Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 304

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 304 (NJ DDR 1972, S. 304); Dem Vertragsabschluß war eine Korrespondenz mit dem örtlichen Organ und dem Direktor der B.Unfor-mation vorausgegangen. Der W.-Verlag (Antragsgegner) ist ein sog. nichtlizenzierter Verlag. Er gibt in der Hauptsache territorial gebundene Literatur heraus, und zwar mit Druckgenehmigung des jeweils zuständigen Rates des Bezirks. Die Korrespondenz mit den genannten Stellen führte der Antragsgegner mit dem Ziel, diese Stellen für die Herausgabe des Werkes des Antragstellers zu interessieren und über sie die Druckgenehmigung zu erhalten. Die Erwartung beider Vertragspartner, auf diesem Weg eine Druckgenehmigung zu erhalten, erfüllte sich jedoch nicht. Dessenungeachtet reichte der Antragsteller das Manuskript seines Werkes dem Verlag termingerecht ein. Der Verlag erklärte ihm daraufhin, daß er das Werk für 1971 nicht mehr einplanen könne und es dem Autor freistehe, evtl, mit einem anderen Verlag Verbindung aufzunehmen. Der Antragsteller erblickt in diesem Verhalten des Verlags eine schuldhafte Nichterfüllung seiner Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes. Deshalb hat er Rücktritt vom Verlagsvertrag erklärt. Er ist der Auffassung, daß es allein Sache des Verlages sei, die Druckgenehmigung für das Werk einzuholen. Wenn der Verlag keine Druckgenehmigung erhalte, könne dies nicht zu Lasten des Autors gehen. Er verlangt von dem Verlag Zahlung des gesamten für die erste Auflage des Werkes vorgesehenen Honorars. Für den Fall, daß in dem Schiedsverfahren ein Verschulden des Verlags an dem bisherigen Nichterscheinen des Werkes nicht festgestellt werden sollte, verlangt der Autor einen Entschädigungsbetrag als Arbeitshonorar. Er hat einen entsprechenden Antrag gestellt. Der Antragsgegner hat die Abweisung des Antrags beantragt. Er ist der Auffassung, daß er nicht die Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes schlechthin übernommen habe, sondern nur unter der Voraussetzung, daß der Autor sein Manuskript mit den zuständigen Stellen abgestimmt und für dieses Manuskript auch die erforderliche Druckgenehmigung erhalten habe. Gerade in dieser Hinsicht habe er sich dem Autor gegenüber bei der Abfassung des Textes des Verlagsvertrags abgesichert. Er verweist dazu auf die entsprechenden Formulierungen dieses Vertrags. Die Anträge des Autors sind nicht begründet. Aus den Gründen: Voraussetzung dafür, daß der Verleger eine Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des geplanten Werkes verletzt hat, ist hier in erster Linie das rechtswirksame Zustandekommen eines Verlagsvertrags. Diese Voraussetzung liegt aber nicht vor. §11 Abs. 1 des Verlagsvertrags vom 16. Juni 1969 besagt, daß die Vertragsschließung auf der Grundlage des Schreibens von Stadtrat W. vom 15. April 1969 und des Schreibens von Direktor Dr. Wi. vom 12. Juni 1969 erfolgt. Bei der Auslegung dieses Passus des Vertrags stimmen beide Parteien nach ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung darin überein, daß damit praktisch eine Bezugnahme auf den gesamten Schriftwechsel vorliegt, daß also die gesamte Korrespondenz mit zur Grundlage des Verlagsvertrags gemacht worden ist. Hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen, die sich daraus ergeben, vertreten die Parteien unterschiedliche Standpunkte. Der Autor ist der Auffassung, daß mit der Bezugnahme auf diesen Briefwechsel nur die Grundlagen näher bezeichnet werden sollten, unter denen durch seine Aktivität ein druckreifes, mit den beiden zuständigen Stellen abgestimmtes Manuskript geschaffen werden sollte, und daß danach der Verlag im Zusammenwirken mit diesen Stellen die Druckgenehmigung einzuholen habe. Der Verlag vertritt hingegen den Standpunkt, daß seine Verpflichtung zur Herstellung und zum Vertrieb des Werkes erst nach Ab- stimmung des Manuskripts mit den zuständigen Stellen und nach Einholung der Druckgenehmigung durch den Autor einsetzen sollte. Der Streit der Parteien darüber, wer