Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 293

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 293 (NJ DDR 1972, S. 293); { schoben werden müssen (S. 71), nicht nur unrichtig sind, sondern auch insofern an der Sache Vorbeigehen, als die von ihnen erwähnten und über die Begutachtung hinausgehenden Anforderungen (Determination des Verhaltens, Erfassen von Gruppenmerkmalen, tatsituative Besonderheiten, entscheidungspsychologische Fragen usw.) selbst unmittelbare Bestandteile des forensisch-psychologischen Gutachtens sein müssen. Welch einen Sinn sollte ein Sachverständigengutachten haben, das keine Aussagen über Tatmotivation, Determination des kriminellen Verhaltens, entscheidungspsychologische Probleme enthält? Es geht künftig somit nicht um eine Verschiebung der Relationen zuungunsten des Sachverständigenwesens in der forensischen Psychologie, sondern um die Ausbildung hochqualifizierter Sachverständiger, die gemäß dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand zu einer allseitigen Aufklärung der Ursachen und Bedingungen der Straftat und zugleich zur Resozialisierung des Straftäters durch Anwendung bzw. Empfehlung konstruktiver und lerntheoretisch begründeter Verfahren beitragen. Daß zugleich die Erforschung bestimmter Kategorien von Straftätern mit experimentellen und empirischen Methoden durch die Forschungsund Lehrzentren der forensischen Psychologie ständig betrieben werden muß, ist eine selbstverständliche Aufgabe; ohne deren kontinuierliche Bearbeitung würde wissenschaftlicher Stillstand eintreten. Sehr richtig sagen Dettenborn/Fröhlich/Lekschas, es dürfe zu keiner Psychologisierung des gerichtlichen Verfahrens kommen (S. 73). Eben deshalb, weil dieser Gefahr vorgebeugt werden muß vor allem der Gefahr, daß in solchen „Fällen“, die die Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane auf Grund ihrer Kenntnisse durchaus ohne Gutachter bearbeiten können, ein Gutachten angefordert und damit das Strafverfahren verlängert wird , ist es unbedingt erforderlich, den durch den Psychologen zu begutachtenden Personenkreis einzuschränken, um einem „Begutachtungskult“ vorzubeugen. Insofern wird auch dem zuzustimmen sein, daß bei Fahrlässigkeitstätern oder Wirtschaftsstraftätern, die nachweisbar eine im allgemeinen intakte Persönlichkeit zeigen und von deren Tatbegehungsweise her keinerlei Gründe für die Mitarbeit des Psychologen am Verfahren sprechen, keine psychologische Begutachtung notwendig ist. Bei auffälligen Straftätern besteht fast immer ein Zusammenhang zwischen den Schwierigkeiten bei der Aufklärung, der Persönlichkeitsbeurteilung und der Resozialisierung. Das als Einheit zu begreifen ist das eigentlich Neue in der Sachverständigentätigkeit. Die Aufgabe des Gutachters im sozialistischen Strafprozeß kann sich nicht darauf beschränken, zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch das Gericht beizutragen, sondern seine Mitwirkung muß weit über diese Problematik hinausgehend beispielsweise im gerichtlichen Verfahren so angelegt sein, daß er durch psychologisch fundierte Befragungen zur Freilegung von Motiven beiträgt, um die individuell angepaßten Methoden der Bestrafung bzw. der Resozialisierung zu finden. Wir brauchen daher Sachverständige, die mit einem festen Grundwissen über Ursachen und Bedingungen der Kriminalität, über die wissenschaftlichen Verfahren der Befragung und über wissenschaftliche Methoden der Resozialisierung ausgerüstet und in der Lage sind, dem Zusammenhang von Bestrafung und Erziehung, von Persönlichkeitsbeurteilung und Persönlichkeitsveränderung, zwischen Erforschung der Wahrheit und individueller Prognose (Verhütung erneuter Straffälligkeit) durch umfassende Aufklärung gerecht zu werden. Daß die Tätigkeit des forensischen Psychologen im Strafverfahren gegen Jugendliche ohne Verfahren gegen ältere Täter zu vemachlässi-gen am effektivsten sein wird, erklärt sich aus der Tatsache, daß das Problem der Persönlichkeitsformung mit geeigneten Mitteln bei Jugendlichen mit Sicherheit mehr im Vordergrund steht als z. B. bei in kriminellen Haltungen und Gewohnheiten verfestigten älteren Rückfalltätern. 