Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 306

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 306 (NJ DDR 1972, S. 306); geber zu finden oder auf andere Weise eine Druckgenehmigung zu erlangen, fehlte es an der entscheidenden Voraussetzung für den Beginn der vom Verlag in Aussicht gestellten Herstellungs- und Vertriebsarbeiten. Gerade diese tatsächliche und rechtliche Situation, die es dem Verlag unmöglich machte, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, ergibt aber auch, daß die Schlußfolgerung des Autors, der Verlag sei dessenungeachtet nach wie vor an seine Verpflichtung ihm gegenüber gebunden, unrichtig ist. Dem Verlag ist es nicht gestattet, ohne Rücksicht auf die für seinen Tätigkeitsbereich geltenden gesetzlichen Bestimmungen Herstellungs- und Vertriebsarbeiten zu übernehmen und ausführen zu lassen. Es ist für ihn unzumutbar, unter Verletzung der einschlägigen Normen und im Vertrauen darauf, daß die für die Herstellungs- und Vertriebsarbeiten erforderlichen Voraussetzungen doch noch irgendwie beschafft werden können, mit diesen Arbeiten zu beginnen. Daher ist es nur folgerichtig, wenn der Verlag aus dieser Situation heraus bei Abfassung des Verlagsvertrags seine Verpflichtung gegenüber dem Autor, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, von dem Eintritt der hierfür erforderlichen Voraussetzungen abhängig zu machen versucht hat. Allerdings gibt die Art und Weise, wie das im gegebenen Fall geschehen ist, zu Bedenken Anlaß. So wurde z. B. zu der Pflicht des Autors, das Manuskript dem Verlag bis zum 31. Dezember 1969 einzureichen, als Zusatz aufgenommen, daß „bis zu diesem Zeitpunkt“ die Abstimmung mit den potentiellen Herausgebern „und damit die Einholung der Druckgenehmigung zu erfolgen“ habe. Es widerspricht jedoch den Grundsätzen, einer planmäßigen und rationellen Zusammenarbeit der Partner eines Verlagsvertrags, daß für die schriftstellerische Vorarbeit, die für die Entscheidung über die Herausgabe des Verlagsobjekts ausschlaggebend ist, und ihre Abnahme keine genauen Termine festgelegt werden. Ist die Abstimmung mit dem potentiellen gesellschaftlichen Auftraggeber des Autors erfolgt und ist dieser bereit, die Herausgabe der Publikation zu übernehmen, dann müßte der Auftrag, das Manuskript entsprechend der bestätigten Konzeption auszuarbeiten, dem Autor vom Herausgeber und nicht von dem Verlag ausdrücklich erteilt werden. Vor der Vergabe dieses Auftrags müßte der Herausgeber sich vergewissert haben, daß der Autor in d'er Lage sein wird, das Manuskript der Konzeption gemäß auszuarbeiten, und ob die prinzipiellen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung zum Druck des Auftragswerks bei territorial gebundener Literatur überhaupt vorliegen. Nur eine solche Handhabung verschafft dem Autor die für die letzte Arbeitsetappe bis zur Ablieferung des publikationsreifen Manuskripts notwendige rechtliche Sicherheit. Andernfalls kann wie im vorliegenden Fall geschehen der Autor leicht dazu verleitet werden, auf eigenes Risiko umfangreiche Ausarbeitungen vorzunehmen, die dann keine Verwendung finden. Dies aber widerspricht den Grundprinzipien unseres sozialistischen Urheberrechts, zu denen u. a. die Sicherung gehört, „daß‘sich Schriftsteller, Kunstschaffende, Wissenschafter und alle Bürger ungestört ihrer geistigschöpferischen Arbeit widmen können“ (Abs. 3 Satz 2 der Präambel zum URG). Mit diesem Grundsatz ist es nicht zu vereinbaren, bei der Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Pflicht des Verlags zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes wirksam werden sollte, die Formulierung im Verlagsvertrag so unklar zu halten, daß es erst der Aus- legung des Schiedsgerichts bedurfte, um die Rechtslage in diesem wichtigen Punkt deutlich zu machen. Es ist für den Autor undurchsichtig, wenn man die entscheidenden Voraussetzungen dafür, daß das Werk überhaupt erscheinen kann, in einen Zusatz zu der Pflicht des Autors zur termingerechten Ablieferung des vollständigen Manuskripts hineinverlegt und eine wesentliche Voraussetzung, nämlich die Übernahme der Herausgeberschaft durch den gesellschaftlichen Auftraggeber, überhaupt unerwähnt läßt. Auch die Art und Weise