Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 312

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 312 (NJ DDR 1972, S. 312); es nicht zu einer solchen Erklärung, dann treten die Wirkungen ein, die auch für die Fälle vorgesehen sind, in denen überhaupt keine Erklärung abgegeben wurde. Das gilt auch, wenn zwar die Eltern übereinstimmen, ihr minderjähriges Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, jedoch nicht eingewilligt hat. In all diesen Fällen ist nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten des Vertrags der Zustand der doppelten Staatsbürgerschaft durch den Verlust einer der beiden Bürgerschaften beendet. Sofern von den Eltern keine oder keine übereinstimmende Erklärung abgegeben wurde, ist es für die Beseitigung der Doppelstaatlichkeit beachtlich, ob die Eltern des Kindes miteinander verheiratet sind oder nicht. Wie bei den Volljährigen, kommt auch für die Minderjährigen, deren Eltern miteinander verheiratet sind, primär der Wohnsitz als ausschlaggebendes Moment in Betracht. So erwirbt ein Kind, das den Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragspartners hat, dessen Bürgerschaft. Diese Regelung ist in den Verträgen mit der Sowjetunion (Art. 6) und Ungarn (Art. 6 Abs. 1) enthalten. Nach Art. 5 des Vertrags mit Bulgarien richtet sich dagegen die künftige Bürgerschaft des Kindes nach dem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern auf dem Territorium des einen oder anderen Vertragsstaates. Die nicht einheitlichen Bezugspunkte der drei Verträge Wohnsitz des Kindes bzw. der Eltern führen in der Praxis in den weitaus meisten Fällen zu gleichen Ergebnissen, da sich der Wohnsitz des minderjährigen Kindes in der Regel mit dem seiner Eltern decken wird. Bei beiden Varianten ist von dem Wohnsitz auszugehen, der am Tage des Ablaufs der einjährigen Frist nach Inkrafttreten des Vertrags besteht. Hat das Kind Wohnsitz in einem dritten Staat, erwirbt es die Staatsbürgerschaft jenes Partnerstaates, in dem die Eltern vor der Ausreise ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Im Unterschied zu dieser mit der Sowjetunion und Ungarn vereinbarten Regelung nimmt der Vertrag mit Bulgarien auch in diesem Falle den Wohnsitz der Eltern zum Ausgangspunkt. Liegen bei den eben genannten Voraussetzungen die Dinge aber so, daß die Eltern weder vor noch nach der Ausreise einen gemeinsamen Wohnsitz auf dem Territorium eines Vertragspartners hatten, greift ein seinem Charakter nach anderes Anknüpfungsmerkmal Platz. Das Kind behält dann die Bürgerschaft des Vertragsstaates, dessen Staatsbürgerschaft seine Mutter besitzt. Damit wird im Grunde das auf die Mutter bezogene Abstammungsprinzip zur Geltung gebracht. Darin findet der Umstand entscheidende Beachtung, daß im Regelfall ein Kind bei seiner Mutter aufwächst, von ihr erzogen wird und so durch sie seine gesellschaftlichen Bindungen erfährt, wenn die Eltern nicht Zusammenleben. Gewiß gibt es auch Fälle, in denen das Kind beim Vater aufwächst, sie sind aber mit Sicherheit weitaus seltener. Die Partnerstaaten haben sich mithin für ein Prinzip entschieden, das den natürlichen Gegebenheiten Rechnung trägt. Zu den dargestellten Grundsätzen gibt es in den Verträgen weitgehend übereinstimmende ergänzende bzw. modifizierende Regelungen, die besondere Fälle berücksichtigen. Das sind solche, in denen in der Regel aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine übereinstimmende Erklärung der Eltern gar nicht in Betracht kommt. Die Verträge konnten deshalb auch an derartige Situationen zwingende Folgen knüpfen, die nach Ablauf der Jahresfrist eintreten. Dabei waren die vertragschließenden Seiten mit Erfolg um Regelungen bemüht, die den wirklichen spezifischen Verhältnissen adäquat sind. Besondere Situationen in diesem Sinne liegen z. B. vor, wenn ein Elternteil verstorben, der Aufenthaltsort des Vaters oder der Mutter zu dem für die Beendigung der Doppelstaatlichkeit entscheidenden Zeitpunkt nicht bekannt ist oder einem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen wurde. In diesen Fällen kommt für die Staatsbürgerschaft des minderjährigen Kindes entweder die des überlebenden oder die