Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 310

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 310 (NJ DDR 1972, S. 310); Staatsbürgerschaft beseitigt bzw. verhindert werden können. Dieses Recht haben die genannten sozialistischen Staaten in den Verträgen wahrgenommen und ausgeübt. Sie haben sich dabei von der Erfahrung leiten lassen, daß die doppelte Staatsbürgerschaft für die betreffende Person selbst und für die beteiligten Staaten komplizierte Fragen, Schwierigkeiten und Kollisionen hervorbringen kann, die nach Möglichkeit vermieden werden müssen. So entspricht es der internationalen Praxis, daß jeder Staat einen Doppelstaater, der auch seine Bürgerschaft besitzt und sich auf seinem Staatsgebiet aufhält, als nur seinen Bürger betrachten kann. Er braucht auf eine weitere Staatsbürgerschaft keine Rücksicht zu nehmen. Die betreffende Person kann sich gegenüber diesem Staat auch nicht darauf berufen, daß sie Rechte und Pflichten aus einer anderen Bürgerschaft besitzt./“!/ Seit Jahrzehnten gibt es auf internationaler Ebene Bemühungen um einen Modus, das Problem der doppelten Staatsbürgerschaft befriedigend zu lösen. So wurden z. B. auch im Rahmen der UNO entsprechende Aktivitäten entwickelt. Wie die Praxis belegt, sind aber echte Lösungen für die einzelne Person und die Staaten erst auf der Basis der sozialistischen Gesellschaftsordnung, durch die in ihr herrschenden politischen Grundsätze und die Stellung der Persönlichkeit in ihr erreichbar. Daß sich beim Zusammentreffen verschiedener Rechtsordnungen leicht Fälle doppelter Staatsbürgerschaft ergeben können, wird z. B. bei der Betrachtung der Erwerbsgründe im Staatsbürgerschaftsrecht der DDR und der UdSSR deutlich. Nach dem Gesetz über die Staatsbürgerschaft der DDR vom 20. Februar 1967 (GBl. I S. 3) ist der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Geburt grundsätzlich an die Abstammung geknüpft. Nach § 5 erwirbt ein Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft der DDR, wenn die Eltern bzw. nur die Mutter oder nur der Vater die Staatsbürgerschaft der DDR besitzen. Das bestimmende Anknüpfungsmerkmal, das international sehr weit verbreitet ist, ist also die Abstammung von einem Staatsbürger. Vom gleichen Prinzip läßt sich unbeschadet einiger Modalitäten auch die Sowjetunion leiten. Daraus ergibt sich z. B daß ein Kind aus einer Ehe zwischen einem Bürger der DDR und einer Bürgerin der Sowjetunion mit seiner Geburt gleichzeitig die Staatsbürgerschaft der Sowjetunion und der DDR erwirbt. Aus der Berührung unseres Rechts mit dem der Volksrepublik Bulgarien ergeben sich ähnliche Probleme. Auch die bulgarische Staatsbürgerschaft wird kraft'Abstammung u. a. erworben, wenn ein Elternteil bulgarischer Bürger 1st und das Kind in der Volksrepublik Bulgarien geboren wurde. Der Erwerb tritt auch ein, wenn der Vater oder die Mutter bulgarischer Staatsbürger ist und das Kind im Ausland geboren wurde, es sei denn, daß die Geburt im Heimatland des anderen Elternteils erfolgte und nach dem Recht dieses Landes der Erwerb seiner Staatsbürgerschaft eintrat. Möglichkeiten, eine doppelte Staatsbürgerschaft zu verhindern Um mehrfachen Staatsbürgerschaften auf Grund solcher oder ähnlicher Umstände zu begegnen, sind hauptsächlich zwei rechtliche Wege möglich. Der eine besteht darin, daß ein Staat Regeln festlegt, nach denen er den eigentlich eintretenden Erwerb seiner eigenen Bürgerschaft ausschließt, wenn das Kind unter bestimm- IV IV Dieser Grundsatz ist in § 3 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der DDR ausdrücklich verankert. Danach können Staatsbürger der DDR „nach allgemein anerkanntem Völkerrecht gegenüber der Deutschen Demokratischen Republik keine Rechte oder Pflichten aus einer anderen Staatsbürgerschaft geltend machen“. ten Bedingungen das kann beispielsweise die Geburt auf dem Territorium des Staates sein, dem der andere Elternteil angehört eine weitere Bürgerschaft erwirbt. Eine Variante dieses Prinzips findet sich im bulgarischen Staatsbürgerschaftsgesetz. Einen anderen Weg ist unsere Republik gegangen. Sie orientierte auf zwischenstaatliche Vereinbarungen. Dieser Grundsatz ist in § 3 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelt. Mit ihm kann der Vielfalt möglicher konkreter Situationen durch zweiseitige spezifische Regelungen zwischen den jeweiligen Partnerländern Rechnung