Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 313 (NJ DDR 1972, S. 313); einer Staatsbürgerschaft nach den vertraglich vereinbarten Regeln wieder aufgehoben werden. Die Verträge mit der Sowjetunion und Ungarn schließen eine Rückwirkung auf den Tag der Geburt aus, wenn durch die Eltern keine Wahl getroffen wurde. Nach diesen beiden Verträgen wird eine der Bürgerschaften der Partnerstaaten an dem Tage beseitigt, an dem das Kind ein Jahr alt wird. Hervorzuheben ist schließlich die in allen Verträgen übereinstimmend getroffene Entscheidung der Partner, im Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft von den Zielen des Vertrags auszugehen. Deshalb haben sie sich grundsätzlich verpflichtet, keiner Person ihre Staatsbürgerschaft zu verleihen, die Bürger des Partnerstaates ist und aus dessen Staatsbürgerschaft nicht entlassen wurde. Lediglich im Vertrag mit der Sowjetunion ist die Zulässigkeit der Einbürgerung eines Bürgers des Partnerstaates vorgesehen, wenn die Zustimmung der zuständigen staatlichen Organe des anderen Partners zur Entlassung aus der Staatsbürgerschaft vorliegt (Art. 13). Damit ist auch weitgehend ausgeschlossen, daß die Verleihung eine potentielle Quelle für das Entstehen von Doppelstaatlichkeit wird. Diese vertraglichen Regelungen müssen im Zusammenhang mit den Normen des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR gesehen werden. Danach kommt eine Entlassung aus der Staatsbürgerschaft nur in Betracht, wenn der Bürger auf reguläre Weise schon Wohnsitz „außerhalb der DDR hat oder nehmen will, er eine andere Staatsbürgerschaft besitzt oder zu erwerben beabsichtigt und der Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der Deutschen Demokratischen Republik keine zwingenden Gründe entgegenstehen“ (§ 10). Die im Gesetz genannten Bedingungen verstehen sich nicht alternativ, sondern in der Weise, daß auf jeden Fall der Staatsbürger der DDR bereits außerhalb des Staatsgebietes der DDR wohnhaft ist oder doch seinen Wohnsitz in einen anderen Staat verlagern will. Anderenfalls, nämlich bei fortdauerndem Wohnsitz in der DDR, gäbe es keinen sachlichen Grund für die Entlassung. Ganz im Sinne der Absicht unserer Republik, Doppelstaatlichkeit und Staatenlosigkeit entgegenzuwirken, liegt ferner die Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes. Sie verpflichtet einen Bürger der DDR, der die Bürgerschaft eines anderen Staates erwerben möchte, dazu die Zustimmung des verantwortlichen Staatsorgans der DDR einzuholen. Umgekehrt hat das Staatsbürgerschaftsgesetz der DDR bereits die Möglichkeit eröffnet, Anträgen auf Verleihung der Staatsbürgerschaft die Zustimmung zu versagen, wenn Doppelstaatlichkeit entstehen würde. Die „zwingenden Gründe“, von denen § 7 dieses Gesetzes als der Verleihung entgegenstehend spricht, haben durch die Verträge zur Regelung von Fragen der doppelten Staats- bürgerschaft im Hinblick auf Bürger der Partnerstaaten eine eindeutige Konkretisierung erfahren. Auch über das eben erwähnte Beispiel hinaus erweisen sich die Verträge zur Regelung von Fragen der doppelten Staatsbürgerschaft als Konkretisierung bzw. Ergänzung des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR. Mit den Verträgen wurden keine generellen neuen Erwsrbs-oder Verlustgründe in das Staatsbürgerschaftsrecht der DDR eingeführt. Was sie regeln, hat nur Bedeutung zwischen den jeweiligen Partnern. In allen anderen Fällen ist ausschließlich vom Staatsbürgerschaftsgesetz auszugehen. Der sich in den Verträgen insgesamt äußernde sozialistische Charakter der Beziehungen zwischen den Partnerstaaten findet besonders in dem klaren Grundsatz Ausdruck, daß Personen, die auf dem Territorium des einen Partnerstaates wohnhaft sind, sich jedoch für die Bürgerschaft des anderen Staates entscheiden oder beim Fehlen einer persönlichen Entscheidung nach den Regeln des jeweiligen Vertrags die Bürgerschaft des anderen Staates erwerben, in keiner Weise in ihrem Aufenthaltsrecht berührt werden. Natürlich ergibt sich für sie durch den Verlust der Bürgerschaft des Aufenthaltslandes eine veränderte Stellung. Aus Staatsbürgern werden Bürger anderer Staaten, und bestimmte politische Rechte, die mit der Staatsbürgerschaft verknüpft sind, erlöschen. In ihren grundlegenden Persönlichkeitsrechten ändert sich jedoch nichts. Darauf haben auch der Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten und der Verfassungs- und Rechtsausschuß in ihrer gemeinsamen Stellungnahme vor der Volkskammer zum Vertrag mit der Sowjetunion mit Nachdruck hingewiesen. In ihr heißt es: „Entsprechend dem tiefen Humanismus und der Moral der sozialistischen Gesellschaftsund Staatsordnung werden diese Bürger wie alle Bürger anderer Staaten nicht als Menschen zweiter Klasse betrachtet und behandelt, wie das zum Beispiel bei der großen Zahl der durch die westdeutschen Konzerne ausgebeuteten ,Gastarbeiter“ der Fall ist. Sie bietet ihnen vielmehr die realen Bedingungen, als geachtete Persönlichkeiten in unserer Gesellschaft wirksam zu werden. Ihre Würde der Freiheit steht wie die des eigenen Staatsbürgers unter dem Schutz der sozialistischen Staatsmacht.“/?/ Betrachtet man die Verträge in ihrer Gesamtheit und die von ihnen ausgehenden Wirkungen, so kann das bei der Beratung des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag mit der Sowjetunion in der Volkskammer abgegebene Urteil verallgemeinert werden: Eine juristisch komplizierte Materie fand eine umfassende und wohlbegründete Regelung. IV Volkskammer der Deutschen Demokratischen Kepublik, 14. Tagung vom 24. September 1969, stenografische Niederschrift, S. 544. Prof. Dr. sc. ANITA GRANDKE, Bereich Zivil- und Familienrecht der Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin Festigung der Gleichberechtigung und Förderung bewußter Elternschaft Zum Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft Die Förderung der Liebe zum Kind, die Festigung der Familie in der sozialistischen Gesellschaft und die Erhöhung der Geburtenfreudigkeit sind ein Grundanliegen sozialistischer Politik, das von der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei konsequent verfolgt und verwirklicht wird. Mit dem „Gemeinsamen Beschluß des Zentralkomitees der SED, des Bundesvorstandes des FDGB und des Ministerrates der DDR über sozialpolitische Maßnahmen in Durchführung der auf dem VIII. Parteitag beschlossenen Hauptaufgabe des Fünf jahrplanes“ vom 27. April 1972/1/ sind die Bedingungen für die Familienentwicklung spürbar verbessert worden. Die umfassenden Möglichkeiten zur Familienplanung bis hin zur Unterbrechung der Schwangerschaft ermöglichen und erfordern eine bewußte Haltung zum Kind. Durch die neuen Maßnah- IV Vgl. Neues Deutschland (Ausg. B) vom 28. April 1972, S. 3 f. 313;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 313 (NJ DDR 1972, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 313 (NJ DDR 1972, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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