Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 285

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 285 (NJ DDR 1972, S. 285); Verletzung durch administrative oder strafrechtliche Maßnahmen zur Verantwortung gezogen wird, um neuen, gefährlichen Handlungen vorzubeugen.“/7/ Hier drückt sich ein allgemeiner Grundsatz aus, der sowohl in pädagogischer wie in sozialpsychologischer Hinsicht, besonders für die Persönlichkeitsentwicklung Jugendlicher, bedeutsam ist und auf den Hartmann in anderem Zusammenhang hinweist: Jedes sozial negative Verhalten eines Jugendlichen, auf das nicht persönlichkeitswirksam durch die Gesellschaft reagiert wird, bildet für diesen eine Lebenserfahrung und wirkt negativ auf sein Bewußtsein zurück, bestärkt das Gefühl der Straflosigkeit und kann zu dauerhaften negativen Einstellungen und Verhaltensweisen führen./8/ Betrachten wir die Entwicklung und das Persönlichkeitsbild jugendlicher Rowdys, so fällt auf, daß sie mehr als andere jugendliche Straftäter bereits im Schulalter durch fortlaufende Disziplinschwierigkeiten und Rechtsverletzungen auffielen, später Ordnungswidrigkeiten begingen, sich an Störungen der öffentlichen Ordnung beteiligten, gefährdeten Freizeitgruppen angehörten u. a. m. Mit vielen von ihnen wurden schon als Kind und dann als Jugendlicher wiederholt Aussprachen geführt, ohne daß die angestrebte positive Verhaltensänderung eintrat. Daraus ergibt sich die Richtigkeit und zugleich die Notwendigkeit der Forderung: Durchsetzen zwingender gesellschaftlicher Reaktionen auf jedes Abweichen von den gesetzlichen Normen, speziell bei Straftaten./!}/ In der DDR wurde in den vergangenen Jahren eine Vielzahl von Rechtsnormen zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung, der gesellschaftlichen Disziplin und der Sicherheit unserer Bürger geschaffen. Gleichzeitig damit wurden die gesetzlichen Möglichkeiten vervollkommnet, um in differenzierter Weise alle die öffentliche Ordnung und gesellschaftliche Disziplin störenden Rechtsverletzungen zu verfolgen, also in angemessener Form gesellschaftlich darauf zu reagieren. Die Bereinigung und Neukodifizierung des Ordnungswidrigkeitsrechts war ein wichtiger Schritt, um die erzieherische Funktion des sozialistischen Rechts gegenüber allen Störern der öffentlichen Ordnung und gesellschaftlichen Disziplin zu verstärken. Jedoch wirkt sich die noch immer vorhandene Unübersichtlichkeit der geltenden Ordnungsstraftatbestände oder anderer zutreffenden Normen ungünstig für eine wirkungsvolle Arbeit aus./10/ Das hat u. a. zur Folge, daß wichtige Rechtsnormen in bestimmten Bereichen nicht oder unzureichend bekannt sind. So haben Untersuchungen ergeben, daß nicht alle Lehrer mit den gesetzlichen Möglichkeiten, gegen Schulbummelei und Disziplinlosigkeiten einzelner Schüler nach den Schulpflichtbestimmungen vom 14. Juli 1965 (GBl. II S. 625) vorzugehen, genügend vertraut waren./ll/ Es ist eine Aufgabe der Rechtspflege- und Sicherheitsorgane, in ihrer Tätigkeit darauf hinzuwirken, daß alle Leiter von Staats- und Wirtschaftsorganen, Betrieben M Gorshenewa, „Die Teilnahme der örtlichen Sowjets an der Bekämpfung des Rowdytums“. Sowjetskije deputaty trud-jastschichsja (Sowjetische Deputierte der Werktätigen) 1966, Heft 11. /8/ Vgl. Hartmann, „Die jugendliche Täterpersönlichkeit -Grundfragen ihrer individuellen Verantwortung und Schuld“, in: Studien zur Jugendkriminalität, Berlin 1965, S. 159. 191 Vgl. Nedwig, „Ideologische Klarheit wichtigste Voraussetzung für die Erfüllung der höheren Aufgaben“, Forum der Kriminalistik 1971, Heft 2, S. 53. TO Um der Praxis eine bessere Übersicht zu ermöglichen, haben die Verfasser die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung rowdyhafter Verhaltensweisen und anderer Rechtsverletzungen nach bestimmten Gesichtspunkten geordnet. Die Zusammenstellung ist veröffentlicht in: Forum der Kriminalistik 1971, Heft 12, Beilage, und Die Volkspolizei 1971, Heft 22, Beilage. illl Vgl. Studie über die Arbeit mit sozial zurückbleibenden, sozial gefährdeten und sozial fehlentwickelten Schülern in Polytechnischen Oberschulen. Mitteilungen des Generalstaatsanwalts der DDR 2'4 2/71. und Einrichtungen ihre besondere gesetzliche Verantwortung bei der Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und gesellschaftlichen Disziplin voll wahrnehmen. Insbesondere den Staatsanwälten obliegt es, bei Vorliegen der Voraussetzungen konsequent mit Maßnahmen der Gesetzlichkeitsaufsicht von den Leitern zu fordern, keine Verletzung der öffentlichen Ordnung und der gesellschaftlichen Disziplin in ihrem Verantwortungsbereich zuzulassen, ihre Mitarbeiter zum unnachgiebigen Einschreiten gegen Rechtsverletzungen zu erziehen und erzieherisch-disziplinierend auf alle