Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 305

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 305 (NJ DDR 1972, S. 305); Für diese Auslegung der Vertragsbestimmungen spricht auch die in § 7 des Vertrags vorgesehene Honorarregelung. § 7 Abs. 4 des verwendeten Vertragsformulars, der für den Fall der Vergabe eines Auftrags durch den Verlag an den Autor eine diesem besonders günstige Regelung der Fälligkeit von Raten des Vertragshonorars vorsieht, ist mit der Formulierung „Nr. 4 entfällt!“ demonstrativ gestrichen worden. Das hat u. a. zur Folge, daß das dem Autor zustehende Anteilshonorar von 10 % des Ladenpreises erst bei Erscheinen des Werkes nach Maßgabe vierteljährlicher Abrechnung fällig gewesen wäre. Daraus ergibt sich, daß es dem Verlag lediglich darum ging, ein fertiges, druckreifes Manuskript zu Herstellung und Vertrieb zu übernehmen, nicht aber bereits mit Abschluß des Vertrags dem Autor einen beiderseits voll rechtsverbindlichen Auftrag zur Schaffung des Werkes zu erteilen. Daß auch der Autor selbst die Vorgänge, die mit den Bemühungen um die Einholung der Druckgenehmigung zusammenhingen, mindestens zeitweise richtig beurteilt hat, ergibt sich aus seiner eigenen Zusammenfassung des Sachverhalts, die er in seinem Antrag vom 31. März 1970 an den Rat von B. wegen seines Schadenersatzanspruchs nach dem Staatshaftungsgesetz vorgenommen hat. Darin heißt es u. a.: „In Erkenntnis der Notwendigkeit eines solchen Bandes erklärte sich Herr K. (alleiniger Inhaber des W.-Verlags) bereit, die kurzfristige Herstellung und den Vertrieb des geplanten Titels auf eigenes finanzielles Risiko einschließlich der eigenverantwortlichen Organisierung der notwendigen technischen Voraussetzungen (Papier, Druckkapazität usw.) zu übernehmen. Er machte jedoch darauf aufmerksam, daß die Realisierung dieses Vorhabens die Erlangung einer Druckgenehmigung erfordere, da sein Verlag nicht für derartige Publikationen lizenziert sei.“ Diese Darstellung des Autors ist schon deshalb richtig, weil es dem nichtlizenzierten Verlag ohne eine nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erforderliche Druckgenehmigung gar nicht gestattet ist, Herstel-lungs- und Vertriebsarbeiten zu veranlassen bzw. durchzuführen. Die Darstellung bringt auch richtig zum Ausdruck, daß die Erteilung einer Druckgenehmigung Bedingung für die Realisierung des Anfang 1969 geplanten Vorhabens war. Nur mit diesem Vorbehalt konnte der Verlag am 16. Juni 1969 einen Verlagsvertrag mit dem Autor abschließen. Wenn dieser trotz Nichterteilung einer Drudegenehmigung von dem Verlag ernsthaft die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes verlangt, würde er von dem Verlag eine gegen die sozialistische Gesetzlichkeit gerichtete Verhaltensweise fordern. Daß die Druckgenehmigung für das Werk nicht erteilt werden konnte, beruht nicht auf einem Verschulden des Verlags, so daß dieser für den Nichteintritt der erwarteten Voraussetzung auch nicht materiell verantwortlich gemacht werden kann. Danach steht fest, daß in dem Verlagsvertrag vom 16. Juni 1969 der Eintritt der Verpflichtung des Verlags zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes von Bedingungen abhängig gemacht worden ist, die ohne Verschulden beider Parteien zu einem wesentlichen Teil nicht eingetreten sind. Insbesondere ist durch das Scheitern der Bemühungen um die Erteilung der Druckgenehmigung für das Werk die genannte Hauptpflicht des Verlags nicht wirksam geworden. Gemäß § 158 Abs. 1 BGB tritt, wenn ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen wird, die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung erst mit dem Eintritt der Bedingung ein. Da im vorliegenden Fall entsprechend diesem Grundsatz die Verpflichtung des Verlags zur Herstellung und zum Vertrieb des Werkes wegen Fehlens der hierfür im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung nicht rechtswirksam geworden ist, kann weder von einer Verletzung dieser Pflicht durch den Verlag noch von einem hierauf gegründeten rechtswirksamen Rücktritt des Autors von dem Vertrag die Rede sein. Deshalb sind Ansprüche des Autors nicht begründet. Anmerkung: Mit der vorstehenden Entscheidung wird meines Wissens erstmals zu wichtigen Fragen des Verhältnisses