Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 316

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 316 (NJ DDR 1972, S. 316); auch der Stand der medizinischen Möglichkeiten wissenschaftlicher und praktischer Art eingeschätzt. In Auswertung aller Faktoren ist eine Rechtslage neuer Qualität geschaffen worden. Ihr Hauptinhalt ist die Übergabe der Entscheidungsbefugnis über die Austragung der Schwangerschaft oder ihre vorzeitige Beendigung an die Frau./13/ Damit werden die staatliche Entscheidungskompetenz und ihre strafrechtliche Sicherung beseitigt/14/, sofern die Schwangerschaft nicht länger als 12 Wochen besteht. Dies ist eine folgerichtige Weiterentwicklung der Familienpolitik und des Familienrechts der DDR, die durch zwei grundlegende Merkmale gekennzeichnet sind: die eigenverantwortliche, selbständige Gestaltung der Familienbeziehungen durch die Bürger selbst und durch den ständigen Ausbau der Bedingungen dafür durch Gesellschaft und Staat. Das Recht zur eigenverantwortlichen Gestaltung wird mit dem Gesetz vom 9. März 1972 in einer außerordentlich bedeutsamen Frage weitergeführt. Die neue Regelung geht über die Beseitigung einer Strafandrohung für den Abort weit hinaus. Sie geht auch weit über die Forderungen hinaus, die von der Arbeiterbewegung im Kapitalismus gestellt wurden und gestellt werden konnten. Das Gesetz enthält das selbständige, an keine Begründung gebundene Recht der Frau zur Entscheidung; schafft die Voraussetzungen zur Wahrnehmung des Entscheidungsrechts für jede Frau unabhängig von ihren materiellen Lebensbedingungen/15/; gibt der Frau ein Recht, die Durchführung der Unterbrechung von den Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens zu verlangen/16/; verpflichtet die Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Unterbrechung entsprechend den gebotenen medizinischen Erfordernissen durchzuführen und die notwendigen Voraussetzungen dafür zu schaffen/17/. Erst dieser Komplex von Rechten und Pflichten ermöglicht eine freie Entscheidung. Da nicht durch vom Staat beauftragte Gremien zu entscheiden ist, entfällt die Notwendigkeit einer Begründung durch die Frau. Das ist die Konsequenz einer Regelung, die die Unterbrechung der Schwangerschaft aus Gründen der eigenen Lebensplanung gestatten will./18/ Solange nur eine medizinische Indikation bestand, war von der allgemeinen Pflicht zur Austragung einer Schwangerschaft ausgegangen worden, die eben nur aus gesundheitlichen Gründen entfiel. Unterbrechungen bis zur Vollendung des 16. oder nach Vollendung des 40. Lebensjahres hatten schon den Charakter einer sozialen Indikation. Sie bezogen sich aber auf extreme und weitgehend eindeutige Fälle. Für eine Unterbrechung aus den Gründen /13/ Vgl. § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 9. März 1972. ,'14/ Die Bestimmungen des Strafrechts (§§ 153 bis 155) gelten künftig allerdings noch für diejenigen Unterbrechungen, die nicht entsprechend dem Gesetz und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmung vorgenommen werden. Solche bleiben künftig denkbar, so. wenn der Wunsch besteht, die Schwangerschaft unbedingt zu verheimlichen oder wenn die 12-Wochen-Frist verstrichen ist. Für diese besonderen Fälle behält die Anwendung des Strafrechts zum Schutz der betroffenen Frauen seine volle Berechtigung. /15/ § 4 des Gesetzes stellt die Vorbereitung, Durchführung und Nachbehandlung der nach dem Gesetz zulässigen Unterbrechung der Schwangerschaft arbeits- und versieherungs-rechtlich dem Erkrankungsfall gleich. /IG/ § 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz vom 9. März 1972 spricht wörtlich vom Recht der Frau, die Schwangerschaft durch ärztlichen Eingriff unterbrechen zu lassen. /17/ Vgl. § 4 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz vom 9. März 1972 (insbesondere Abs. 1 und 3). /18/ Um eventuellen Zweifeln vorzubeugen, ist in § 4 Abs. 4 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz vom 9. März 1972 ausdrücklich festgelegt, daß eine Unterbrechung gegen den Wilien der Schwängern nicht zulässig ist. der eigenen Lebensplanung können kaum noch allgemeingültige Kriterien gelten: Sollte die gerade begonnene oder die kurz vor dem Abschluß befindliche Berufsausbildung der Frau eine Begründung sein oder nicht? Wie wäre eine längere Trennung der Ehepartner zu werten? Sollte die erste oder eventuell auch die