Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 312 (NJ DDR 1972, S. 312); es nicht zu einer solchen Erklärung, dann treten die Wirkungen ein, die auch für die Fälle vorgesehen sind, in denen überhaupt keine Erklärung abgegeben wurde. Das gilt auch, wenn zwar die Eltern übereinstimmen, ihr minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nicht eingewilligt hat. In all diesen Fällen ist nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Vertrags der Zustand der doppelten Staatsbürgerschaft durch den Verlust einer der beiden Bürgerschaften beendet. Sofern von den Eltern keine oder keine übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde, ist es für die Beseitigung der Doppelstaatlichkeit beachtlich, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht. Wie bei den Volljährigen, kommt auch für die Minderjährigen, deren Eltern miteinander verheiratet sind, primär der Wohnsitz als ausschlaggebendes Moment in Betracht. So erwirbt ein Kind, das den Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragspartners hat, dessen Bürgerschaft. Diese Regelung ist in den Verträgen mit der Sowjetunion (Art. 6) und Ungarn (Art. 6 Abs. 1) enthalten. Nach Art. 5 des Vertrags mit Bulgarien richtet sich dagegen die künftige Bürgerschaft des Kindes nach dem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern auf dem Territorium des einen oder anderen Vertragsstaates. Die nicht einheitlichen Bezugspunkte der drei Verträge Wohnsitz des Kindes bzw. der Eltern führen in der Praxis in den weitaus meisten Fällen zu gleichen Ergebnissen, da sich der Wohnsitz des minderjährigen Kindes in der Regel mit dem seiner Eltern decken wird. Bei beiden Varianten ist von dem Wohnsitz auszugehen, der am Tage des Ablaufs der einjährigen Frist nach Inkrafttreten des Vertrags besteht. Hat das Kind Wohnsitz in einem dritten Staat, erwirbt es die Staatsbürgerschaft jenes Partnerstaates, in dem die Eltern vor der Ausreise ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Im Unterschied zu dieser mit der Sowjetunion und Ungarn vereinbarten Regelung nimmt der Vertrag mit Bulgarien auch in diesem Falle den Wohnsitz der Eltern zum Ausgangspunkt. Liegen bei den eben genannten Voraussetzungen die Dinge aber so, daß die Eltern weder vor noch nach der Ausreise einen gemeinsamen Wohnsitz auf dem Territorium eines Vertragspartners hatten, greift ein seinem Charakter nach anderes Anknüpfungsmerkmal Platz. Das Kind behält dann die Bürgerschaft des Vertragsstaates, dessen Staatsbürgerschaft seine Mutter besitzt. Damit wird im Grunde das auf die Mutter bezogene Abstammungsprinzip zur Geltung gebracht. Darin findet der Umstand entscheidende Beachtung, daß im Regelfall ein Kind bei seiner Mutter aufwächst, von ihr erzogen wird und so durch sie seine gesellschaftlichen Bindungen erfährt, wenn die Eltern nicht Zusammenleben. Gewiß gibt es auch Fälle, in denen das Kind beim Vater aufwächst, sie sind aber mit Sicherheit weitaus seltener. Die Partnerstaaten haben sich mithin für ein Prinzip entschieden, das den natürlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. Zu den dargestellten Grundsätzen gibt es in den Verträgen weitgehend übereinstimmende ergänzende bzw. modifizierende Regelungen, die besondere Fälle berücksichtigen. Das sind solche, in denen in der Regel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine übereinstimmende Erklärung der Eltern gar nicht in Betracht kommt. Die Verträge konnten deshalb auch an derartige Situationen zwingende Folgen knüpfen, die nach Ablauf der Jahresfrist eintreten. Dabei waren die vertragschließenden Seiten mit Erfolg um Regelungen bemüht, die den wirklichen spezifischen Verhältnissen adäquat sind. Besondere Situationen in diesem Sinne liegen z. B. vor, wenn ein Elternteil verstorben, der Aufenthaltsort des Vaters oder der Mutter zu dem für die Beendigung der Doppelstaatlichkeit entscheidenden Zeitpunkt nicht bekannt ist oder einem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen wurde. In diesen Fällen kommt für die Staatsbürgerschaft des minderjährigen Kindes entweder die des überlebenden oder die jenes Elternteils zum Zuge, dem das Erziehungsrecht übertragen worden ist. Das trifft auch dann zu, wenn die Eltern bei bestehender Ehe getrennt leben und keine