Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 300

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 300 (NJ DDR 1972, S. 300); widrigen körperlichen Angriff in angemessener Weise, d. h. in der Regel mit einfacher körperlicher Gewalt, zuvorzukommen (vgl. hierzu auch Wittenbeck/ Schreiter, „Probleme der Notwehr“, NJ 1969 S. 636). Hinsichtlich der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Angriff und Abwehr ist vom Kreisgericht zutreffend darauf hingewiesen worden, daß sich die Verhältnismäßigkeit der Abwehr allein nach den angewandten Methoden und Mitteln des bevorstehenden oder bereits erfolgten Angriffs bestimmt, nicht aber aus den eingetretenen Folgen. Da die vom Angeklagten angewandten Mittel der bestehenden Situation entsprochen haben und nicht als eine Überschreitung der Notwehr zu bewerten sind, hat sich der Angeklagte gemäß § 17 Abs. 1 StGB keiner Körperverletzung gegenüber dem Geschädigten schuldig gemacht. Er war daher freizusprechen. §§ 158, 161, 63 Abs. 2, 61 Abs. 2, 36, 49 StGB. 1. Die Entscheidung darüber, ob eine Geldstrafe als Hauptstrafe das geeignete Mittel ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat auf der Grundlage der in den §§ 61, 30 und 39 StGB bestimmten Strafzumessungskriterien getroffen werden. 2. Bei Vergehen gegen das sozialistische Eigentum, deren erhebliche Tatschwere dadurch bestimmt wird, daß durch mehrfache Gesetzesverletzungen während eines längeren hier mehrjährigen Tatzeitraums dem sozialistischen Eigentum ein Schaden von 3 200 M zugefügt wird, entspricht eine Geldstrafe als Hauptstrafe auch bei sonst positiver Täterpersönlichkeit in der Regel nicht dem Charakter und der Schwere des strafbaren Verhaltens. Sie ist deshalb auch nicht das zur Erreichung des Strafzwecks geeignete Mittel. BG Halle, Urt. vom 27. September 1971 - 2 BSB 209/71. Der Angeklagte hat den Beruf eines Tischlers erlernt und arbeitet seit 1958 im BMK H. Er wurde 1966 als Aktivist und 1969 wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet. Die von ihm geleitete Brigade kämpft um den Titel „Kollektiv der sozialistischen Arbeit“. Er ist Eigentümer eines Pkw „Trabant“ und eines reparaturbedürftigen Hausgrundstücks. Seit Anfang 1968 entwendete der Angeklagte von Baustellen Werkzeuge und Materialien, um an seinem reparaturbedürftigen Haus Arbeiten ausführen zu können. Er nutzte jede Gelegenheit, um Gegenstände zu entwenden, die er in seinem Campingbeutel, seiner Aktentasche, seinem Pkw „Trabant“ oder mit einem Lkw nach Hause beförderte. Diese Materialien wurden vorwiegend aus einem Werkzeugraum, teils auch aus einem Lager entwendet. Sie waren zum Teil nicht mehr voll gebrauchsfähig. Der Gesamtwert der entwendeten Gegenstände beträgt 3 230,85 M. Die Gegenstände wurden dem geschädigten Betrieb zurückgegeben. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen mehrfach begangenen Diebstahls von sozialistischem Eigentum (§§ 158 Abs. 1, 161, 63 Abs. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 1 500 M. Der Staatsanwalt hatte eine Geldstrafe von 3 000 M beantragt. Mit dem gegen diese Entscheidung zuungunsten des Angeklagten eingelegten Protest wird nach Art und Höhe unrichtige Strafzumessung gerügt und eine Verurteilung auf Bewährung mit zusätzlicher Geldstrafe beantragt. Der Protest führte zur Abänderung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Dem Protest ist zuzustimmen, daß die gegen den Angeklagten als Hauptstrafe ausgesprochene Geldstrafe von 1 500 M der sich in der Tatschwere äußernden Gesell- schaftswidrigkeit der strafbaren Handlungen nicht gerecht wird. Das Urteil beachtet nicht die Schutzfunktion der Strafe. In den Urteilsgründen wird einseitig darauf hingewiesen, daß die Höhe der festgesetzten Geldstrafe ausreichend sei, „um dem Angeklagten klarzumachen, daß er zukünftig das Eigentum der Gesellschaft zu achten hat“. Es wurde nicht