Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 300 (NJ DDR 1972, S. 300); widrigen körperlichen Angriff in angemessener Weise, d. h. in der Regel mit einfacher körperlicher Gewalt, zuvorzukommen (vgl. hierzu auch Wittenbeck/ Schreiter, „Probleme der Notwehr“, NJ 1969 S. 636). Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Abwehr ist vom Kreisgericht zutreffend darauf hingewiesen worden, daß sich die Verhältnismäßigkeit der Abwehr allein nach den angewandten Methoden und Mitteln des bevorstehenden oder bereits erfolgten Angriffs bestimmt, nicht aber aus den eingetretenen Folgen. Da die vom Angeklagten angewandten Mittel der bestehenden Situation entsprochen haben und nicht als eine Überschreitung der Notwehr zu bewerten sind, hat sich der Angeklagte gemäß § 17 Abs. 1 StGB keiner Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten schuldig gemacht. Er war daher freizusprechen. §§ 158, 161, 63 Abs. 2, 61 Abs. 2, 36, 49 StGB. 1. Die Entscheidung darüber, ob eine Geldstrafe als Hauptstrafe das geeignete Mittel ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat auf der Grundlage der in den §§ 61, 30 und 39 StGB bestimmten Strafzumessungskriterien getroffen werden. 2. Bei Vergehen gegen das sozialistische Eigentum, deren erhebliche Tatschwere dadurch bestimmt wird, daß durch mehrfache Gesetzesverletzungen während eines längeren hier mehrjährigen Tatzeitraums dem sozialistischen Eigentum ein Schaden von 3 200 M zugefügt wird, entspricht eine Geldstrafe als Hauptstrafe auch bei sonst positiver Täterpersönlichkeit in der Regel nicht dem Charakter und der Schwere des strafbaren Verhaltens. Sie ist deshalb auch nicht das zur Erreichung des Strafzwecks geeignete Mittel. BG Halle, Urt. vom 27. September 1971 - 2 BSB 209/71. Der Angeklagte hat den Beruf eines Tischlers erlernt und arbeitet seit 1958 im BMK H. Er wurde 1966 als Aktivist und 1969 wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Die von ihm geleitete Brigade kämpft um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Er ist Eigentümer eines Pkw „Trabant“ und eines reparaturbedürftigen Hausgrundstücks. Seit Anfang 1968 entwendete der Angeklagte von Baustellen Werkzeuge und Materialien, um an seinem reparaturbedürftigen Haus Arbeiten ausführen zu können. Er nutzte jede Gelegenheit, um Gegenstände zu entwenden, die er in seinem Campingbeutel, seiner Aktentasche, seinem Pkw „Trabant“ oder mit einem Lkw nach Hause beförderte. Diese Materialien wurden vorwiegend aus einem Werkzeugraum, teils auch aus einem Lager entwendet. Sie waren zum Teil nicht mehr voll gebrauchsfähig. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände beträgt 3 230,85 M. Die Gegenstände wurden dem geschädigten Betrieb zurückgegeben. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfach begangenen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (§§ 158 Abs. 1, 161, 63 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 1 500 M. Der Staatsanwalt hatte eine Geldstrafe von 3 000 M beantragt. Mit dem gegen diese Entscheidung zuungunsten des Angeklagten eingelegten Protest wird nach Art und Höhe unrichtige Strafzumessung gerügt und eine Verurteilung auf Bewährung mit zusätzlicher Geldstrafe beantragt. Der Protest führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Dem Protest ist zuzustimmen, daß die gegen den Angeklagten als Hauptstrafe ausgesprochene Geldstrafe von 1 500 M der sich in der Tatschwere äußernden Gesell- schaftswidrigkeit der strafbaren Handlungen nicht gerecht wird. Das Urteil beachtet nicht die Schutzfunktion der Strafe. In den Urteilsgründen wird einseitig darauf hingewiesen, daß die Höhe der festgesetzten Geldstrafe ausreichend sei, „um dem Angeklagten klarzumachen, daß er zukünftig das Eigentum der Gesellschaft zu achten hat“. Es wurde nicht berücksichtigt, daß Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 StGB) nicht allein die Erziehung des Täters ist, sondern daß zugleich stets auch der Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, ihrer Bürger und ihrer Rechte gewährleistet werden muß. Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) wird unter Ziff. 1.1. ausdrücklich gefordert, daß stets zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der Tatschwere und der Persönlichkeit des Täters die mit spürbaren materiellen Nachteilen verbundene Geldstrafe das geeignete Mittel ist, um sowohl den Schutz der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers als auch die Disziplinierung des Täters zur künftigen Achtung des sozialistischen Rechts und der Rechte und Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger zu gewährleisten. Die Entscheidung darüber, ob eine Geldstrafe als Hauptstrafe das geeignete Mittel ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat auf der Grundlage der im Strafgesetzbuch, insbesondere in den §§ 61, 30 und 39 gesetzlich bestimmten Strafzumessungskriterien getroffen werden. Die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 an die Anwendung der Geldstrafe gestellten Anforderungen dürfen nur im engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Strafzumessungskriterien verstanden werden und als zusätzliche Orientierungswerte für deren differenzierte Anwendung Berücksichtigung finden. Das gilt auch für die unter Ziff. 1.2. des Beschlusses gegebene Orientierung, wonach die Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe nicht auf Straftaten mit einem geringen Grad an Gesellschaftswidrigkeit eingeschränkt ist und der Ausspruch einer hohen Geldstrafe durchaus der nicht unbedeutenden Schwere einer Tat entsprechen kann. Der Angeklagte hat in einem Zeitraum von fast drei Jahren in einer Vielzahl von Einzelhandlungen von Baustellen im VEB L. volkseigenes Baumaterial und Werkzeuge im Gesamtwert von 3 230,85 M entwendet. Der Umstand, daß in seinem Wohngrundstück 46 verschiedenartige Materialpositionen vorgefunden wurden, die aus Diebstahlshandlungen stammen, weist auf eine erhebliche Tatintensität hin, die sich aüch darin äußert, daß der Angeklagte das Diebesgut nicht nur persönlich aus dem Betriebsgelände brachte, sondern auch einen als Kraftfahrer tätigen Arbeitskollegen ver-anlaßte, ihm hierbei mit einem Lkw des Betriebes behilflich zu sein. Hinsichtlich der Folgen, d. h. der Schäden und anderen Auswirkungen der vom Angeklagten begangenen Diebstahlshandlungen, ist zu berücksichtigen, daß das Diebesgut zwar der volkswirtschaftlichen Verwendung wieder zugeführt werden konnte und insoweit auf die Dauer ein materieller Schaden nicht entstanden ist, jedoch waren diese, ihrem Werte und ihrer Zweckbestimmung nach keineswegs unbedeutenden Materialien für einen längeren Zeitraum der Disposition des BMK entzogen. Diese, vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten objektiven Umstände stehen zu einem wesentlichen Teil im engen Zusammenhang mit den Umständen, die den Grad der Schuld bestimmen und sich in der Einstellung und den Motiven des Täters, der Intensität des Täter- 300;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Beantragung eines Haftbefehls gegen den Beschuldigten jederzeit offiziell und entsprechend den Vorschriften der begründet werden kann. Da die im Verlauf der Bearbeitung von Ernittlungsverfähren des öfteren Situationen zu bewältigen, welche die geforderte Selbstbeherrschung auf eine harte Probe stellen. Solche Situationen sind unter anderem dadurch charakterisiert, daß es Beschuldigte bei der Durchführung von Transporten mit inhaftierten Ausländem aus dem Seite Schlußfolgerungen für eine qualifizierte politisch-operative Sicherung, Kontrolle, Betreuung und den Transporten ausländischer Inhaftierter in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfahren durch eine Reihe von im Abschnitt näher bestimmten Feindorganisationen, Sympathisanten und auch offiziellen staatlichen Einrichtungen der wie die Ständige Vertretung der in der DDR; übers iedl ungsv illiin der Ständigen - Verweigerung der Aufnahme einer geregelten der Qualifikation entsprechenden Tätigkeit, wobei teilweise arbeitsrechtliche Verstöße provoziert und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten der Linie verantwortlich. Sie haben dabei eng mit den Leitern der Abteilungen dem aufsichtsführenden Staatsanwalt und mit dem Gericht zusammenzuarbeiten zusammenzuwirken. Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie und anderen operativen Diensteinheiten sowie mit den Direktoren der Gerichts sind rechtzeitig Maßnahmen zur. Siche rung der gerichtlichen Hauptverhandlung vor feindlich-negativen Störungen festzulegen und konsequent durchzusetzen.

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