zwischen einem nichtlizenzierten Verlag und seinen Autoren Stellung genommen. Der Sachverhalt und die Ansprüche, über die das Schiedsgericht zu entscheiden hatte, sind aber nicht nur für diese Vertragsbeziehungen von Bedeutung, vielmehr drängt sich angesichts dieses Streitfalls eine ganze Reihe von Schlußfolgerungen für die Leitung der Prozesse der kulturellen Entwicklung in diesem Bereich schöpferischer geistiger Arbeit auf. Das ganze Verfahren ist geradezu ein Musterbeispiel dafür, daß in einzelnen Bereichen unserer kulturellen Praxis bewährte Grundsätze des gesellschaftlichen Auftragswesens bei der Förderung gesellschaftlich wertvoller geistig-schöpferischer Arbeit noch nicht genügend beachtet werden. Im Mittelpunkt der Entscheidung des Schiedsgerichts stand dem Gegenstand des Rechtsstreits entsprechend die Frage, ob der zwischen den Parteien am 16. Juni 1969 abgeschlossene Verlagsvertrag sofort bei seinem Abschluß mit allen seinen Rechtswirkungen in Kraft getreten ist, ob insbesondere die Pflicht des Verlags nach § 46 Satz 2 URG, das Werk des Autors zu vervielfältigen und zu verbreiten, bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses rechtswirksam begründet worden ist. Diese Frage bedurfte schon wegen der besonderen Situation, in der sich beide Parteien bei Abschluß des Vertrags befanden, einer sorgfältigen Prüfung. Der Autor war im Schiedsverfahren davon ausgegangen, daß es Sache des Verlags sei, die erforderliche Druckgenehmigung für das Werk zu beschaffen und daß, wenn aus volkswirtschaftlichen oder kulturpolitischen Gründen eine Druckgenehmigung nicht erteilt wird, dies den Verlag nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Autor entbinde (vgl. Urheberrecht der DDR, Berlin 1969, S. 308). Richtig ist daran, daß nach den gesetzlichen Bestimmungen, die die Herausgabe von Druckerzeugnissen regeln, bei den zur Herausgabe vorgesehenen Verlagsobjekten der lizenzierten Verlage diese die erforderlichen Voraussetzungen für den Druck des Manuskripts zu beschaffen haben. § 3 der 1. DB zur VO über die Entwicklung fortschrittlicher Literatur Lizenzen vom 13. Dezember 1951 (GBl. S. 1159) sieht vor, daß die zur Veröffentlichung bestimmten Werke dem Ministerium für Kultur Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel zur Begutachtung und Befürwortung vorzulegen sind, und weist dies eindeutig als eine Verpflichtung des Verlags aus. Nichtlizenzierte Verlage benötigen für die von ihnen zu vertreibende territorial gebundene Literatur grundsätzlich einen Herausgeber in Gestalt einer staatlichen oder gesellschaftlichen Organisation, die die Verantwortung für die geplante Publikation übernimmt und auch die Druckgenehmigung beschafft. Gemäß § 2 Abs. 4 der AO über das Genehmigungsverfahren für die Herstellung von Druck- und Vervielfältigungserzeugnissen vom 20. Juli 1959 (GBl. I S. 640) wird die Druckgenehmigung für die hier in Betracht kommende Literatur nur dem Herausgeber erteilt. Die wichtigste Vorfrage bestand deshalb im vorliegenden Fall für den nichtlizenzierten Verlag darin, einen Herausgeber für das Werk des Antragstellers zu finden, der sich dann auch um die Erteilung einer Druckgenehmigung hätte bemühen müssen. Nachdem feststand, daß die Bemühungen beider Partner fehlgeschlagen waren, einen solchen Heraus- 305;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 305 (NJ DDR 1972, S. 305) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 305 (NJ DDR 1972, S. 305)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem ungesetzlichen Grenzübertritt getätigt wurden. Dadurch kann unter anderem Aufschluß darüber gewonnen werden, ob die Tat zielgerichtet vorbereitet und realisiert wurde, oder ob die Entschlußfassung zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch den Leiter des entsprechenden territorialen Untersuchungsorgans spätestens am Tag der Übernahme und auf dieser Grundlage die Durchführung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen. Beispielsweise kann zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ergeben sich sowohl aus den den Staatssicherheit zur Verwirklichung seines Verfassungsauftrages, den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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