Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 30

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 30 (NJ DDR 1972, S. 30); Die in § 9 Abs. 2 der 2. DB enthaltene Formulierung, nach der „die wegfallende notwendige Unterhaltsleistung zu ersetzen“ ist, bedeutet nicht, daß lediglich eine solche Rente gezahlt werden muß, die dem betreffenden Ersatzberechtigten den notwendigsten bzw. nur einen durchschnittlichen Lebensbedarf sichert. Es ist vielmehr eine Rente in der Höhe zu leisten, die erforderlich ist, um den Hinterbliebenen die Beibehaltung ihres bisherigen Lebensstandards zu ermöglichen, wobei lediglich Ausgaben für eine mit den Anschauungen der Werktätigen nicht zu vereinbarende Lebensführung außer Betracht zu bleiben haben. Die Unterhaltung eines eigenen Pkw und die Benutzung eines Telefons bewegt sich jedoch durchaus im Rahmen einer gesellschaftlich gerechtfertigten Lebenshaltung. Im vorliegenden Falle haben die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann den Pkw für persönliche Zwecke angeschafft und unterhalten. Außerdem benutzten beide das dem Verstorbenen für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellte Telefon auch zur Führung von Privatgesprächen. Der Pkw und das Telefon bestimmten somit ebenfalls den Lebensstandard der Familie. Pkw und Telefonanschluß werden auch weiterhin von der Klägerin für persönliche Zwecke genutzt. Im vorliegenden Falle gehören deshalb die Wartungskosten für den Pkw, die Kfz-Steuer und -Versicherung, die Garagenmiete sowie die Telefongebühren zu den unveränderlichen Haushaltskosten. Die von der Klägerin angegebenen Kosten sind durchaus üblich. Bei der Errechnung der von der Verklagten an die Klägerin zu zahlenden Rente ist jedoch kein Betrag für die Grabpflege zu berücksichtigen. Gemäß § 9 Abs. 3 der 2. DB sind bei einer Gesundheitsschädigung mit tödlichem Ausgang die Bestattungskosten zu ersetzen. Dazu gehören jedoch nicht die Kosten der Grabpflege (vgl. dazu BG Dresden, Urteil vom 27. Oktober 1967 1 BA 90/67 NJ 1969 S. 685). Diese Kosten müssen von den Hinterbliebenen selbst getragen werden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die von der Sozialversicherung für die Kinder gezahlten Halbwaisenrenten auf deren Ersatzanspruch anzurechnen sind (§ 10 Abs. 3 der 2. DB), wurde die Höhe der von der Verklagten monatlich zu leistenden Renten wie folgt festgelegt: (wird ausgeführt). Bemerkt sei noch, daß die von der Verklagten für die Klägerin zu erbringenden Rentenleistungen nicht mit Beträgen verrechnet werden können, die für die Kinder zuviel gezahlt worden sind. Es handelt sich einerseits um einen Rentenanspruch der Klägerin und andererseits um Zahlungen der Verklagten für die Kinder, also um zwei verschiedene Schuldverhältnisse. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, daß die Klägerin die Schadenersatzansprüche der Kinder gemäß § 43 Satz 2 FGB im eigenen Namen geltend gemacht hat. OG-Richtlinie Nr. 18. Die Lehrmeisterprämie, die ein Werktätiger unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig erhält, ist bei der Festsetzung einer Unterhaltsverpflichtung mit zu berücksichtigen. BG Cottbus, Urt. vom 11. Februar 1970 00 3 BF 8/70. Das Kreisgericht hat auf die Abänderungsklage hin die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten für sein minderjähriges Kind aus geschiedener Ehe antragsgemäß heraufgesetzt, weil sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verklagten verändert haben. Bei der Unterhaltsbemessung hat es die Lehrmeisterprämie, die der Verklagte erhält, mit berücksichtigt. Der Verklagte macht mit seiner Berufung gegen die Unterhaltsentscheidung geltend, daß das Kreisgericht die Lehrmeisterprämie zu Unrecht auf sein für den Unterhalt maßgebliches Einkommen angerechnet habe. Es habe den Charakter dieser Prämie verkannt, die für besondere Leistungen gezahlt werde und auf die kein bestimmter Anspruch bestehe. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Verklagte erhält seit September 1967 halbjährlich eine Lehrmeisterprämie. Diese wird nach der VO über die Entlohnung und Prämiierung von Lehrausbildern, Lehrmeistern und Lehrobermeistem in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 31. Januar 1952 (GBl. S. 105) i. d. F. der VO vom 28. Mai 1958 über die Erhöhung der Gehälter für Meister (GBl. I S. 421) und der Zweiten Verordnung vom 12. Januar 1970 (GBl. II S. 16) gewährt. Gemäß § 8 dieser Verordnung setzt die Prämiierung eine Verbesserung der Berufsausbildung und eine Erfüllung der Planaufgaben voraus, wobei § 9 dafür einige Kriterien angibt (z. B. Leistungssteigerung des Lernaktivs auf der Grundlage der Ausbildungsunterlagen, hervorragende Mitarbeit bei der Entfaltung der Lernaktivbewegung, aktive Mitarbeit bei der Erfüllung des Nachwuchsplanes und erfolgreiche Anwendung neuer Arbeitsmethoden). Das Kreisgericht hat die Anrechnungsfähigkeit der Lehrmeisterprämie in voller Höhe zu Recht bejaht. Die Lehrausbilderprämie wird in der OG-Richtlinie Nr. 18 über die Bemessung des Unterhalts für minderjährige Kinder vom 14. April 1965 (GBl. II S. 331) nicht aufgeführt. Für die Frage der Anrechenbarkeit dieser Prämie sind somit ihr Charakter und die in Abschn. III Ziff. 3 der OG-Richtlinie Nr. 18 enthaltenen Grundsätze für die Anrechnung von Prämien maßgebend. Der Verklagte meint, die Anrechenbarkeit der Prämie müsse schon daran scheitern, weil sie an besondere Leistungen geknüpft ist und es schon vorgekommen sei, daß Lehrausbilder seines Betriebes die Voraussetzungen für die Prämie nicht erfüllt haben. Diese Einwände sind nicht stichhaltig, da es schon rein begrifflich zum Wesen einer jeden Prämie gehört, daß dafür über den Durchschnitt hinausgehende berufliche Leistungen verlangt werden; insofern ist jede Prämie in gewissem Maße auch eine Art Auszeichnung für besondere Leistungen. Daraus folgt aber, daß der Erhalt einer Prämie generell nicht schon von vornherein als sicher gelten kann und nicht vorauszusehen ist, ob der Berechtigte die an die Prämie geknüpften Anforderungen auch erfüllt. Wäre die Auffassung des Verklagten insoweit richtig, dann hätte die OG-Richtlinie Nr. 18 die Anrechenbarkeit jeder Prämie ausschließen müssen, was aber nicht der Fall ist. Die Anrechenbarkeit einer Prämie ist vielmehr davon abhängig, ob sie unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig gezahlt wird. Die Regelmäßigkeit der Zahlung trifft im vorliegenden Fall zu, denn der Verklagte hat sie seit dem 2. Halbjahr 1967 in halbjährlichen Abständen erhalten. Ferner kommt es darauf an, ob die Gewährung der Prämie an die Erfüllung von vornherein festgesetzter, objektiv bestimmter, vom Verklagten direkt beeinflußbarer Kriterien gebunden ist. In einem solchen Fall handelt es sich um eine Erfüllungsprämie gemäß § 53 Abs. 3 GBA. Aus der Auskunft des Betriebes des Verklagten ergibt sich, daß die Höhe der Prämie jeweils im Kollektiv unter Zugrundelegung entspechender Kennziffern festgelegt wird. Die festgelegten Kennziffern werden halbjährlich von der Schulleitung kontrolliert und eingeschätzt. Das läßt aber nur den Schluß zu, daß für die Prämie vom Kollektiv Kennziffern in Konkretisierung der allgemeinen Hinweise des § 8 der genannten Ver- 30;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 30 (NJ DDR 1972, S. 30) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 30 (NJ DDR 1972, S. 30)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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