der vorgesehenen Honorarregelung läßt zwar das Bestreben des Verlags erkennen, einen Auftrag über ein zu schaffendes Werk nicht zu erteilen, weil hier die Grundsätze der Vergütung für ein bereits geschaffenes Werk angewandt iverden. Das kann aber eine für beide Partner gleichermaßen deutliche Festlegung ihrer Rechte und Pflichten nicht ersetzen. Noch bedenklicher ist in dieser Beziehung die am Schluß des Verlagsvertrags vorgenommene globale Verweisung auf Teile der mit den potentiellen gesellschaftlichen Auftraggebern geführten Verlagskorrespondenz. Hieran ist schon fehlerhaft, daß nur zwei Schriftstücke aus dieser Korrespondenz herausgegriffen worden sind, obwohl diese Schriftstücke in ihrer ganzen Tragweite nur aus dem gesamten Schriftwechsel beurteilt werden können; erst vor dem Schiedsgericht mußte dies klargestellt werden. Vor allem aber eröffnen solche globalen Bezugnahmen die verschiedensten Auslegungsmöglichkeiten. Im Grunde genommen wird damit ausgerechnet die für die Rechtsstellung der Partner wesentlichste Frage nach den Voraussetzungen für die Ausarbeitung des umfangreichen Manuskripts und für die Übernahme dieses Objekts durch den Verlag zum Zwecke der Herstellung und des Vertriebs des Werkes ganz unklar gehalten eine vor allem auch im Interesse der Gesellschaft an einer zielstrebigen und rationellen Leitung kultureller Entwicklungsprozesse unvertretbare Praxis der Vertragsgestaltung. Eine notwendige Schlußfolgerung aus dem Schiedsverfahren besteht darin, daß im Verhältnis zwischen dem gesellschaftlichen Auftraggeber und dem Autor klare Rechtsbeziehungen geschaffen werden müssen, und zwar unter richtiger Verbindung der persönlichen Fähigkeiten und Neigungen des einzelnen Schriftstellers mit den Interessen der Gesellschaft an der Entwicklung der mit Hilfe nichtlizenzierter Verlage zu publizierenden Literatur. In der kulturellen Praxis ist man sich dessen nicht immer bewußt, daß auch im Interesse der Gesellschaft vermieden werden muß, den Autor in der grundlegenden Phase seiner Tätigkeit, nämlich bei der Erarbeitung der ausführlichen, mit dem Auftraggeber abzustimmenden Konzeption seines Werkes in rechtlicher Hinsicht sich selbst zu überlassen. Wenn man die Beziehungen zwischen Auftraggeber und Autor am besten mit Hilfe eines Vertragsmusters auf eine zuverlässige rechtliche Grundlage stellen will, so bietet sich hierfür die in der Entwicklung des gesellschaftlichen Auftragswesens bewährte Rechtsform des Vertrags über ein Auftragswerk an. Bei dieser vertraglichen Gestaltung der Beziehungen zwischen gesellschaftlichem Auftraggeber und Autor müßte außer dem Verfahren der Abnahme der einzelnen Stufen 'der schriftstellerischen Arbeit auch berücksichtigt werden, daß das im gesellschaftlichen Auftrag geschaffene Werk durch einen bestimmten nichtlizenzierten Verlag auf dessen Rechnung zu vervielfältigen und zu verbreiten ist. Prof. Dr. habil. Heinz P ü s c h e l, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität Berlin 306;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 306 (NJ DDR 1972, S. 306) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 306 (NJ DDR 1972, S. 306)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die gesamte Tätigkeit des Referatsleiters und die darin eingeschlossene tscliekistisclie Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter. Die Aufgaben im Sicherungs- und Kontrolidienst erden in der Regel von nicht so hohem Schwierigkeitsgrad, sehen wir uns bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Wiedererkennung von Personen in Befragungen und Vernehmungen gegenüber. Diese Maßnahme kommt in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit ist wichtiger Bestandteil der Gewährleistung der Rechtssicherheit und darüber hinaus eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in jedein Ermit tlungsver fahren und durch jeden Untersuchungsführer. Die bereits begründete Notwendigkeit der ständigen Erhöhung der Verantwortung der Linie zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren, Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache AUTORENKOLLEKTIV: Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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