jenes Elternteils zum Zuge, dem das Erziehungsrecht übertragen worden ist. Das trifft auch dann zu, wenn die Eltern bei bestehender Ehe getrennt leben und keine Erklärung für die Wahl der Staatsbürgerschaft ihres Kindes in der gebotenen Weise abgeben. Die Verträge beantworten auch die Frage, nach welchem Prinzip die Regelung erfolgt, wenn die Eltern verstorben sind, ihr Aufenthaltsort unbekannt ist oder ihnen das Erziehungsrecht entzogen wurde. Für diese Fälle ist wiederum der Wohnsitz auf dem Hoheitsgebiet eines Vertragspartners ausschlaggebend. Die Verträge bejahen das Wahlrecht der Eltern für ihre minderjährigen Kinder auch dann, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Das entspricht dem in den sozialistischen Staaten verwirklichten Grundsatz der Gleichstellung des nicht in- einer Ehe geborenen Kindes mit dem in einer Ehe geborenen. Ist von den Eltern innerhalb der eingeräumten Frist keine Erklärung über die Wahl der Staatsbürgerschaft für ihr Kind eingegangen, greift als Anknüpfungsmerkmal generell das Erziehungsrecht Platz. Für das minderjährige Kind erlangt also die Staatsbürgerschaft des Elternteils Bedeutung, dem das Erziehungsrecht zusteht. Dasselbe gilt, wenn die Ehe der Eltern geschieden oder für nichtig erklärt wurde. Verhinderung doppelter Staatsbürgerschaft Zur Beseitigung der doppelten Staatsbürgerschaft überhaupt sind in den Verträgen auch die Regeln verankert, nach denen künftig neue Fälle der doppelten Staatsbürgerschaft vermieden werden. Das Hauptfeld ist der Staatsbürgerschaftserwerb durch Geburt nach Inkrafttreten der Verträge. Den Eltern steht ein Wahlrecht zu, das sie innerhalb eines Jahres nach der Geburt ihres Kindes ausüben können. Geben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung ab, so ist die Entscheidung verbindlich. Wird das Wahlrecht durch die Eltern nicht wahrgenommen oder ist es aus objektiven Gründen nicht bzw. nicht mehr ausübbar, dann kommen Regeln zur Anwendung, die im allgemeinen denen entsprechen, die der Beseitigung bereits bestehender Fälle von Doppelstaatlichkeit dienen. Hervorzuheben ist jedoch, daß die Verträge mit der Sowjetunion und Bulgarien das Territorialprinzip in den Vordergrund stellen. Danach wird das Kind Staatsbürger des Partnerstaates, auf dessen Territorium es geboren wurde. Der Vertrag mit Ungarn geht in diesen Fällen vom Wohnsitz aus. Das Kind wird mithin Bürger des Partnerstaates, auf dessen Staatsgebiet es ein Jahr nach der Geburt seinen Wohnsitz hat. Es erhebt sich die Frage, von welchem Zeitpunkt ab die Bürgerschaft des einen oder anderen Partnerstaates durch die Kinder als erworben gilt, die nach Inkrafttreten der Verträge geboren wurden. Haben die Eltern von ihrer Wahlmöglichkeit für das Kind Gebrauch gemacht, gilt nach allen drei Verträgen übereinstimmend der Tag der Geburt. Diese Regelung ist im Vertrag mit Bulgarien auch für die Fälle vorgesehen, in denen eine Wahl während des ersten Lebensjahres des Kindes nicht erfolgte. Es handelt sich hier um eine auflösende Bedingung, der rückwirkende Kraft zukommt. Solange die Eltern nicht gewählt haben bzw. die Jahresfrist seit dem Tage der Geburt nicht verstrichen ist, muß davon ausgegangen werden, daß nach der Rechtsordnung der Partnerstaaten beide Bürgerschaften erworben wurden, von denen die Wirkungen 312;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 312 (NJ DDR 1972, S. 312) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 312 (NJ DDR 1972, S. 312)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit während des gesamten Untersuchungshaftvollzuges Grundanforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit. Die Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland ist zu beachten: nur erfahrene Mitarbeiter der Abteilung für Betreuungsaufgaben einsetzen, auf Wünsche und Beschwerden der Inhaftierten ist sofort zu reagieren, sofortige Gewährung aller Vergünstigungen und in Abstimmung mit den befugten Organen. Die Verdächtiger soll im Interesse der Ausschöpfung spezieller Sachkunde von Mitarbeitern der Linie Untersuchung nach Konsultation mit der Linie Untersuchung durchgeführt werden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X