Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 303

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 303 (NJ DDR 1972, S. 303); patentgemäßen Erfindung in Betracht kommt, hat das Patentgericht ebenfalls richtig und unter zutreffender Berufung auf das Urteil des Obersten Gerichts vom 8. März 1966 2 Uz 12/65 (nicht veröffentlicht) erkannt. Hinzuweisen ist lediglich noch darauf, daß sich die Vergütungspflicht des Verklagten als Investitionsträger auch ausdrücklich aus § 6 der Achten Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung Besonderheiten im Investitionsgeschehen vom 1. August 1966 (GBl. II S. 484) ergibt, die am 1. September 1966 in Kraft getreten ist, und im Zeitpunkt der Bestätigung des Patentes am 5. Dezember 1968 sowie der Geltendmachung und Fälligkeit der Vergütungsansprüche der Erfinder noch gültig war. Daß im Zeitpunkt der Einarbeitung der Erfindung in die Projektierungsunterlagen die Zweite Durchführungsbestimmung zur Neuererverordnung Besonderheiten im Investitionsgeschehen vom 31. Juli 1963 (GBl. II S. 538) gegolten hat, auf die das Patentgericht hingewiesen hat, ist demgegenüber ohne Belang. § 2 Abs. 2 PatG macht den Vergütungsanspruch für eine durch ein Wirtschaftspatent geschützte Erfindung von der „befugten“ Benutzung abhängig, die nur vorliegt, wenn das Patentamt gemäß § 48 PatG eine Nutzungserlaubnis erteilt hat. Der Verklagte, der vom Vorliegen eines Mitbenutzungsrechts äusgegangen ist, hat keine Nutzungserlaubnis eingeholt. Falls dieser Umstand für das Patentgericht Anlaß war, den vorliegenden Konflikt als Patentverletzungsstreit gemäß § 59 PatG zu beurteilen, ist es der Rechtsauffassung des Obersten Gerichts für die Fälle gefolgt, in denen die Erfinder den Betrag als Schadenersatz geltend machen, der ihnen infolge der Nichteinholung der Nutzungserlaubnis für eine durch Wirtschaftspatent geschützte Erfindung entstanden ist (OG, Urteil vom 12. Dezember 1960 1 Zz 14/60 OGZ Bd. 8 S. 64 ff. [79]; vgl. auch Erfinder- und Neuererrecht der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968, Bd. 2, S. 684 f.). Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch wegen Nutzung ohne Nutzungserlaubnis ist jedoch, daß die Patentschrift ausgegeben ist, da erst zu diesem Zeitpunkt das Patent gemäß § 9 PatG in Kraft tritt. Die Herstellung der erfindungsgemäßen Anlage lag aber im vorliegenden Falle vor dem Tag des Inkrafttretens des Wirtschaftspatentes am 5. Oktober 1967, so daß insoweit keine Patentverletzung gegeben sein kann und auch Schadenersatzansprüche deshalb ausgeschlossen sind. Als Patentverletzung kann vielmehr nur das Betreiben der erfindungsgemäß hergestellten Lüfter-zentralen in Betracht kommen, so daß sich ergibt, daß im vorliegenden Fall die Benutzung sowohl vor als auch nach Ausgabe der Patentschrift erfolgt ist und erfolgt. Nach dem bereits erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 8. März 1966 2 Uz 12/65 ist bei einem solchen Sachverhalt nicht von einem Patentverletzungs-, sondern von einem Vergütungsstreit auszugehen mit der Folge, daß gemäß § 50 Abs. 1 PatG von den Beteiligten zunächst die Schlichtungsstelle für Vergütungsstreitigkeiten bei Wirtschaftspatenten anzurufen gewesen wäre. Diese Auffassung ist beizubehalten, weil die Streitigkeiten, für deren Schlichtung die Zuständigkeit des Patentamtes unzweifelhaft gegeben ist, keinen prinzipiell anderen Charakter tragen als die Fälle der vorliegenden Art. Als Vergütungsstreitigkeiten im Sinne der genannten Vorschrift sind sowohl solche Streitfälle aufzufassen, die nach Einholung einer Nutzungserlaubnis bei Benutzung eines in Kraft befindlichen Wirtschaftspatentes entstehen als auch solche, die aus einer Benutzungshandlung erwachsen, die vor Inkrafttreten des Wirtschaftspatentes liegt. Daß in der vorliegenden Sadie zwischen den Parteien streitig war, ob ein Mitbenutzungsrecht des Verklagten bestanden hat, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Für die Schlichtungsstelle würde das lediglich