Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 307

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 307 (NJ DDR 1972, S. 307); Familienrecht §§ 16 Abs. 3, 41 FGB; § 20 FVerfO; OG-Richtlinie Nr. 24; § 134 BGB. 1. Wird von einem Ehegatten bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gläubiger die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft beantragt, so ist das Gericht zu einer besonders sorgfältigen Untersuchung des konkreten Inhalts der Einigung und der subjektiven Erwägungen der Parteien, gerade eine solche Vereinbarung zu treffen, verpflichtet. 2. Einem Vergleich über die vorzeitige Vermögensteilung ist die Bestätigung zu versagen, wenn der einem Gläubiger verpflichtete Ehegatte dem nichtschuldenden anderen einen unangemessenen großen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum und Vermögen zukommen lassen will, um dadurch die Rechte des Gläubigers zu beeinträchtigen. 3. Ein Klagantrag auf vorzeitige Aufhebung der Vermögensgemeinschaft bei Inanspruchnahme des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gläubiger verstößt auch dann nicht gegen ein gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB, wenn bereits vor Klagerhebung Pfändungsmaßnahmen hinsichtlich des gemeinschaftlichen Vermögens der Parteien eingeleitet wurden. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 26. Februar 1971 - Kass. F 29/70. In der Verhandlung des Stadtbezirksgerichts vom 20. Juli 1970 wurde zwischen den Parteien ein Vergleich über die vorzeitige Aufhebung der zwischen ihnen als Eheleuten bestehenden Eigentums- und Vermögensgemeinschaft geschlossen. In Übereinstimmung mit dem Antrag ihrer am 14. Juli 1970 beim Stadtbezirksgericht eingegangenen Klage vom 22. Juni 1970 erhielt die Klägerin das Alleineigentum an dem gesamten Hausrat, an einem Wochenendgrundstück mit Inventar, an zwei Sparkassenbüchern mit Spareinlagen in Höhe von 21 900 M und an einem Pkw. Ferner wurde das persönliche Eigentum der Klägerin an Schmucksachen festgestellt. In das Alleineigentum des Verklagten sollte der Gewerbebetrieb mit Zubehör und Materialien übergehen. Dieser Vergleich wurde vom Stadtbezirksgericht mit Beschluß vom 20. Juli 1970 bestätigt. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin, mit dem seine Aufhebung beantragt wird. Der Antrag wird darauf gestützt, daß der in der Klageschrift enthaltene Hinweis auf eine drohende und bei Klageeinreichung bereits eingeleitete Inanspruchnahme des Vermögens der Eheleute für beträchtliche Steuerschulden des Verklagten unbeachtet geblieben sei. Am 7. Juli 1970 sei ein Arrest erlassen und am 10. Juli 1970 eine Pfändung in das Vermögen der Parteien nach der VO über die Vollstreckung wegen Geldforderungen der Staatsorgane und staatlichen Einrichtungen vom 6. Dezember 1968 (GBl. 1969 II S. 61) vorgenommen worden. Der nachträglich geschlossene Vergleich und seine Bestätigung verstoße daher gegen ein gesetzliches Verbot i. S. des § 134 BGB und verletze § 41 FGB. Der Antrag führte zur Aufhebung des Vergleichsbestätigungsbeschlusses. Aus den Gründen: Nach § 20 Abs. 2 FVerfO bedarf ein im Familienverfahren abgeschlossener Vergleich zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung durch das Gericht. Er ist sorgfältig daraufhin zu überprüfen, ob er den Grundsätzen des Familienrechts entspricht. Dazu müssen die Parteien darlegen, weshalb sie die Vereinbarung treffen wollen. Das Gericht hat die ihm obliegende Fragepflicht zu erfüllen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären und bei Zweifeln an der Übereinstimmung des Vergleichs mit den Grundsätzen des sozialistischen Familienrechts Beweise zu erheben, ehe es den Vergleich bestätigt oder ihm die Bestätigung