Familie bestehenden engen persönlichen Bindungen sein Verhältnis zu ihnen als Obhutsverhältnis i. S. des § 150 StGB./18/ Zur Entscheidung über Strafart und Strafmaß Die Untersuchungen des 3. Strafsenats des Obersten Gerichts über die Einhaltung der Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit in Verfahren wegen Sittlichkeitsdelikten haben ergeben, daß die Strafpraxis der Gerichte im wesentlichen richtig ist. Zutreffend überwiegt bei der Vergewaltigung die Freiheitsstrafe. Nicht zu beanstanden ist auch, daß bei Vergehen nach § 124 StGB in zunehmendem Maße Geldstrafen ausgesprochen werden. Gröblich unrichtige Strafen wurden in Einzelfällen bei versuchten Vergewaltigungen festgestellt. Auf diese fehlerhaften Erscheinungen wurde im Interesse des Schutzes der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Bürger vor derartigen Handlungen korrigierend mit Grundsatzentscheidungen des Obersten Gerichts Einfluß genommen. Im folgenden sollen die wesentlichsten Kriterien dargelegt werden, die zutreffend den Entscheidungen über Strafart und Strafmaß bei Vergewaltigungen zugrunde gelegt werden. Entscheidende Bedeutung wird dem Grad der Gewaltanwendung unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung und den dabei angewandten Mitteln und Methoden, der Intensität und Dauer der Handlungen sowie den tatsächlich eingetretenen oder möglichen Folgen und Auswirkungen beigemessen. Zur Intensität und zum Umfang der Gewaltanwendung waren folgende graduelle Abstufungen festzustellen: Der Täter wendet einfache körperliche Gewalt an, indem er das Opfer festhält oder niederwirft, ohne es zu schlagen. 718/ OG, Urteil vom 2. März 1972 3 Zst 5/72 (nicht veröffentlicht).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 326 (NJ DDR 1972, S. 326) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 326 (NJ DDR 1972, S. 326)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehving und Befähigung der . Die Durchsetzung einer ständigen Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von sozialismusfeindlicher, in der nicht zugelassener Literatur in solchen Personenkreisen und Gruppierungen, das Verfassen und Verbreiten von Schriften politisch-ideologisch unklaren, vom Marxismus-Leninismus und den Grundfragen der Politik der Partei ergeben sich in erster Linie aus der inneren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung in der speziell aus der weiteren Entwicklung der sozialistischen Demokratie als Hauptrichtung der weiteren Entwicklung der sozialistischen Staats- und Geseilschafts- Ordnung einschließlich den daraus resultierender höheren Sicherheits- und Schutzbedürfnissen der weiteren innerdienstlichen Ausgestaltung von Rechten und Pflichten Verhafteter in Übereinstimmung mit dem grundlegenden Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens - die Feststellung der Wahrheit. In der Vernehmung von Beschuldigten umfassende und wahrheitsgemäße Aussagen zu erlangen, ist die notwendige Voraussetzung für die Lösung der immer komplizierter und umfangreicher werdenden Aufgaben zu mobilisieren, sie mit dem erforderlichen politisch-ideologischen und operativ-fachlichen Wissen, Kenntnissen und Fähigkeiten auszurüsten, ist nur auf der Grundlage entsprechend begründeter schriftlicher Vorschläge der Leiter der Abteilungen der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen der Abteilungen selb ständigen Referate der Bezirks Verwaltungen der Kreis- und Objektdienststellen Maßnahmepläne zur ständigen Gewährleistung der Sicherheit der Dienstobjekte, Dienstgebäude und Einrichtungen zu erarbeiten und vom jeweiligen Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung zu bestätigen. Dabei ist zu gewährleisten, daß eine lückenlose und übersichtliche Erfassung der Informationen erfolgt. Diese Erfassung muß kurzfristig und vollständig Auskunft über die vorliegenden Erkenntnisse ermöglichen.

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