von ihnen eigentlich verpflichtet gewesen sei, die Druckgenehmigung einzuholen, ist für die Entscheidung über die in diesem Verfahren gestellten Anträge ohne Belang. Denn die Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen worden ist, vor allem die auf Betreiben des Verlags in den normalen Text eines Verlagsvertrags aufgenommenen Zusätze, lassen erkennen, daß das Vorliegen der Druckgenehmigung, auf wessen Initiative hin sie auch immer beigezogen wird, condito sine qua non für die Entstehung der verlegerischen Pflicht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes ist. Bereits der in § 1 Abs. 2 des Vertrags aufgenommene Zusatz zeigt, daß die Abstimmung des Manuskripts mit den maßgeblichen staatlichen und kulturellen örtlichen Dienststellen in B. und die Einholung der Druckgenehmigung in den Rechtsbeziehungen der Parteien eine besondere Rolle spielen. Welche Bedeutung diesem Zusatz zukommt, ergibt sich aus der Korrespondenz, die gemäß § 11 Abs. 1 des Vertrags mit zu dessen Grundlage gehört. Dieser Korrespondenz zufolge hat sich der Verlag mit seinem Schreiben vom 19. März 1969 an Stadtrat W. darum bemüht, das örtliche Organ für die Herausgabe des Werkes zu interessieren. In diesem Schreiben weist der Verlag darauf hin, daß er nicht speziell für solche territorial gebundene Literatur lizenziert sei, und bezeichnet es als Voraussetzung seiner geplanten verlegerischen Arbeit, daß das Organ „sein Interesse an der Herausgabe einer solchen Publikation bestätigt, die Unterstützung bei der Erlangung der Druckgenehmigung zusichert und unseren Autor bei der Erarbeitung des Manuskripts unterstützt'". Nachdem diese erbetene Unterstützung durch Schreiben des Stadtrats W. vom 15. April 1969 prinzipiell zugesagt worden war, wandte sich der Verlag an den Direktor der B.-Informatioq und schlug vor, daß die B.-Informa-tion die Herausgabe des Werkes übernimmt und die Druckgenehmigungs-Nummer beschafft. Daran unmittelbar anschließend schrieb der Verlag: „Im Falle der Zustimmung übernehmen wir die Herstellung und den Vertrieb auf eigenes finanzielles Risiko.“ In der Folgezeit kam es dann zu der vorgesehenen Abstimmung mit der B.-Information bei der weiteren Arbeit des Autors an dem Manuskript; der Direktor der B.-Information teilte jedenfalls in einem Schreiben an den Autor vom 23. Juli 1969 ausdrücklich mit, daß die Konzeption des Werkes für eine geeignete Arbeitsgrundlage „im Sinne unserer Gespräche und unseres Briefwechsels“ gehalten werde. Jedoch hat die Leitung der B.-Information mit ihrem Schreiben vom 28. Mai 1969 unmißverständlich erklärt, daß die B.-Information als Herausgeber des Werkes nicht auftreten könne. Es ist in der Folgezeit auch nicht gelungen, eine Druckgenehmigung für das Werk durch die hierfür zuständige örtliche oder zentrale staatliche Dienststelle zu erhalten. Das aber waren die Voraussetzungen, von deren Vorliegen der Verlag nach dem ganzen Schriftwechsel die Übernahme einer rechtlichen Verpflichtung zur Herstellung und zum Vertrieb des Werkes abhängig machen wollte. Da dieser Schriftwechsel mit zur Grundlage des Vertrags gemacht worden ist, kann der in § 1 Abs. 2 des Verlagsvertrags aufgenommene Zusatz nur so verstanden werden, daß sowohl die tatsächlich erfolgte inhaltliche Abstimmung des Manuskripts mit den beiden Stellen als auch die nicht erfolgte Erteilung einer Druckgenehmigung Bedingungen gewesen sind, mit deren Eintritt erst die in dem Vertrag nach § 4 vorgesehene Pflicht des Verlags zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes wirksam werden sollte. 304;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 304 (NJ DDR 1972, S. 304) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 304 (NJ DDR 1972, S. 304)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht bestätigte oder die noch bestehende Gefahr nicht von solcher Qualität ist, daß zu deren Abwehr die Einschränkung der Rechte von Personen erforderlich ist. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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