zweite Schwangerschaft weitgehend tabu sein? Wann gelten die finanziellen oder die Wohnverhältnisse als günstig? Es gibt keine generellen allgemeingültigen Gründe für oder wider die Unterbrechung. Jede Frau und die Ehepartner müssen ihre Entscheidung vor sich selbst verantworten und begründen. Deshalb ist es richtig, daß keine soziale Indikation das Unterbrechungsverbot abgelöst hat, weil die dabei notwendige Entscheidungstätigkeit des Staates allzuleicht den Charakter der Einmischung in die eigene, selbst zu verantwortende Lebensplanung und -gestaltung durch jeden einzelnen und jede Familie angenommen hätte. Mit dem Verzicht auf eine Begründung der Unterbrechung entfällt auch das Recht zu ihrer moralischen Wertung. Hier gilt es, Mißverständnissen vorzubeugen. Die Haltung des einzelnen und der Ehegatten zum Kind unterliegt sehr wohl einer moralischen Wertung. Der dauernde Verzicht auf Kinder, auch die gewollte Beschränkung auf ein Kind ist moralisch in der Regel nicht gerechtfertigt und allzuoft Ausdruck einer kleinbürgerlichen Haltung. Damit muß sich die Gesellschaft auseinandersetzen. Doch wann die Kinder geboren werden sollen, ist nur von den Eltern selbst zu entscheiden. Deshalb kommt eine Bewertung der einzelnen Unterbrechung, insbesondere von den mit der Durchführung beauftragten medizinischen Fachkräften, nicht in Betracht. Es kann nicht ihre Aufgabe sein, über die Lebensplanung der von ihnen zu behandelnden Frauen zu urteilen. Das Gesetz spricht von einem Recht der Schwangeren, über die Unterbrechung zu entscheiden; die Partnerbeziehungen werden in dem Gesetz nicht direkt angesprochen. Das ordnet sich voll in das geltende Familienrecht ein. Nach § 9 FGB regeln die Ehegatten alle Angelegenheiten des ehelichen Lebens und der Entwicklung des einzelnen im gegenseitigen Einverständnis, d. h. also gemeinsam. Sicher gehört die Unterbrechung der Schwangerschaft zu den wichtigsten Entscheidungen dieser Art, und der Grundsatz des § 9 FGB gilt für sie uneingeschränkt. Die gemeinsame Entscheidung wird generell im Interesse der Selbständigkeit. Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit jedes Ehegatten von dem Recht ergänzt, nach außen selbständig aufzutreten und wirksame Entscheidungen zu treffen. Es gilt allgemein als selbstverständlich, daß beide Ehegatten selbständig einen Arbeitsvertrag begründen können. Eine andere Rechtslage würde sowohl die persönliche Integrität des einzelnen Ehegatten verletzen als auch auf eine Einmischung in die ehelichen Angelegenheiten hinauslaufen. Ebenso verhält es sich beim Gesetz vom 9. März 1972. In den Beziehungen zur Gesellschaft muß die Frau das Recht haben, selbständig aufzutreten. Natürlich wird das Leben beider Ehegatten von der Geburt eines Kindes oder von der Unterbrechung tief berührt, ebenso wie ihre Beziehungen zueinander. Doch zunächst und unmittelbar betrifft das Problem die Frau, ihre Lebensbedingungen, ihren Körper, ihre Gesundheit. Haben die Ehegatten zu der Unterbrechung verschiedene Meinungen, dann müssen sie dieses Problem selbst lösen. Die Gesellschaft kann weder den Streit entscheiden, noch erneut eine Abhängigkeit der Frau vom Mann begründen, indem sie die Unterbrechung von seiner der Gesellschaft gegenüber erklärten Zustimmung abhängig macht. 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 316 (NJ DDR 1972, S. 316) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 316 (NJ DDR 1972, S. 316)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und militärische Disziplin in ihren Dienstbereichen umfassend gewährleistet werden. Sie haben Disziplinverstöße auszuwerten und in ihrer Führungs- und Leitungsarbeit zu berücksichtigen. Diese Aufgabe beinhaltet die in der Ordnung über die Durcliführung von Transporten und die Absicherung gerichtlicher HauptVerhandlungen der Abteilung der angewiesen., Referat Operativer Vollzug. Die Durchsetzung wesentlicher Maßnahmen des Vollzuges der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre ununterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende, Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit gewährleisten. Im Zusammenhang damitlistzzu sichern, daß Entscheidungen über die Durchführung operativer Maßnahmen stets auf der Grundlage einer exakten Analyse der Sicherheitslage ilMyorgang getroffen werden.

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