Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1972, Seite 279

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 279 (NJ DDR 1972, S. 279); des Übergangs zum Sozialismus konzipierte staatliche Tätigkeit; sie verläuft synchron mit der Entwicklung der sozialistischen Staatlichkeit auch beim Aufbau des Kommunismus. Die sozialistische staatsanwaltschaftliche Aufsicht über die Gesetzlichkeit gliedert sich in vier Bereiche: die allgemeine Aufsicht, die Aufsicht über die Ermittlungsund Untersuchungsorgane, die Aufsicht in den gerichtlichen Verfahren, die Aufsicht über die Verwirklichung des Freiheitsentzugs. Wenn im folgenden der Bereich der allgemeinen Aufsicht der Staatsanwaltschaft in der UdSSR näher betrachtet wird, so vor allem deshalb, weil diese Frage zur Zeit der Bildung der sowjetischen Staatsanwaltschaft mit im Mittelpunkt der Auseinandersetzungen stand. Die Probleme der allgemeinen Aufsicht, die Kenntnis der sowjetischen Erfahrungen haben aber auch für die Entwicklung einer wirksameren Aufsicht der Staatsanwaltschaft in der DDR bei der Verwirklichung der Beschlüsse des VIII. Parteitages der SED aktuelle Bedeutung. Die allgemeine Aufsicht fester Bestandteil der sowjetischen Gesetzgebung über die Staatsanwaltschaft Die „Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht“ aus dem Jahre 1922 machte es der Staatsanwaltschaft zur Aufgabe, „im Namen des Staates die Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Tätigkeit aller Machtorgane, Wirtschaftseinrichtungen, gesellschaftlichen und privaten Organisationen und Bürger dadurch zu verwirklichen, daß Strafverfahren gegen Schuldige eingeleitet und Proteste gegen Maßnahmen eingelegt werden, die das Gesetz verletzen“ 76/ Diese Aufgabe schließt die allgemeine Aufsicht ein, die von der sowjetischen Staatsanwaltschaft in allen gesellschaftlichen Entwicklungsetappen der UdSSR ausgeübt wurde und wird: beim Aufbau der Grundlagen des Sozialismus, bei der Schaffung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft und gegenwärtig bei der Schaffung der materiell-technischen Basis des Kommunismus. Die gesetzlichen Regelungen über die Aufsicht der Staatsanwaltschaft drük-ken die gesellschaftliche Notwendigkeit der Ausübung der allgemeinen Aufsicht immer konkreter aus. So hebt die „Ordnung über die Staatsanwaltschaft der UdSSR“ vom 17. Dezember 1933 hervor, daß die Staatsanwaltschaft die Aufsicht darüber ausübt, daß die Beschlüsse und Verfügungen von Verwaltungen der UdSSR, der Unionsrepubliken und der örtlichen Machtorgane mit der Verfassung der UdSSR und den Beschlüssen und Verordnungen der Regierung der UdSSR übereinstim-men./7/ In der gegenwärtig geltenden „Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der UdSSR“ vom 24. Mai 1955 wird bestimmt, daß der Generalstaatsanwalt der UdSSR und die ihm unterstellten Staatsanwälte im Namen des Staates die Aufsicht über die Gesetzlichkeit ausüben und verpflichtet sind, rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung jeglicher Gesetzesverletzungen zu ergreifen. Die Ordnung bestimmt die Aufgaben der allgemeinen Aufsicht in zwei Hauptrichtungen: Die Staatsanwälte üben die Aufsicht darüber aus, daß die Akte, die von den Ministerien, Behörden und den ihnen unterstellten Institutionen und Betrieben söwie von den vollziehenden und verfügenden Organen der örtlichen Sowjets der Deputierten der Werktätigen, den genossenschaftlichen und son- 16/ Vgl. Art. 2a der „Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht“ vom 28. Mai 1922, Sammlung der Erlasse 1922, Nr. 36, Art. 424, zitiert nach: Die sowjetische Staatsanwaltschaft in bedeutenden Dokumenten, Moskau 1956, S. 212 (russ.). Hl Vgl. Art. 4a der „Ordnung über die Staatsanwaltschaft der UdSSR“ vom 17. Dezember 1933, Sammlung der Gesetze der UdSSR 1934, Nr. 1 Ziff. 2a, b, zitiert nach: Die sowjetische Staatsanwaltschaft a. a. O., S. 403 (russ.). stigen gesellschaftlichen Organisationen erlassen werden, mit der Verfassung und den Gesetzen der UdSSR, den Verfassungen und Gesetzen der Unionsund Autonomen Republiken, den Verordnungen des Ministerrates der UdSSR sowie der Ministerräte der Unions- und Autonomen Republiken übereinstimmen. Die Staatsanwälte üben die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze durch die Staatsfunktionäre und die Bürger der UdSSR aus./8/ Die „Ordnung über die Militärstaatsanwaltschaft“ vom 14. Dezember 