versagt (vgl. OG, Urteil vom 23. Mai 1968 1 ZzF 9/68 NJ 1968 S. 508). Die allgemein zu fordernde gründliche Prüfung des einem Vergleich zugrunde liegenden Sachverhalts ist in ganz besonderem Maße notwendig, wenn die Ehegatten eine vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft bei Fortbestehen der ehelichen Gemeinschaft anstreben, um einen Teil des gemeinschaftlichen Vermögens dem Zugriff von Gläubigem zu entziehen und für die nichtschuldenden Familienmitglieder zu sichern. In einem solchen Fall darf das Gericht nicht zulassen, daß dem nichtschuldenden Ehegatten ein unangemessener großer Vermögensteil übertragen und dadurch die Realisierungsmöglichkeit für Forderungen der Gläubiger beeinträchtigt wird. Diese Erwägungen hätte das Stadtbezirksgericht im vorliegenden Fall gerade deshalb anstellen müssen, weil bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen wurde, daß mit einer Inanspruchnahme wesentlicher Vermögensteile wegen Steuerhinterziehungen des Verklagten zu rechnen sei. Hinzu kommt, daß nach dem Vergleich alle nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Werte in das Alleineigentum der Klägerin übergehen sollten, und zwar unabhängig davon, daß zumindest Teile des Hausrats auch der Nutzung durch den Verklagten unterlagen, der Pkw auf den Namen des Verklagten zugelassen ist, das Wochenendgrundstück im gemeinsamen Eigentum steht und auch die Sparkonten mit einem Betrage von 21 900 M zum gemeinschaftlichen Vermögen gehören. Es war deshalb unerläßlich, den erheblichen Bedenken gegen eine derartig einseitige Verteilung des offenbar aus Einkünften des Betriebes gebildeten gemeinschaftlichen Vermögens der Parteien gründlich nachzugehen. Die Sachaufklärung hätte angesichts des in der Klageschrift enthaltenen Hinweises auf bestehende Steuerschulden zweckmäßigerweise unter Einbeziehung des Referats Steuern als Gläubiger erfolgen sollen. Hätte sich dann die als neues Sachvorbringen nicht der Würdigung durch das Kassationsgericht unterliegende Behauptung bestätigt, daß der Verklagte Steuerhinterziehungen in Höhe von etwa 225 000 M begangen hat, so wäre die Notwendigkeit offenbar gewesen, dem Vergleich wegen Zusammenwirkens der Parteien zur Benachteiligung des Gläubigers unter Verstoß gegen die familienrechtlichen Grundsätze der Verteilung gemeinschaftlichen Vermögens die Bestätigung zu versagen. Das Stadtbezirksgericht hätte dann aufzuklären gehabt, ob die vorzeitige Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft zum Schutze der Interessen der Klägerin oder des minderjährigen Kindes wegen der Inanspruchnahme wesentlicher Teile des gemeinschaftlichen Vermögens durch Gläubiger des Verklagten erforderlich war (§ 16 Abs. 3 FGB, Abschn. A/III/10 b der OG-Richtlinie Nr. 24 zur Aufhebung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft der Ehegatten während und nach Beendigung der Ehe vom 22. März 1967 [GBl. II S. 180; NJ 1967 S. 240]). Bejahendenfalls hätte sich das Gericht einen genauen Überblick über das gesamte gemeinschaftliche Vermögen der Parteien (Abschn. A/III/12 der OG-Richtlinie Nr. 24) und über die Umstände der Vermögensbildung verschaffen müssen. Um den Anteil der Klägerin an diesem Vermögen zu ermitteln, wäre auch auf die Frage einzugehen gewesen, inwieweit sie an Einnahmen aus dem vom Verklagten geleiteten Betrieb zu 307;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 307 (NJ DDR 1972, S. 307) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 307 (NJ DDR 1972, S. 307)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und ist für die Zusammenarbeit das Zusammenwirken mit den. am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen.

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