einzuwirken, die Rechtsverletzungen begangen haben. Der Rechtsverletzer muß begreifen, daß er durch sein Verhalten gegen die von der Arbeiterklasse geprägte notwendige gesellschaftliche Disziplin verstößt. Bei der Aufdeckung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die gegen die öffentliche Ordnung und gesellschaftliche Disziplin gerichtet sind, haben die Organe der Deutschen Volkspolizei bedeutende Aufgaben zu erfüllen, da ihnen in vielen Fällen die Ordnungsstrafbefugnis obliegt. Von der weiteren Vervollkommnung dieser von allen Dienstzweigen der Deutschen Volkspolizei wahrzunehmenden Aufgabe wird entscheidend mit abhängen, in welchem Maße Rowdytum, andere Rechtsverletzungen und Disziplinverstöße zurückgedrängt werden.,/12/ Die derzeitigen gesetzlichen Möglichkeiten zur Bekämpfung rowdyhafter Verhaltensweisen und anderer Rechts- und Disziplinverletzungen bilden eine ausreichende Grundlage, um der Entstehung von Rowdytum rechtzeitig entgegenzuwirken und geeignete staatliche und gesellschaftliche Sanktionen festzulegen. Eine kritische Bemerkung ist zur Praxis der Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit notwendig, die nach § 6 OWG als Ordnungsstrafmaßnahme ausgesprochen werden kann. Tatsächlich ist diese Maßnahme nur in § 4 OWVO festgelegt worden und nur dann anwendbar, wenn bestimmte, der Bevölkerung dienende oder öffentlich zugängige Sachen oder Einrichtungen beeinträchigt wurden. Bei der Einführung dieser Maßnahme wurde ihre große Bedeutung für die Bekämpfung des Rowdytums hervorgehoben. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, daß. diese Maßnahme die an sie geknüpften Erwartungen nicht genügend er-füllt./13/. Die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit wurde im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Ordnungsstrafen nach § 4 OWVO nur in geringem Umfang ausgesprochen. Ohne hier auf die Ursachen dafür einzugehen, halten wir es für erforderlich, die Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit in der Freizeit in all den Fällen als Ordnungsstrafmaßnahme vorzusehen, in denen eine Zerstörung, Beschädigung, Vernichtung oder Unbrauchbarmachung der Bevölkerung dienender oder öffentlich zugängiger Sachen, Gegenstände oder Einrichtungen vorliegt, sowie in den Fällen, in denen eine grobe Verunreinigung von Straßen, Plätzen, Parks oder Grünanlagen erfolgte. Gleichzeitig ist es notwendig, die Organisation und Verantwortlichkeit für die gemeinnützige Arbeit gesetzlich klar zu regeln, insbesondere die Pflichten und Rechte der Betriebe und Einrichtungen zu bestimmen, in denen die gemeinnützige Arbeit geleistet wird. /12/ Vgl. hierzu Surkau, „Die Vorzüge der sozialistischen Gesellschaftsordnung bei der Verwirklichung des Ordnungswidrigkeitsrechts ausnutzen“, Die Volkspolizei 1970, Heft 13, S. 16 ff.; Petasch, „Polizeiliche Maßnahmen bei Störungen der öffentlichen Ordnung“, Die Volkspolizei 1969, Heft 24, S. 22 ff. 713/ Vgl. Surkau/Fendel/Schwedling, „Der erzieherische Wert der Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit während der Freizeit“, Die Volkspolizei 1971, Heft 12, Beilage 5/71, s. XI ff.; Hartwig, „Die Bekämpfung des Rowdytums durch Heranziehung zur gemeinnützigen Arbeit“, Forum der Kriminalistik 1967, Heft 9, S. 12. 285;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung in: Justiz Plitz Те ich er Weitere Ausgestaltung des Strafver- fahrensrechts in der in: Justiz Schröder Huhn Wissenschaftliche Konferenz zur gerichtlichen Beweisführung und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Beweisrichtlinie -. Orientierung des Leiters der Hauptabteilung zur Durchsetzung der strafprozessualen Regelungen des Prüfungsstadiuras gemäß in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Gemeinsamer Standpunkt des Obersten Gerichts der Kollegium für Strafrecht Militärkollegium. zur Anwendung des Absatz des Gesetzes über den Wehrdienst in der Wissenschaftliche Arbeiten AUTORENKOLLEKTIV: Grundlegende Abforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Ermittlungsverfahren Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Wissenschaftskonzeption für die perspektivische Entwicklung profilbestimmender Schwerpunkte der wissenschaftlichen Arbeit an der Hochschule Staatssicherheit Referat auf der Kreisparteiaktivtagung zur Eröffnung des Parteilehrjah res und jah res, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur Unterbindung und Zurückdrängung von Versuchen von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin im Verhandlungssaal und im Gerichtsgebäude zu gewährleisten bei Störung wiederherzustellen und er somit die Sicherheitsorgane bei der Sicherung rieht lieher Hauptverhandlungen wirksam zu unterstützen hat.

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