Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 31

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 31 (NJ DDR 1972, S. 31); Ordnung geschaffen worden sind, die einheitlich für alle Bezugsberechtigten gelten, von ihnen beeinflußbar sind und deren Erfüllung auch exakt meßbar ist. Das hat zur Folge, daß der Berechtigte bei Erfüllung der festgelegten Kennziffern auf die Gewährung der Prämie auch einen gesetzlichen Anspruch hat. Dadurch unterscheidet sich die Lehrmeisterprämie aber grundsätzlich von solchen Prämien, die für besondere, namentlich einmalige Einzel- oder Kollektivleistungen gewährt werden und über deren Bezahlung der Betriebsleiter im Zusammenwirken mit der BGL nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet. Bei letzteren handelt es sich um Anerkennungsprämien, auf die kein bestimmter Anspruch besteht und die nach Abschn. III, C/e der OG-Richtlinie Nr. 18 beim Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht zu berücksichtigen sind. Die dem Verklagten gewährte Lehrmeisterprämie fällt jedoch unter diejenige Prämienart, die unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlt wird und die nach Abschn. III A/g der OG-Richtlinie Nr. 18 auf das Einkommen anzurechnen ist. Es kommt aber noch ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Das Nettoeinkommen des Verklagten beträgt seit Juli 1969 monatlich 561,20 M. Zuvor betrug sein monatliches Nettoeinkommen 529,20 M. Demgegenüber beträgt die Lehrmeisterprämie, aufgeschlüsselt nach Monaten, etwa 130 M monatlich. Die Lehrmeisterprämie macht somit fast ein Viertel des Nettolohns des Verklagten aus. Da sie seit dem 2. Halbjahr 1967 regelmäßig gezahlt wird, kann sie der Verklagte bei der Gestaltung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse einplanen. Deshalb und bei Betrachtung der Relativität zwischen Nettoeinkommen und Prämienhöhe ist der Senat der Auffassung, daß die Prämie ihrem Wesen nach dem Arbeitslohn sehr nahekommt und in hohem Maße eine Gegenleistung des Betriebes für die vom Verklagten als Lehrausbilder geleistete Arbeit darstellt. Es wäre somit nicht gerechtfertigt, wenn das Kind des Verklagten an dieser Prämie keinen Anteil hätte. Buchumschau ■'' ' - ■■■ ■ Dr. Frohmut Müller: Kriminalitätsvorbeugung und Gesetzlichkeitsaufsicht Staatsverlag der DDR, Berlin 1971; 109 Seiten; Preis 4 M Die Bedeutung der sozialistischen Gesetzlichkeit für die weitere Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft ist auf dem VIII. Parteitag der SED nachdrücklich hervorgehoben worden. F. Müller unternimmt den beachtlichen Versuch, die Rolle der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie die Funktion der staatsanWaltschaftlichen Aufsicht und ihre praktische Verwirklichung im gesamtgesellschaftlichen Kampf gegen die Kriminalität darzustellen. Seine konsequente Orientierung auf die marxistisch-leninistischen Grundpositionen der sozialistischen Gesetzlichkeit und die Funktion der sozialistischen Staatsanwaltschaft führt ihn zu Ergebnissen, die den Staatsund Wirtschaftsorganen und den Staatsanwälten wertvolle Anregungen geben. Seine Darlegungen decken sich weitgehend mit den Schlußfolgerungen, die vom Generalstaatsanwalt der DDR in Auswertung des VIII. Parteitages der SED für die Gestaltung der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht gezogen worden sind (vgl. Streit, „Höhere Wirksamkeit der Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft“, NJ 1971 S. 663 ff.). Im 1. Abschnitt stellt der Verfasser die sozialistische Gesetzlichkeit als Prinzip der sozialistischen Gesellschaft und ihres Staates dar. Seine generelle Bedeutung liegt darin, daß „das Recht ein Mittel zur Gestaltung der Wirklichkeit“ in Übereinstimmung mit den Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung wird (S. 10 f.). Zu Recht hebt Müller die generelle Bedeutung von Recht und Gesetzlichkeit für die staatliche Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung und damit verbunden für die Entwicklung der Bürger zu sozialistischen Persönlichkeiten hervor. Eben darauf beruht die Eigenverantwortung aller Leiter für die volle Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit in ihrem Leitungsbereich. Dabei wendet er sich gegen jegliche Bestrebungen, die Forderungen der sozialistischen Gesetzlichkeit in einzelnen Bereichen aus „Zweckmäßigkeitsgründen“ zu vernachlässigen (S. 20). Solche Auffassungen widersprechen dem Grundprinzip des demokratischen Zentralismus bei der einheitlichen Ausübung der Macht der Arbeiterklasse. Der Verfasser beweist hier und in den folgenden Abschnitten, daß die Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit ein wichtiges politisch-ideologisches Problem ist und daß die Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft daher nicht nur auf die formale Verwirklichung der Rechtsnormen gerichtet sein darf. Sie ist vielmehr stets als lebendiger Beitrag zur Entwicklung der sozialistischen Demokratie auszuüben. Dies wird vom Autor überzeugend dargestellt. Im 2. Abschnitt geht es um die Gesetzlichkeitsaufsicht der Staatsanwaltschaft als wirksames Mittel für die Verhütung von Straftaten. Der Verfasser konzentriert sich auf die Ausräumung von Gesetzesverletzungen, die von anderen Personen als dem Täter begangen wurden. Dabei ist sein Bemühen zu begrüßen, nach sachlichen Gesichtspunkten geordnet eine Reihe von „typischen“ Gesetzesverletzungen darzustellen, die im Bedingungskomplex bestimmter Kriminalitätserscheinungen (z. B. Jugend-, Rückfall- und Alkoholkriminalität, Straftaten im Bereich der Volkswirtschaft) sowie der kriminellen Gefährdung immer wiederkehren. Der Wert dieser Übersicht ist nicht zuletzt auch darin zu erblicken, daß die konkreten Rechtspflichten der Leitungsorgane bzw. Leiter genannt werden, deren Nichterfüllung in der Praxis häufig Straftaten begünstigt. Solche Übersichten sind eine wertvolle Unterstützung für eine qualifizierte Gesetzlichkeitsaufsicht und tragen den Bedürfnissen der Praxis nach rationellen Arbeitsmethoden in hohem Maße Rechnung. Gleichwohl erscheint es im Hinblick auf das Thema objektiv als ein Mangel, daß die speziellen Aktivitäten der Staatsanwaltschaft, die auf die Ausräumung derartiger gesetzwidriger Zustände gerichtet sind, nicht im sachlichen Zusammenhang mit den übrigen Seiten der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht behandelt werden, also insbesondere mit der Aufsicht zur Gewährleistung der Gesetzlichkeit bei der Aufdeckung und Aufklärung der Straftaten, der Feststellung und Realisierung der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit, beim Vollzug der Freiheitsstrafe und der Wiedereingliederung Strafentlassener. Eine solche, offensichtlich die Kraft eines Kollektivs erfordernde komplexe Darstellung der staatsanwaltschaftlichen Gesetzlichkeitsaufsicht erscheint um so notwendiger, als die Leitung des Kampfes gegen Straftaten gemäß Art. 97 der Verfassung ein spezifischer Ausdruck der einheitlichen Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch die Staatsanwaltschaft ist. Darüber hinaus ist das Strafverfahren derzeit noch die hauptsächliche Quelle des Staatsanwalts für die Aufdeckung solcher „nichtstrafrechtlicher“ Gesetzesverletzungen, und es besteht ein 31;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen. Er übt die Disziplinarbefugnis auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen.

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