3. Der. forensische Psychologe muß in der Lage sein, den Mitarbeitern der Rechtspflegeorgane zu helfen, bestimmte grundsätzliche Fragen der Prozeßführung, der erzieherischen Gestaltung des gerichtlichen Verfahrens, psychologisch zu durchdringen. Insofern fhüß die Aufgabenstellung für die forensisch-psychologische Mitarbeit jedoch weitgehend von den Rechtspflegeorganeh selbst ausgehen, da sie am besten beurteilen können, wo sie einer psychologischen Unterweisung bedürfen. Dabei ist Dettenborn/Fröhlich/Lekschas insoweit zuzustimmen, als nur das unterwiesen werden kann, was ausreichend erforscht ist. In der Tat, uns fehlt auf diesem Gebiet der notwendige Forschungsvorlauf. 4. Der forensische Psychologe muß in der Lage sein, aktiv an der Resozialisierung der Strafgefangenen im Strafvollzug mitzuwirken. Seine Mitarbeit am Resozialisierungsprozeß untergliedert sich vermutlich in: a) individuelle Beratüngstätigkeit für bestimmte Häftlinge; b) Beratung bei der Zusammenstellung spezieller Häftlingsgruppen im Arbeitsprozeß nach entwicklungspsychologischen, sozialpsychologischen und nach Eignungskriterien und c) therapeutische Betreuung spezieller Kategorien von Häftlingen, wobei sich der zu bearbeitende Problemkreis künftig wesentlich ausweiten wird. 5. Der forensische Psychologe muß fähig sein, in Theorie und Praxis zivilrechtliche, arbeitsrechtliche, familienrechtliche Fragen sowie Probleme der Verfahrensdurchführung auf diesen Gebieten zu bearbeiten. Vermutlich werden sich eines Tages aus dem Gesamtgebiet der Psychologie für das Zivil-, Familien- und Arbeitsrecht Spezialisten herausbilden, da sich schon heute zeigt, daß z. B. Gutachten zur Regelung des Erziehungsrechts, verkehrspsychologische Gutachten und Gutachten zur Erforschung von Unfallursachen ihre eigene Spezifik haben. Einige Bemerkungen zur Theoriebildung der forensischen Psychologie Es ist eine Grunderkenntnis des Marxismus-Leninismus, daß die Theorie ihre Richtigkeit in der Praxis erweisen muß bzw. daß die Praxis unmittelbar auf die Bildung der Theorie zurückwirkt. Getragen von dieser Wechselwirkung, grenzte sich in der Vergangenheit der Gegenstand der forensischen Psychologie mehr und mehr ab, wozu nicht zuletzt Diskussionen mit Praktikern, eine umfangreiche operativ-praktische Sachverständigentätigkeit mit vielfältigen forensischen Fragestellungen, aber auch Gegenstandsdiskussionen selbst wesentlich beitrugen. In diesen Meinungsaustausch fügen sich auch die Ausführungen von Dettenborn/Fröhlich/Lekschas ein, die von konstruktivem Wert für die Bestimmung der Hauptlinien der Entwicklung der Theorie der forensischen Psychologie sind. So einleuchtend ihre Forderungen nach Ausweitung der forensischen Psychologie in eine „Rechtspflegepsychologie“ (in der Sowjetunion hat sich neuerdings der Begriff „Rechtspsychologie“ eingebürgert, der jedoch sinngleich mit dem Begriff „forensische Psychologie“ verwandt wird) sind, so sind sie doch angesichts der gegenwärtigen Hauptaufgaben zur Bekämpfung der Kriminalität und des außerordentlich geringen Potentials an vor allem in der Forschung und Lehre tätigen forensischen Psychologen unerfüllbar. Das erklärte Nahziel der forensischen Psychologie muß daher die psychologische Analyse der Täterpersönlich- 293;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 293 (NJ DDR 1972, S. 293) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 293 (NJ DDR 1972, S. 293)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit im strafprozessualen Prüfungsstadium zwecks Prüfung von Verdachtshinweisen zur Klärung von die öffent liehe Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalten mittels Nutzung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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