getragen werden. Dadurch ist eine hohe Anpassungs- und Gestaltungsfähigkeit gegeben. Die Partner können auf der Grundlage ihrer souveränen Rechte eine für ihre gegenseitigen Beziehungen optimale Regelung herbeiführen. Wie das in den drei vorliegenden Verträgen geschehen ist, soll die folgende Darstellung zeigen. Die Verträge gehen vom Prinzip der staatlichen Souveränität im Staatsbürgerschaftsrecht aus. Die Staaten nehmen das in den Partnerländern geltende Staatsbürgerschaftsrecht, das in Ausübung ihrer Hoheitsrechte entwickelt wurde und ausgeübt wird, zum Ausgangspunkt der Vereinbarung. Danach sind Doppelstaater jene Personen, die von beiden Staaten auf Grund ihrer jeweiligen Gesetzgebung als ihre Bürger betrachtet werden. Entscheidend ist mithin die in der Rechtsordnung eines jeden Staates begründete Aussage über den Besitz der Staatsbürgerschaft. Sie wird vom Partnerstaat ohne Einschränkung akzeptiert. Damit findet jener Grundsatz seine unumschränkte Anerkennung, daß es jedem Staat selbst obliegt, über seine Bürgerschaft zu befinden, und es keinem Staat gestattet ist, in die souveränen Rechte anderer Staaten auf diesem Gebiet einzugreifen. Grundsatz der Freiwilligkeit Charakteristisch für die Verträge ist der zentrale Rang, der dem Grundsatz der Freiwilligkeit eingeräumt wurde. Jeder Doppelstaater hat das Recht, sich für eine der beiden Bürgerschaften zu entscheiden. Seine Entscheidung ist ausschlaggebend. Beide Staaten respektieren ihn. Damit hat der Bürger selbst eine überaus wichtige Gestaltungsfunktion in bezug auf seine staatsbürgerliche Stellung. Diese Position der Verträge findet ihre Begründung im sozialistischen Charakter der Gesellschaftsordnungen der vertragschließenden Staaten. In den sozialistischen Ländern bedeutet die Herausbildung und Entwicklung der Staatsbürgerschaft die Negation der bürgerlichen Staatsangehörigkeit, die für die werktätige Bevölkerung dem Wesen nach Untertanenschaft ist. Sozialistische Staatsbürgerschaft ist ihrer Substanz nach ökonomisch und politisch befreite Persönlichkeit, die als Mitträger der politischen Organisation der Werktätigen unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei sozialistische Gesellschafts- und Lebensverhältnisse mitgestaltet. Jeder Bürger eines sozialistischen Landes kann gleichermaßen seine Persönlichkeit entfalten, seine sozialistische Lebensweise im vielgestaltigen Zusammenwirken mit anderen ausprägen und das Voranschreiten der Gesellschaft fördern. In einer solchen gesellschaftlichen Situation ist die Grundlage für den Widerspruch zwischen Privatem und Gesellschaftlichem aufgehoben. Staatsbürgerschaftsangelegenheiten sind zugleich gesellschaftlicher und persönlicher Natur. Wenn sich die Verträge zu dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Entscheidung bekennen, findet hierin die gekennzeichnete Stellung der Persönlichkeit in der sozialistischen Gesellschaft ihren Ausdruck. Wie sich auch der einzelne entscheiden wird, er wird Staatsbürger eines sozialistischen Staates sein. Die soziale Gleichartigkeit der gesellschaftlichen Beziehungen und der poli- 310;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 310 (NJ DDR 1972, S. 310) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 310 (NJ DDR 1972, S. 310)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In jedem Fall ist die gerichtliche HauptVerhandlung so zu sichern, daß der größtmögliche politische und politisch-operative Erfolg erzielt wird und die Politik, der und der Regierung der eine maximale Unterstützung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die qualitative Erweiterung des Bestandes an für die Vor- gangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet hat grundsätzlich nur bei solchen zu erfolgen, die ihre feste Bindung zum Staatssicherheit , ihre Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit sowie tschekistische Fähigkeiten und Fertigkeiten in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen auf ?der Grundlage des Strafvoll zugsgesetzes zu entscheiden. v:; Bei Besuchen ist zu gewährleisten, daß die Ziele der Untersuchungshaft sowie die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen Grundfragen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Kapitel. Das Wirken der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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