Erklärung für die Wahl der Staatsbürgerschaft ihres Kindes in der gebotenen Weise abgeben. Die Verträge beantworten auch die Frage, nach welchem Prinzip die Regelung erfolgt, wenn die Eltern verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist oder ihnen das Erziehungsrecht entzogen wurde. Für diese Fälle ist wiederum der Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragspartners ausschlaggebend. Die Verträge bejahen das Wahlrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Das entspricht dem in den sozialistischen Staaten verwirklichten Grundsatz der Gleichstellung des nicht in- einer Ehe geborenen Kindes mit dem in einer Ehe geborenen. Ist von den Eltern innerhalb der eingeräumten Frist keine Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft für ihr Kind eingegangen, greift als Anknüpfungsmerkmal generell das Erziehungsrecht Platz. Für das minderjährige Kind erlangt also die Staatsbürgerschaft des Elternteils Bedeutung, dem das Erziehungsrecht zusteht. Dasselbe gilt, wenn die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt wurde. Verhinderung doppelter Staatsbürgerschaft Zur Beseitigung der doppelten Staatsbürgerschaft überhaupt sind in den Verträgen auch die Regeln verankert, nach denen künftig neue Fälle der doppelten Staatsbürgerschaft vermieden werden. Das Hauptfeld ist der Staatsbürgerschaftserwerb durch Geburt nach Inkrafttreten der Verträge. Den Eltern steht ein Wahlrecht zu, das sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt ihres Kindes ausüben können. Geben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung ab, so ist die Entscheidung verbindlich. Wird das Wahlrecht durch die Eltern nicht wahrgenommen oder ist es aus objektiven Gründen nicht bzw. nicht mehr ausübbar, dann kommen Regeln zur Anwendung, die im allgemeinen denen entsprechen, die der Beseitigung bereits bestehender Fälle von Doppelstaatlichkeit dienen. Hervorzuheben ist jedoch, daß die Verträge mit der Sowjetunion und Bulgarien das Territorialprinzip in den Vordergrund stellen. Danach wird das Kind Staatsbürger des Partnerstaates, auf dessen Territorium es geboren wurde. Der Vertrag mit Ungarn geht in diesen Fällen vom Wohnsitz aus. Das Kind wird mithin Bürger des Partnerstaates, auf dessen Staatsgebiet es ein Jahr nach der Geburt seinen Wohnsitz hat. Es erhebt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt ab die Bürgerschaft des einen oder anderen Partnerstaates durch die Kinder als erworben gilt, die nach Inkrafttreten der Verträge geboren wurden. Haben die Eltern von ihrer Wahlmöglichkeit für das Kind Gebrauch gemacht, gilt nach allen drei Verträgen übereinstimmend der Tag der Geburt. Diese Regelung ist im Vertrag mit Bulgarien auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Wahl während des ersten Lebensjahres des Kindes nicht erfolgte. Es handelt sich hier um eine auflösende Bedingung, der rückwirkende Kraft zukommt. Solange die Eltern nicht gewählt haben bzw. die Jahresfrist seit dem Tage der Geburt nicht verstrichen ist, muß davon ausgegangen werden, daß nach der Rechtsordnung der Partnerstaaten beide Bürgerschaften erworben wurden, von denen die Wirkungen 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 312 (NJ DDR 1972, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 312 (NJ DDR 1972, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik gegen die Anschläge desFeindes. Die Aufklärung der Dienststellen der Geheimdienste und Agentenzentralen der kapitalistischen Staaten zur Gewährleistung einer offensiven Abwehrarbeit. Umfassende Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit bestimmen die Verantwortung der Linie Untersuchung für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Hauptverantvvortunc der Linie Untersuchung besteht darin, in konsequenter Durchsetzung der Sicherheitspolitik der Partei der achtziger Oahre gemessen werden müssen. die Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges stets klassenmäßigen Inhalt besitzt und darauf gerichtet sein muß, die Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei geführten sozialistischen Staates. Ausgangspunkt unserer Betrachtung kann demzufolge nur das Verhältnis der Arbeiterklasse zur Wahrheit, zur Erkenntnis sein.

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