1966 präzisiert die Aufgaben der allgemeinen Aufsicht entsprechend den spezifischen militärischen Bedingungen. Die Militärstaatsanwälte verwirklichen die Aufsicht über die Übereinstimmung der Befehle, Instruktionen, Ordnungen, Anweisungen und anderer Akte, die von den Organen der militärischen Leitung erlassen wurden, mit dem Gesetz. Sie wachen über die Einhaltung der Gesetze durch alle Militärangehörigen sowie durch die Arbeiter und Angestellten der Streitkräfte der UdSSR bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten und über die Sicherung ihrer Rechte./9/ Die Kommunistische Partei der Sowjetunion hat der Festigung der Gesetzlichkeit auch auf dem XXIV. Parteitag große Aufmerksamkeit gewidmet. Sie betrachtet die Tätigkeit aller Institutionen des Sowjetstaates zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit als Bestandteil der Stärkung der Staatsmacht, der Entwicklung der sozialistischen Demokratie und der Herausbildung des neuen Menschen, seines Verantwortungsbewußtseins, seiner kommunistischen Moral und Weltanschauung, die sich im Kampf mit allen Überresten der Vergangenheit im Bewußtsein und im Handeln der Menschen, im Kampf für strikte Gesetzlichkeit und Erziehung im Sinne der sozialistischen Rechtsordnung entwickeln. „Achtung vor Recht und Gesetz muß zur persönlichen Überzeugung eines jeden Menschen werden.“/10/ In diesem Sinne nutzen die sowjetischen Staatsanwälte auch die allgemeine Aufsicht als Bereich der einheitlichen staatsanwaltschaftlichen Aufsicht mit eigenem Gegenstand, der ebenso spezifische Maßnahmen der Leitung und Planung wie Aktivitäten der Staatsanwälte erfordert. „Die Verwirklichung der Aufsicht über die exakte Einhaltung der Gesetze auf dem Gebiet der staatlichen Leitung stellt eine prinzipielle Besonderheit der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften in den sozialistischen Staaten dar, die unmittelbar durch die echten demokratischen Prinzipien ihres. Aufbaus und ihrer Rechtsordnung bedingt ist.“/ll/ /8/ Vgl. Art. 10 der „Ordnung, über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der UdSSR“ vom 24. Mai 1955, Mitteilungen des Obersten Sowjets der UdSSR 1955, Nr. 14, zitiert nach: Die sowjetische Staatsanwaltschaft ., a. a. O., S. 483 f. (russ.); vgl. auch Swirbul, „Die Einheitlichkeit der sozialistischen Gesetzlichkeit und die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der UdSSR“, NJ 1970 S. 580 ff. 19/ Vgl. Art. 4a, b der „Ordnung über die Militärstaatsanwaltschaft“ vom 14. Dezember 1966, Mitteilungen des Obersten Sowjets der UdSSR 1966, Nr. 50, Ziff. 1021. /10/ Rechenschaftsbericht des Zentralkomitees der KPdSU an den XXIV. Parteitag der KPdSU, Moskau/Berlin 1971, S. 109. /II/ Die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der UdSSR, Moskau 1969, S. 108 (russ.). In diesem Werk wird der Begriff der allgemeinen Aufsicht wie folgt erläutert: „Die Bezeichnung allgemeine Aufsicht . entstand historisch, im Verlaufe der Entwicklung der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht. Sie stützt sich auf die juristische Literatur und die praktische Tätigkeit und wurde in einzelnen Normativakten verwendet, die Fragen der Organisation der Staatsanwaltschaft regeln. Bis zu einem gewissen Grade hat die Bezeichnung nur bedingten Charakter. Jedoch liegt ihr ein bestimmter, objektiver Ausgangspunkt zugrunde; er steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Arten der Institutionen und Organisationen mit den Objekten, denen gegenüber die Funktion der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht verwirklicht wird. Die Bezeichnung allgemeine Aufsicht grenzt diesen Bereich ab von den speziellen Bereichen mit ihren besonders hervorgrhobenen Objekten, denen gegenüber die Aufsichtsvollmachten der Staatsanwälte verwirklicht werden .“ (S. 106 f.). 27 a;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 279 (NJ DDR 1972, S. 279) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Seite 279 (NJ DDR 1972, S. 279)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 26. Jahrgang 1972, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Die Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1972 auf Seite 756. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 26. Jahrgang 1972 (NJ DDR 1972, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1972, S. 1-756).

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