berücksichtigt, daß Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Art. 2 StGB) nicht allein die Erziehung des Täters ist, sondern daß zugleich stets auch der Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, ihrer Bürger und ihrer Rechte gewährleistet werden muß. Im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 (NJ-Beilage 6/71 zu Heft 15) wird unter Ziff. 1.1. ausdrücklich gefordert, daß stets zu prüfen ist, ob unter Berücksichtigung der Tatschwere und der Persönlichkeit des Täters die mit spürbaren materiellen Nachteilen verbundene Geldstrafe das geeignete Mittel ist, um sowohl den Schutz der sozialistischen Gesellschaft und des einzelnen Bürgers als auch die Disziplinierung des Täters zur künftigen Achtung des sozialistischen Rechts und der Rechte und Interessen des sozialistischen Staates und seiner Bürger zu gewährleisten. Die Entscheidung darüber, ob eine Geldstrafe als Hauptstrafe das geeignete Mittel ist, kann nur unter Berücksichtigung der konkreten gesellschaftlichen Zusammenhänge der Straftat auf der Grundlage der im Strafgesetzbuch, insbesondere in den §§ 61, 30 und 39 gesetzlich bestimmten Strafzumessungskriterien getroffen werden. Die im Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts zur Anwendung der Geldstrafe und des Strafbefehlsverfahrens vom 9. Juli 1971 an die Anwendung der Geldstrafe gestellten Anforderungen dürfen nur im engen Zusammenhang mit den gesetzlichen Strafzumessungskriterien verstanden werden und als zusätzliche Orientierungswerte für deren differenzierte Anwendung Berücksichtigung finden. Das gilt auch für die unter Ziff. 1.2. des Beschlusses gegebene Orientierung, wonach die Anwendung der Geldstrafe als Hauptstrafe nicht auf Straftaten mit einem geringen Grad an Gesellschaftswidrigkeit eingeschränkt ist und der Ausspruch einer hohen Geldstrafe durchaus der nicht unbedeutenden Schwere einer Tat entsprechen kann. Der Angeklagte hat in einem Zeitraum von fast drei Jahren in einer Vielzahl von Einzelhandlungen von Baustellen im VEB L. volkseigenes Baumaterial und Werkzeuge im Gesamtwert von 3 230,85 M entwendet. Der Umstand, daß in seinem Wohngrundstück 46 verschiedenartige Materialpositionen vorgefunden wurden, die aus Diebstahlshandlungen stammen, weist auf eine erhebliche Tatintensität hin, die sich aüch darin äußert, daß der Angeklagte das Diebesgut nicht nur persönlich aus dem Betriebsgelände brachte, sondern auch einen als Kraftfahrer tätigen Arbeitskollegen ver-anlaßte, ihm hierbei mit einem Lkw des Betriebes behilflich zu sein. Hinsichtlich der Folgen, d. h. der Schäden und anderen Auswirkungen der vom Angeklagten begangenen Diebstahlshandlungen, ist zu berücksichtigen, daß das Diebesgut zwar der volkswirtschaftlichen Verwendung wieder zugeführt werden konnte und insoweit auf die Dauer ein materieller Schaden nicht entstanden ist, jedoch waren diese, ihrem Werte und ihrer Zweckbestimmung nach keineswegs unbedeutenden Materialien für einen längeren Zeitraum der Disposition des BMK entzogen. Diese, vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten objektiven Umstände stehen zu einem wesentlichen Teil im engen Zusammenhang mit den Umständen, die den Grad der Schuld bestimmen und sich in der Einstellung und den Motiven des Täters, der Intensität des Täter- 300;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 300 (NJ DDR 1972, S. 300) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 300 (NJ DDR 1972, S. 300)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß nur zuständige Personen das Zellenrevier betreten und daß keine unberufenen Personen mit Häftlingen unerlaubt in Verbindung treten könnenVorkommnisse dieser Art sind unverzüglich dem Offizier vom Dienst zur Meldung zu bringen ohne seinen Posten zu verlassen, seine Schußwaffe ständig so zu tragen, um bei auf tretenden Gefahren dieselbe zur Anwendung bringen zu können.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X