eine zu erörternde Vorfrage für den den Parteien zu unterbreitenden Einigungsvorschlag gewesen sein. Eine andere Auffassung müßte entweder dazu führen, daß in den Fällen dieser Art das Patentgericht nur über das Mitbenutzungsrecht entscheidet, so daß die Parteien dann, wenn es dieses Recht verneint, wegen der Vergütung die Schlichtungsstelle anzurufen hätten oder aber, daß das Patentgericht ohne Rücksicht darauf, daß die Schlichtungsstelle noch nicht tätig geworden ist, über die Vergütung befindet. Der erstgenannte Weg bringt eine unvertretbare Verzögerung mit sich, ohne daß die Rechtsgarantien der Prozeßparteien erhöht würden; denn auf eine Klage gegen einen Einigungsvorschlag hat das Patentgericht ebenfalls über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Mitbenutzungsrechts zu entscheiden. Einer Entscheidung des Patentgerichts aber zugleich über die Vergütung steht § 50 Abs. 1 PatG entgegen. Gründe, die es berechtigt erscheinen lassen könnten, diese Bestimmung hier nicht anzuwenden, sind nicht erkennbar. Da es sich im vorliegenden Falle um einen Vergütungsstreit handelt, kann auch die Frage unerörtert bleiben, ob dem Verklagten deshalb, weil er das Projekt nicht auf das Vorhandensein einer schutzfähigen Erfindung geprüft hat, ein schuldhaftes Handeln zur Last fällt. Daß das Patentgericht die Zulässigkeit der Klage fehlerhaft auch ohne Vorliegen eines Einigungsvorschlags der Schlichtungsstelle angenommen hat, kann indessen allein nicht zur Aufhebung seiner Entscheidung im Berufungsverfahren führen, da die Rechte der Beteiligten dadurch im Ergebnis nicht eingeschränkt worden sind (so auch OG, Urteil vom 29. September 1967 Ua 7/67 [nicht veröffentlicht], bei dem es sich darum handelte, daß ein Bezirksgericht als Gericht erster Instanz zu Unrecht von der Verweisung des bei ihm anhängig gewordenen Arbeitsrechtsstreits an die Konfliktkommission abgesehen hatte). Nicht gefolgt werden kann allerdings der Entscheidung des Patentgerichts, soweit es den Klägern Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB zugesprochen hat. Die von den Klägern geforderten Verzugszinsen gemäß § 288 BGB hat es mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, daß die Neuererverordnung und ihre Nebenbestimmungen, die auch die Grundlage für die Vergütungsansprüche für Wirtschaftspatente bilden, einen derartigen gesetzlichen Mindestschadenersatz nicht kennen. Das gilt aber gleichermaßen auch für die Prozeßzinsen, die sich ihrem Inhalt nach nicht prinzipiell von den Verzugszinsen unterscheiden, sondern nur einen Ergänzungsanspruch zu ihnen bilden und in ihrem Anwendungsbereich auch ohne Verzug deshalb zuerkannt werden, weil der Schuldner die Zahlung, wenn auch ohne Verschulden, so doch auf sein eigenes Risiko trotz Fälligkeit unterlassen hat. §46 URG; §158 BGB. Zu den Rechten und Pflichten des Autors und des nichtlizenzierten Verlags bei der Herausgabe territorial gebundener Literatur. Schiedsgericht beim Deutschen Schriftstellerverband, Schiedsspruch vom 19. Januar 1972. Zwischen den Parteien wurde am 16. Juni 1969 ein Verlagsvertrag über ein vom Antragsteller zu schaffendes literarisches Werk geschlossen. In dem Vertrag verpflichtete sich der Antragsteller, dieses Werk bis zum 31. Dezember 1969 dem Verlag einzureichen. 303;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Unterweisung wie auch alle anderen Mechanismen der Einstellungsbildung nicht nur beim Entstehen feindlich-negativer Einstellungen, sondern auch beim Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen prinzipiell die gleichen Faktoren und Wirkungszusammenhänge aus dem Komplex der Ursachen und Bedingungen von Bedeutung sind wie für das Zustandekommen feindlich-negativer Einstellungen. Hierbei ist jedoch zu beachten, daß bei Sicherheitsdurchsuchungen eine Reihe von Beweismitteln den Betreffenden nicht abgenommen werden können. Der vorläufig Festgenommene darf nicht körperlich untersucht werden.

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